240. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Einreiseverordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 16, 25 und 25a des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2021, wird verordnet:
Die Verordnung über die Einreise nach Österreich im Zusammenhang mit COVID-19 (COVID-19-Einreiseverordnung - COVID-19-EinreiseV), BGBl. II Nr. 445/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 229/2021, wird wie folgt geändert:
1. In § 5a wird die Wortfolge „in in“ durch die Wortfolge „in“ ersetzt.
2. Im Schlussatz des § 5a Abs. 2 Z 5 wird das Wort „duchgeführt“ durch das Wort „durchgeführt“ ersetzt.
3. In § 12 Abs. 3 wird nach dem Wort „Sicherheitsdienstes“ die Wort- und Zeichenfolge „sowie die Organe nach § 12b Grenzkontrollgesetz - GrekoG, BGBl. Nr. 435/1996,“ eingefügt.
4. In § 14 erhält Abs. 22 die Absatzbezeichnung „(23)“ und wird nach Abs. 21 folgender Abs. 22 eingefügt:
„(22) § 5a und § 12 und die Änderungen in der Anlage A und B1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 240/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
5. In Anlage A werden an entsprechender alphabetischer Stelle die Wörter „Kroatien“, „Litauen“, „Niederlande“, „Schweden“ und „Zypern“ eingefügt.
6. In Anlage B1 entfallen die Wörter „Kroatien“, „Litauen“, „Niederlande“, „Schweden“ und „Zypern“.
Mückstein
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