453. Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der die Freie Medizinprodukteverordnung geändert wird
Auf Grund des § 115 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2020, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zur Festlegung dem reglementierten Gewerbe des Handels mit Medizinprodukten nicht vorbehaltener Medizinprodukte und dem Gewerbe der Drogisten zukommender Verkaufsrechte bezüglich Medizinprodukten (Freie Medizinprodukteverordnung), BGBl. II Nr. 355/2004, wird wie folgt geändert:
1. Im Titel der Verordnung wird die Wortfolge „Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.
2. In § 1 werden nach der Z 6 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und der Z 6 folgende Z 7 angefügt:
- „7. Probenbehältnisse inklusive zugehöriger Produkte zur Probenentnahme für die Bestimmung von SARS-CoV-2 mittels Mundspül- bzw. Gurgellösungen oder anderer Materialien zur Speichelprobengewinnung, die dazu bestimmt sind, vom Laien zur Entnahme von Proben verwendet und anschließend von Dritten untersucht zu werden.“
3. Nach § 2 wird folgender § 3 angefügt:
„§ 3. Der Titel und § 1 Z 6 und 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 453/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Schramböck
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