228. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Einreiseverordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 16, 25 und 25a des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2021, wird verordnet:
Die Verordnung über die Einreise nach Österreich im Zusammenhang mit COVID-19 (COVID-19-Einreiseverordnung - COVID-19-EinreiseV), BGBl. II Nr. 445/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 222/2021, wird wie folgt geändert:
1. Der bisherige Text des § 4 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 nicht vor, gilt § 5 Abs. 2 sinngemäß.“
2. Der bisherige Text des § 5a erhält die Absatzbezeichnung „(2)“ und wird folgender Abs. 1 vorangestellt:
„(1) Abweichend von § 5 Abs. 3 ist die Einreise für die in § 5 Abs. 4 genannten Personen unter den Voraussetzungen des Abs. 2 zulässig.“
3. In § 7 Abs. 2 wird die Wort- und Zeichenfolge „§§ 4, 5 und 5a Z 1“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Voraussetzungen der §§ 4, 5 Abs. 2 und 5a Abs. 2 Z 1“ ersetzt.
4. In § 9 wird die Wort- und Zeichenfolge „§ 5a Z 2 und 5“ durch die Wort- und Zeichenfolge „§ 5a Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 und 5“ ersetzt.
5. In § 14 erhält Abs. 20 die Absatzbezeichnung „(21)“ und wird nach Abs. 19 folgender Abs. 20 eingefügt:
„(20) § 4, § 5a, § 7 Abs. 2 und § 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 228/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Mückstein
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)