591. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend betreffend die finanzielle Obergrenze für die Bedeckung von Beihilfen bei Kurzarbeit (COVID-Kurzarbeit-Obergrenzen-VO)
Aufgrund des § 13 Abs. 1 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2021, BGBl. I Nr. 135/2020), wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1. Für das Jahr 2021 wird die Obergrenze gemäß § 13 Abs. 1 AMPFG mit dreitausend Millionen Euro festgesetzt.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.
Aschbacher
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