417. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die UMG Register VO geändert wird
Auf Grund des § 15 Abs. 5 des Umweltmanagementgesetzes, BGBl. I Nr. 96/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2013, wird verordnet:
Die Verordnung zur Errichtung weiterer nationaler Register für Organisationen, die zu EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden (UMG Register VO), BGBl. II Nr. 152/2012, wird wie folgt geändert:
1. Im Titel wird der Ausdruck „des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch den Ausdruck „der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ und der Klammerausdruck „(UMG Register VO)“ durch den Klammerausdruck „(UMG-Register-Verordnung - UMG-RegV)“ ersetzt.
2. In § 2 entfällt Abs. 2; Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.
3. In § 2 Abs. 2 (neu) wird die Wendung „gemäß ISO 14001“ durch die Wendung „gemäß ISO 14001 in Verbindung mit Anhang II Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (im Folgenden: EMAS-Verordnung), ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1505/2017 , ABl. Nr. L 222 vom 29.08.2017 S. 1, und der Verordnung (EU) Nr. 2026/2018 , ABl. Nr. L 325 vom 20.12.2018 S. 18,“ ersetzt.
4. § 3 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Der Antrag auf Eintragung eines EFB-Betriebes oder eines ISO 14001 Betriebes ist bei der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Wege der Umweltbundesamt GmbH einzubringen.“
5. § 3 Abs. 1 Z 1 lautet:
- „1. eine Bestätigung von einem EMAS-Umweltgutachter gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 oder Abs. 2 Z 2 sowie einen von einem EMAS-Umweltgutachter validierten Bericht gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 oder Abs. 2 Z 3;“
6. In § 3 Abs. 1 entfällt die Z 3; die Z 4 und 5 erhalten die Ziffernbezeichnungen „3.“ und „4.“.
7. In § 3 Abs. 1 Z 3 (neu) wird die Wendung „EMAS Umweltgutachter“ durch die Wendung „EMAS-Umweltgutachter“ ersetzt.
8. § 3 Abs. 1 Z 4 (neu) wird die Wendung „das Umweltbundesamt“ durch die Wendung „die Umweltbundesamt GmbH“ ersetzt.
9. In § 3 Abs. 2 erster Satz wird die Wendung „Das Umweltbundesamt“ durch die Wendung „Die Umweltbundesamt GmbH“ und die Wortfolge „dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.
10. In § 3 Abs. 2 zweiter Satz wird die Wortfolge „der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.
11. In § 4 Abs. 1 Z 2 entfällt die Wortfolge „sowie über eine Bestätigung des EMAS-Umweltgutachters über die Einbeziehung der Mitarbeiter gemäß Anhang II Teil B.4 der EMAS-Verordnung“.
12. In § 4 Abs. 1 wird die Z 3 durch folgende Z 3 bis 5 ersetzt:
- „3. über eine Bestätigung des EMAS-Umweltgutachters verfügen
- a) über die Einbeziehung der Mitarbeiter gemäß Anhang II Teil B.6 der EMAS-Verordnung;
- b) über die Vornahme einer internen Prüfung der Einhaltung der rechtlichen und sonstigen Verpflichtungen im Umweltbereich im Sinne des Art. 6 Abs. 2 lit. a) und Anhang III der EMAS-Verordnung sowie
- c) darüber, dass keine Belege für die Nichteinhaltung der geltenden Umweltvorschriften vorliegen;
- 4. einen Bericht erstellen, der folgende Informationen enthält:
- a) eine Zusammenfassung der Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen der Organisation sowie gegebenenfalls der Beziehung der Organisation zu etwaigen Mutterorganisationen und eine klare und unmissverständliche Beschreibung des Umfangs der V.EFB-Registrierung, einschließlich einer Liste der in diese Registrierung einbezogenen Standorte;
- b) die Umweltpolitik der Organisation und eine kurze Beschreibung der Verwaltungsstruktur, auf die sich das umweltbezogene Managementsystem der Organisation stützt;
- c) eine Beschreibung aller bedeutenden direkten und indirekten Umweltaspekte, die zu bedeutenden Umweltauswirkungen der Organisation führen, eine kurze Beschreibung des Vorgehens bei der Festlegung ihrer Bedeutung und eine Erklärung der Art der auf diese Umweltaspekte bezogenen Auswirkungen;
- d) eine Beschreibung der Umweltzielsetzungen und -einzelziele im Zusammenhang mit den bedeutenden Umweltaspekten und -auswirkungen;
- e) eine Beschreibung der durchgeführten und geplanten Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltleistung, zur Erreichung der Ziele und Einzelziele und zur Gewährleistung der Einhaltung der rechtlichen Verpflichtungen im Umweltbereich, wobei auf die einschlägigen bewährten Umweltmanagementpraktiken im Referenzdokument bezüglich Abfallwirtschaft, Beschluss der Kommission 2020/519/EU , ABl. Nr. L 115 vom 14.04.2020 S. 1, zu verweisen ist;
- f) eine Zusammenfassung der verfügbaren Daten über die Umweltleistung der Organisation bezogen auf ihre bedeutenden Umweltauswirkungen, wobei bei der Berichterstattung sowohl die Kernindikatoren für die Umweltleistung als auch die spezifischen Indikatoren für die Umweltleistung gemäß Anhang IV Abschnitt C der EMAS-Verordnung einzubeziehen sind und bei bestehenden Umweltzielsetzungen und -einzelzielen die entsprechenden Daten zu übermitteln sind;
- g) einen Verweis auf die wichtigsten rechtlichen Bestimmungen, die die Organisation berücksichtigen muss, um die Einhaltung der rechtlichen Verpflichtungen im Umweltbereich zu gewährleisten, und eine Erklärung über die Einhaltung der Rechtsvorschriften;
- h) Bestätigung hinsichtlich der Anforderungen des Art. 25 Abs. 8 der EMAS-Verordnung sowie Name und Akkreditierungs- oder Zulassungsnummer des EMAS-Umweltgutachters und Datum der Validierung und
- 5. der Umweltbundesamt GmbH im Dreijahresintervall den von einem EMAS-Umweltgutachter validierten Bericht gemäß Z 4, die Stellungnahme des V.EFB Beirates zum Bericht, das Zertifikat und die Zertifizierungsempfehlung sowie jährlich die aktualisierten, von einem EMAS-Umweltgutachter validierten Daten im Bericht und die Bestätigung des EMAS-Umweltgutachters gemäß Z 3 vorlegen.“
13. In § 4 entfällt der Abs. 2; Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.
14. In § 4 Abs. 2 (neu) Z 1 wird die Wortfolge „sowie über eine Bestätigung des EMAS-Umweltgutachters über die Einbeziehung der Mitarbeiter gemäß Anhang II Teil B.4 der EMAS-Verordnung verfügen und“ durch den Ausdruck „verfügen;“ ersetzt.
15. In § 4 Abs. 2 (neu) wird die Z 2 durch folgende Z 2 bis 4 ersetzt:
- „2. über eine Bestätigung des EMAS-Umweltgutachters verfügen
- a) über die Einbeziehung der Mitarbeiter gemäß Anhang II Teil B.6 der EMAS-Verordnung;
- b) über die Vornahme einer internen Prüfung der Einhaltung der rechtlichen und sonstigen Verpflichtungen im Umweltbereich im Sinne des Art. 6 Abs. 2 lit. a) und Anhang III der EMAS-Verordnung sowie
- c) darüber, dass keine Belege für die Nichteinhaltung der geltenden Umweltvorschriften vorliegen;
- 3. einen Bericht erstellen, der folgende Informationen enthält:
- a) eine Zusammenfassung der Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen der Organisation sowie gegebenenfalls der Beziehung der Organisation zu etwaigen Mutterorganisationen und eine klare und unmissverständliche Beschreibung des Umfangs der ISO 14001 Zertifizierung, einschließlich einer Liste der in diese Zertifizierung einbezogenen Standorte;
- b) die Umweltpolitik der Organisation und eine kurze Beschreibung der Verwaltungsstruktur, auf die sich das umweltbezogene Managementsystem der Organisation stützt;
- c) eine Beschreibung aller bedeutenden direkten und indirekten Umweltaspekte, die zu bedeutenden Umweltauswirkungen der Organisation führen, eine kurze Beschreibung des Vorgehens bei der Festlegung ihrer Bedeutung und eine Erklärung der Art der auf diese Umweltaspekte bezogenen Auswirkungen;
- d) eine Beschreibung der Umweltzielsetzungen und -einzelziele im Zusammenhang mit den bedeutenden Umweltaspekten und -auswirkungen;
- e) eine Beschreibung der durchgeführten und geplanten Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltleistung, zur Erreichung der Ziele und Einzelziele und zur Gewährleistung der Einhaltung der rechtlichen Verpflichtungen im Umweltbereich, wobei sofern verfügbar auf die einschlägigen bewährten Umweltmanagementpraktiken in den branchenspezifischen Referenzdokumenten gemäß Art. 46 der EMAS-Verordnung zu verweisen ist;
- f) eine Zusammenfassung der verfügbaren Daten über die Umweltleistung der Organisation bezogen auf ihre bedeutenden Umweltauswirkungen, wobei bei der Berichterstattung sowohl die Kernindikatoren für die Umweltleistung als auch die spezifischen Indikatoren für die Umweltleistung gemäß Anhang IV Abschnitt C der EMAS-Verordnung einzubeziehen sind und bei bestehenden Umweltzielsetzungen und -einzelzielen die entsprechenden Daten zu übermitteln sind;
- g) einenVerweis auf die wichtigsten rechtlichen Bestimmungen, die die Organisation berücksichtigen muss, um die Einhaltung der rechtlichen Verpflichtungen im Umweltbereich zu gewährleisten, und eine Erklärung über die Einhaltung der Rechtsvorschriften;
- h) Bestätigung hinsichtlich der Anforderungen des Art. 25 Abs. 8 der EMAS-Verordnung sowie Namen und Akkreditierungs- oder Zulassungsnummer des EMAS-Umweltgutachters und Datum der Validierung und
- 4. der Umweltbundesamt GmbH im Dreijahresintervall den von einem EMAS-Umweltgutachter validierten Bericht gemäß Z 3 und das Zertifikat sowie jährlich die aktualisierten, von einem EMAS-Umweltgutachter validierten Daten im Bericht und die Bestätigung des EMAS-Umweltgutachters gemäß Z 2 vorlegen.“
16. § 5 erster Satz lautet:
„Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich bei der Errichtung und Führung der nationalen Register gemäß § 15 Abs. 5 des Umweltmanagementgesetzes, BGBl. I Nr. 96/2001, in der jeweils geltenden Fassung, eines Dienstleisters bedienen.“
17. In § 5 zweiter Satz entfällt der Klammerausdruck „(UBA)“.
18. § 6 erster Satz lautet:
„Zuständig für die Führung der nationalen Register gemäß § 15 Abs. 5 des Umweltmanagementgesetzes, BGBl. I Nr. 96/2001, in der jeweils geltenden Fassung, ist die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, die sich bei dieser Aufgabe der Umweltbundesamt GmbH bedient.“
19. Dem Text des § 8 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Der Titel, die §§ 2, 3, 4, 5 und 6 sowie die Absatzbezeichnung des § 8 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 417/2021 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Gewessler
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