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BGBl II 399/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

399. Verordnung: Änderung der Nebenleistungsverordnung und der PD-Nebenleistungsverordnung

399. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Nebenleistungsverordnung und die PD-Nebenleistungsverordnung geändert werden

Artikel 1

Änderung der Nebenleistungsverordnung

Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer - BLVG, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2020, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport verordnet:

Die Nebenleistungsverordnung, BGBl. II Nr. 481/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 256/2019, wird wie folgt geändert:

1. Im Titel wird die Wendung „der Bundesministerin“ durch die Wendung „des Bundesministers“ ersetzt.

2. In § 6 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Für das gemäß § 6 Z 1 des Bundesgesetzes zur Finanzierung der Digitalisierung des Schulunterrichts - SchDigiG, BGBl. I Nr. 9/2021 eingerichtete Mobile Device Management (MDM) gebührt insbesondere für

  1. 1. die pädagogisch-fachliche Unterstützung von Schülerinnen und Schülern in digitalen Klassen betreffend digitale Endgeräte sowie von Lehrpersonen, die in diesen Klassen unterrichten (im Rahmen aller Unterrichtsfächer ergänzend zur Verbindlichen Übung Digitale Grundbildung),
  2. 2. die laufende und wiederkehrende Abstimmung der pädagogischen Erfordernisse für das MDM-System mit der IT-Systembetreuung; insbesondere die am Schulstandort benötigte Softwarekonfiguration/App-Bereitstellung für digitale Schülerendgeräte aufgrund von Anforderungen seitens der Lehrpersonen sowie
  3. 3. die organisatorische Betreuung digitaler Klassen am Schulstandort

    für am informations- und kommunikationstechnologie-gestützten Unterricht gemäß § 1 SchDigiG teilnehmende Schülerinnen und Schüler eine Einrechnung in die Lehrverpflichtung von

  1. 1. 1,105 Werteinheiten bei bis zu 100 teilnehmenden Schülerinnen und Schülern sowie
  2. 2. 2,210 Werteinheiten bei mehr als 100 teilnehmenden Schülerinnen und Schülern.

    Abs. 2 vorletzter Satz ist anzuwenden.“

3. In § 6 Abs. 6 wird das Zitat „Abs. 3 und 4“ durch das Zitat „Abs. 3, 4 und 4a“ ersetzt.

4. Dem § 11 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Der Titel sowie § 6 Abs. 4a und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 399/2021 treten mit 6. September 2021 in Kraft. § 6 Abs. 4a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 399/2021 tritt mit Ablauf des 31. August 2023 außer Kraft.“

Artikel 2

Änderung der PD-Nebenleistungsverordnung

Auf Grund des § 40a Abs. 15 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 - VBG, BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2021, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Kunst und Kultur, öffentlichen Dienst und Sport verordnet:

Die PD-Nebenleistungsverordnung, BGBl. II Nr. 448/2015, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 256/2019, wird wie folgt geändert:

1. Im Titel wird die Wendung „der Bundesministerin“ durch die Wendung „des Bundesministers“ ersetzt.

2. In § 4 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Für das gemäß § 6 Z 1 des Bundesgesetzes zur Finanzierung der Digitalisierung des Schulunterrichts - SchDigiG, BGBl. I Nr. 9/2021 eingerichtete Mobile Device Management (MDM) gebührt

  1. 1. die pädagogisch-fachliche Unterstützung von Schülerinnen und Schülern in digitalen Klassen betreffend digitale Endgeräte sowie von Lehrpersonen, die in diesen Klassen unterrichten (im Rahmen aller Unterrichtsfächer ergänzend zur Verbindlichen Übung Digitale Grundbildung),
  2. 2. die laufende und wiederkehrende Abstimmung der pädagogischen Erfordernisse für das MDM-System mit der IT-Systembetreuung; insbesondere die am Schulstandort benötigte Softwarekonfiguration/App-Bereitstellung für digitale Schülerendgeräte aufgrund von Anforderungen seitens der Lehrpersonen sowie
  3. 3. die organisatorische Betreuung digitaler Klassen am Schulstandort

    für am informations- und kommunikationstechnologie-gestützten Unterricht gemäß § 1 SchDigiG teilnehmende Schülerinnen und Schüler eine Einrechnung in die Unterrichtsverpflichtung von

  1. 1. 1,216 Wochenstunden bei bis zu 100 teilnehmenden Schülerinnen und Schülern sowie
  2. 2. 2,431 Wochenstunden bei mehr als 100 teilnehmenden Schülerinnen und Schülern.

    Abs. 2 vorletzter Satz ist anzuwenden.“

3. In § 4 Abs. 6 wird das Zitat „Abs. 3 und 4“ durch das Zitat „Abs. 3, 4 und 4a“ ersetzt.

4. Dem § 12 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Der Titel sowie § 4 Abs. 4a und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 399/2021 treten mit 6. September 2021 in Kraft. § 4 Abs. 4a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 399/2021 tritt mit Ablauf des 31. August 2023 außer Kraft.“

Faßmann

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