399. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Nebenleistungsverordnung und die PD-Nebenleistungsverordnung geändert werden
Artikel 1
Änderung der Nebenleistungsverordnung
Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer - BLVG, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2020, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport verordnet:
Die Nebenleistungsverordnung, BGBl. II Nr. 481/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 256/2019, wird wie folgt geändert:
1. Im Titel wird die Wendung „der Bundesministerin“ durch die Wendung „des Bundesministers“ ersetzt.
2. In § 6 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Für das gemäß § 6 Z 1 des Bundesgesetzes zur Finanzierung der Digitalisierung des Schulunterrichts - SchDigiG, BGBl. I Nr. 9/2021 eingerichtete Mobile Device Management (MDM) gebührt insbesondere für
- 1. die pädagogisch-fachliche Unterstützung von Schülerinnen und Schülern in digitalen Klassen betreffend digitale Endgeräte sowie von Lehrpersonen, die in diesen Klassen unterrichten (im Rahmen aller Unterrichtsfächer ergänzend zur Verbindlichen Übung Digitale Grundbildung),
- 2. die laufende und wiederkehrende Abstimmung der pädagogischen Erfordernisse für das MDM-System mit der IT-Systembetreuung; insbesondere die am Schulstandort benötigte Softwarekonfiguration/App-Bereitstellung für digitale Schülerendgeräte aufgrund von Anforderungen seitens der Lehrpersonen sowie
- 3. die organisatorische Betreuung digitaler Klassen am Schulstandort
für am informations- und kommunikationstechnologie-gestützten Unterricht gemäß § 1 SchDigiG teilnehmende Schülerinnen und Schüler eine Einrechnung in die Lehrverpflichtung von
- 1. 1,105 Werteinheiten bei bis zu 100 teilnehmenden Schülerinnen und Schülern sowie
- 2. 2,210 Werteinheiten bei mehr als 100 teilnehmenden Schülerinnen und Schülern.
Abs. 2 vorletzter Satz ist anzuwenden.“
3. In § 6 Abs. 6 wird das Zitat „Abs. 3 und 4“ durch das Zitat „Abs. 3, 4 und 4a“ ersetzt.
4. Dem § 11 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Der Titel sowie § 6 Abs. 4a und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 399/2021 treten mit 6. September 2021 in Kraft. § 6 Abs. 4a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 399/2021 tritt mit Ablauf des 31. August 2023 außer Kraft.“
Artikel 2
Änderung der PD-Nebenleistungsverordnung
Auf Grund des § 40a Abs. 15 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 - VBG, BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2021, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Kunst und Kultur, öffentlichen Dienst und Sport verordnet:
Die PD-Nebenleistungsverordnung, BGBl. II Nr. 448/2015, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 256/2019, wird wie folgt geändert:
1. Im Titel wird die Wendung „der Bundesministerin“ durch die Wendung „des Bundesministers“ ersetzt.
2. In § 4 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Für das gemäß § 6 Z 1 des Bundesgesetzes zur Finanzierung der Digitalisierung des Schulunterrichts - SchDigiG, BGBl. I Nr. 9/2021 eingerichtete Mobile Device Management (MDM) gebührt
- 1. die pädagogisch-fachliche Unterstützung von Schülerinnen und Schülern in digitalen Klassen betreffend digitale Endgeräte sowie von Lehrpersonen, die in diesen Klassen unterrichten (im Rahmen aller Unterrichtsfächer ergänzend zur Verbindlichen Übung Digitale Grundbildung),
- 2. die laufende und wiederkehrende Abstimmung der pädagogischen Erfordernisse für das MDM-System mit der IT-Systembetreuung; insbesondere die am Schulstandort benötigte Softwarekonfiguration/App-Bereitstellung für digitale Schülerendgeräte aufgrund von Anforderungen seitens der Lehrpersonen sowie
- 3. die organisatorische Betreuung digitaler Klassen am Schulstandort
für am informations- und kommunikationstechnologie-gestützten Unterricht gemäß § 1 SchDigiG teilnehmende Schülerinnen und Schüler eine Einrechnung in die Unterrichtsverpflichtung von
- 1. 1,216 Wochenstunden bei bis zu 100 teilnehmenden Schülerinnen und Schülern sowie
- 2. 2,431 Wochenstunden bei mehr als 100 teilnehmenden Schülerinnen und Schülern.
Abs. 2 vorletzter Satz ist anzuwenden.“
3. In § 4 Abs. 6 wird das Zitat „Abs. 3 und 4“ durch das Zitat „Abs. 3, 4 und 4a“ ersetzt.
4. Dem § 12 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Der Titel sowie § 4 Abs. 4a und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 399/2021 treten mit 6. September 2021 in Kraft. § 4 Abs. 4a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 399/2021 tritt mit Ablauf des 31. August 2023 außer Kraft.“
Faßmann
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