365. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsverordnung 2018 geändert wird
Auf Grund der §§ 9 und 11 des Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsgesetzes - Pkw-VIG, BGBl. I Nr. 26/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2017, wird verordnet:
Die Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsverordnung - Pkw-VIV 2018, BGBl. II Nr. 279/2018, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 379/2019, wird wie folgt geändert:
1. § 1 lautet:
„§ 1. Diese Verordnung regelt:
- 1. die Bereitstellung von sachdienlichen, in sich widerspruchsfreien und verständlichen Informationen darüber, welche Kraftfahrzeuge der Fahrzeugklasse M1 gemäß Anhang II Teil A der Richtlinie 2007/46/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, ABl. Nr. L 263 vom 09.10.2007, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/543 , ABl. Nr. L 95 vom 04.04.2019 S. 1, regelmäßig mit welchen einzelnen in Verkehr gebrachten flüssigen oder gasförmigen Kraftstoffen betankt werden können;
- 2. die Bereitstellung von Informationen für Verbraucherinnen und Verbraucher durch geeignete Informationskampagnen über die Einführung des WLTP (worldwide harmonized Light vehicles Test Procedure, das weltweit harmonisierte Testverfahren für leichtgewichtige Nutzfahrzeuge) und seiner Folgen für die Kraftstoffverbrauchs- und CO2-Emissionswerte, insbesondere über den Anstieg dieser Werte gegenüber den nach dem NEFZ (Neuer europäischer Fahrzyklus) abgeleiteten Werten, und die Bedeutung der Werte aus den verschiedenen Prüfphasen;
- 3. die Festlegung einheitlicher Kennungen für die Stromversorgung von E-Fahrzeugen. Die Kennung ist vorgesehen für Ladestationen, Fahrzeuge, Leitungsgarnituren, E-Fahrzeughändler und Handbücher.“
2. § 2 Z 6 lautet:
- „6. „Etikett“ ist ein am Fahrzeug oder an der E-Fahrzeugladestation oder an der Leitungsgarnitur angebrachter, die Kennung und die möglichen optionalen Informationen tragender Aufkleber oder angebrachte permanente Markierung.“
3. Dem § 2 werden folgende Z 12 bis 23 angefügt:
- „12. „Leitungsgarnitur“ ist ein Ausrüstungsgegenstand, der benutzt wird, um eine Verbindung zwischen dem E-Fahrzeug und der Stromversorgungseinrichtung herzustellen.
- 13. „E-Fahrzeug-Ladestation“ ist ein stationärer Teil einer E-Fahrzeug - Stromversorgung verbunden mit dem Stromversorgungsnetz.
- 14. „E-Fahrzeug, elektrisches Straßenfahrzeug“ ist jedes Fahrzeug, das von einem Elektromotor mit Strom aus einem wiederaufladbaren elektrischem Energiespeicher (RESS) angetrieben wird und hauptsächlich für den Einsatz auf öffentlichen Straßen bestimmt ist.
- 15. „Kennung“ ist der grafische Ausdruck der Kompatibilität bestehend aus Form und Symbol.
- 16. „RESS“ (recharcheable energy storage system, wiederaufladbarer elektrischer Energisspeicher) bezeichnet ein System zum Speichern von Energie und zur Abgabe von elektrischer Energie, das wieder aufladbar ist.
- 17. „Steckvorrichtung“ ist ein Mittel, welches die Verbindung nach Belieben mit einer flexiblen Leitung oder einer festen Verdrahtung ermöglicht.
- 18. „Stecker“ ist Teil eines Steckers und einer Steckdose, fest eingebaut oder vorgesehen zur Befestigung an einer flexiblen Leitung verbunden mit dem E-Fahrzeug oder der Fahrzeugkupplung.
- 19. „Steckdose“ ist Teil eines Steckers und einer Steckdose, vorgesehen für die Installation mit einer festen Verdrahtung oder eingeschlossen in eine Ausrüstung.
- 20. „Fahrzeugsteckvorrichtung/E-Fahrzeugsteckvorrichtung“ ist ein Mittel, welches die Verbindung nach Belieben mit einer flexiblen Leitung mit einem E-Fahrzeug ermöglicht.
- 21. „Fahrzeugkupplung/E-Fahrzeugkupplung“ ist Teil einer Fahrzeugsteckvorrichtung, das in eine Ladeleitung integriert oder dafür vorgesehen ist, an dieser angebracht zu werden.
- 22. „Fahrzeugstecker/E-Fahrzeugstecker“ ist Teil einer Fahrzeugsteckvorrichtung, eingebaut in oder fest verbunden mit einem E-Fahrzeug.
- 23. „Öffentlich zugänglicher Ladepunkt oder öffentlich zugängliche Tankstelle“ ist gemäß den Bestimmungen des § 2 Z 6 des Bundesgesetzes zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe, BGBl. I Nr. 38/2018 ein Ladepunkt oder eine Tankstelle, an der ein alternativer Kraftstoff angeboten wird und zu der alle Nutzer aus der Europäischen Union nichtdiskriminierend Zugang haben. Der nichtdiskriminierende Zugang kann verschiedene Arten der Authentifizierung, Nutzung und Bezahlung umfassen.“
4. § 3 Abs. 2 Z 5 lautet:
- „5. Verwendbare Kraftstoffe, Verbraucherinformation hinsichtlich der Tauglichkeit zur Verwendung von handelsüblichen Kraftstoffen gemäß der ÖNORM EN 16942 „Kraftstoffe - Identifizierung der Fahrzeug-Kompatibilität - Graphische Darstellung zur Verbraucherinformation“, ausgegeben am 15. November 2016 sowie für das Laden von Strom für Elektrofahrzeuge die Verbraucherinformation gemäß der ÖNORM EN 17186 „Identifikation von Fahrzeug- und Infrastrukturkompatibilität - Grafische Darstellung von Kundeninformationen für die Energieversorgung von Elektrofahrzeugen“, ausgegeben am 15. Oktober 2019;“
5. In § 4 wird in Abs. 2 vor dem Wort „Betreiber“ die Wortfolge „Betreiberinnen und“ eingefügt und bei der Zitierung der Kraftstoffverordnung 2012 statt der Fassung „BGBl. II Nr. 86/2018“ die Fassung „BGBl. II Nr. 630/2020“ eingefügt.
6. Dem § 4 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Betreiberinnen und Betreiber von öffentlich zugänglichen Ladepunkten haben einen Hinweis auf die Verträglichkeit der am Ladepunkt bereitgestellten elektrischen Verbindung nach den Anforderungen der ÖNORM EN 17186 „Identifikation von Fahrzeug- und Infrastrukturkompatibilität - Grafische Darstellung von Kundeninformationen für die Energieversorgung von Elektrofahrzeugen“, ausgegeben am 15. Oktober 2019, anzubringen.“
7. Die §§ 8 und 9 erhalten die Bezeichnung „§ 9“ und „§ 10.“; nach § 7 wird folgender § 8 samt Überschrift eingefügt:
„Kundeninformationen für die Energieversorgung von Elektrofahrzeugen
§ 8. (1) Die einheitliche Kennung für die Stromversorgung von E-Fahrzeugen - vorgesehen für Ladestationen, Fahrzeuge, Leitungsgarnituren, E-Fahrzeughändler und Handbücher - hat gemäß der ÖNORM EN 17186 „Identifikation von Fahrzeug- und Infrastrukturkompatibilität - Grafische Darstellung von Kundeninformationen für die Energieversorgung von Elektrofahrzeugen“, ausgegeben am 15. Oktober 2019, zu erfolgen.
(2) Der Mindestinhalt des Etiketts für die E-Fahrzeugladestation soll in Abschnitt A des Zeichens nach Abschnitt 6.3.1 der ÖNORM EN 17186, „Identifikation von Fahrzeug- und Infrastrukturkompatibilität - Grafische Darstellung von Kundeninformationen für die Energieversorgung von Elektrofahrzeugen“, ausgegeben am 15. Oktober 2019, die Bezeichnung „Laden von E-Fahrzeugen“ enthalten. Für das Zeichen in Abschnitt B wird eine Mindestbreite von 40 Millimetern empfohlen. In Abschnitt C ist gemäß der Empfehlung der ÖNORM EN 17186 die berechnete Leistung anzugeben.
(3) Die in dieser Verordnung genannten Normen sind beim Austrian Standards Institute, Heinestraße 38, A-1021 Wien, Telefon: (01) 213 00-0, www.austrian-standards.at , zu beziehen.“
8. Dem § 10 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 1 Z 1 bis 3, § 2 Z 6 und Z 12-23, § 3 Abs. 2 Z 5, § 4 Abs. 2 und 4, § 8 samt Überschrift, § 9 samt Überschrift, § 10 samt Überschrift sowie der Anhang in der Fassung des BGBl. II Nr. 365/2021 treten mit 2. Jänner 2022 in Kraft.“
9. Der Anhang wird durch folgenden Anhang ersetzt:
„Anhang
“
Anlage 1
Gewessler
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