31. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Familie und Jugend betreffend die finanzielle Obergrenze für die Bedeckung von Beihilfen bei Kurzarbeit (COVID-Kurzarbeit-Obergrenzen-VO)
Aufgrund des § 13 Abs. 1 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2021, BGBl. I Nr. 4/2021), wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Die Verordnung betreffend die finanzielle Obergrenze für die Bedeckung von Beihilfen bei Kurzarbeit (COVID-Kurzarbeit-Obergrenzen-VO), BGBl II Nr. 591/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 1/2021, wird wie folgt geändert:
1. § 1 lautet:
„§ 1. Für das Jahr 2021 wird die Obergrenze gemäß § 13 Abs. 1 AMPFG mit 7 000 Millionen Euro festgesetzt.“
Kocher
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