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BGBl II 256/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

256. Verordnung: 5. Novelle zur COVID-19-Öffnungsverordnung

256. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über erste Öffnungsschritte in Bezug auf die COVID-19-Pandemie geändert wird (5. Novelle zur COVID-19-Öffnungsverordnung)

Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2021, wird verordnet:

Die Verordnung über erste Öffnungsschritte in Bezug auf die COVID-19-Pandemie (COVID-19-Öffnungsverordnung - COVID-19-ÖV), BGBl. II Nr. 214/2021, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 247/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 4a wird nach dem Wort „Für“ das Wort „Inhaber,“ eingefügt.

2. Nach § 10 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Abs. 4 gilt sinngemäß für Inhaber und Betreiber eines Arbeitsortes, sofern diese unmittelbaren Kundenkontakt haben.“

3. In § 13 Abs. 2 Z 1 wird die Zahl „17“ durch die Zahl „16“ ersetzt.

4. Dem § 13 Abs. 2 wird folgende Z 5 angefügt:

  1. „5. Die Zusammenkunft darf nur zwischen 05.00 und 24.00 Uhr stattfinden.“

5. Dem § 13 Abs. 3 wird folgende Z 6 angefügt:

  1. „6. Die Zusammenkunft darf nur zwischen 05.00 und 24.00 Uhr stattfinden.“

6. § 13 Abs. 7 letzter Satz lautet:

„Für sonstige Proben und künstlerische Darbietungen gilt Abs. 2 Z 2 und § 10 Abs. 2 sinngemäß.“

7. In § 16 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „Zusammenkünfte im Rahmen von“.

8. In § 16a Abs. 3 wird die Wortfolge „Für Zusammenkünfte im Rahmen von Gelegenheitsmärkten“ durch das Wort „Es“ ersetzt.

9. Dem § 24 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 10 Abs. 4a und 5a, § 13 Abs. 2, 3 und 7, § 16 Abs. 1 sowie § 16a Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 256/2021 treten mit 10. Juni 2021 in Kraft.“

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