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BGBl II 415/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

415. Verordnung: Änderung der Lehrpläne für Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten 2016 und der Schulzeitverordnung; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

415. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Lehrpläne für Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten 2016 und die Schulzeitverordnung geändert werden; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Artikel 1

Änderung der Lehrpläne für Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten 2016

Aufgrund des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 170/2021, insbesondere dessen §§ 5, 17 und 18, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die Lehrpläne für Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten 2016, BGBl. II Nr. 201/2016, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 250/2021, wird wie folgt geändert:

1. In Art. 1 § 1 Abs. 1 erhalten die bisherigen die Z 10, Z 11 und Z 12 betreffenden Zeilen jeweils die Bezeichnung Z 11, Z 12 und Z 13 und wird nach der die Z 9 betreffenden Zeile (Höhere Lehranstalt für Umwelt- und Ressourcenmanagement) folgende Zeile eingefügt:

„10.

Höhere Lehranstalt für Informationstechnologie in der Landwirtschaft

Anlagen 1 und 1.10“

2. In Art. 1 § 2 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 415/2021 treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) wie folgt in Kraft:

  1. 1. Art. I § 1, Anlage 1, Anlage 1.3 und Anlage 2 treten jeweils mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft, und
  2. 2. Anlage 1.10 tritt hinsichtlich des I., II. und III. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich des IV. Jahrganges mit 1. September 2022, hinsichtlich des V. Jahrganges mit 1. September 2023 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.“

3. Anlage 1, Anlage 1.3 und Anlage 2 werden jeweils durch die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen Anlage 1, Anlage 1.3 und Anlage 2 ersetzt und wird die einen Bestandteil dieser Verordnung bildendende Anlage 1.10 (Höhere Lehranstalt für Informationstechnologie in der Landwirtschaft) nach der Anlage 1.9 (Höhere Lehranstalt für Umwelt- und Ressourcenmanagement) eingefügt.

Artikel 2

Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, wird bekannt gemacht:

Die in den Anlagen enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, bekannt gemacht.

Artikel 3

Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Schulzeitverordnung geändert wird

Aufgrund des § 5 des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 170/2021, wird verordnet:

Die Schulzeitverordnung, BGBl. Nr. 176/1991, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 51/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 1 Z 3 lit. a wird nach der Wendung „„Lebensmittel- und Biotechnologie““ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach der Wendung „„Umwelt- und Ressourcenmanagement““ die Wendung „sowie „Informationstechnologie in der Landwirtschaft““ eingefügt.

2. In § 10 Abs. 1 Z 4 lit. a wird nach der Wendung „„Landtechnik““ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach der Wendung „„Umwelt- und Ressourcenmanagement““ die Wendung „sowie „Informationstechnologie in der Landwirtschaft““ eingefügt.

3. Dem § 12 wird nach Abs. 11 folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) § 10 Abs. 1 Z 3 lit. a und Z 4 lit. a treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Anlage 3

Anlage 3 

Anlage 4

Anlage 4 

Faßmann

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