218. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21 (COVID-19-Schulverordnung 2020/21 - C-SchVO 2020/21) geändert wird
Aufgrund der §§ 6, 10, 21b, 23, 29, 39, 47, 58 bis 63c, 68a bis 81 und 132c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, der §§ 18 bis 21, 22, 22a, 23, 25, 39, 42, 43 bis 50 und 82m des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, der §§ 5 Abs. 3, 17 und 42 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, des § 72b des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, jeweils zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021, des § 16e des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77/1985, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020, sowie des § 119 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21, BGBl. II Nr. 384/2020, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 179/2021, wird wie folgt geändert:
1. § 4a Abs. 1a lautet:
„(1a) Die Schulleitung ist als befugte Stelle berechtigt für Lehrpersonen, Mitarbeiter der Schule und Schülerinnen und Schüler Nachweise über negative Ergebnisse eines SARS-CoV-2-Antigentests an der Schule, auszustellen oder diese Ausstellung geeigneten Lehrpersonen zu übertragen.“
2. In § 4a Abs. 4 wird das Wort „sechs“ durch das Wort „drei“ ersetzt.
3. Dem § 4a werden folgender Abs. 6 und Abs. 7 angefügt:
„(6) Personen, die sich zur Ablegung einer Externistenprüfung in der Schule einfinden oder aufhalten, dürfen die Schule nur betreten oder sich in ihr aufhalten, wenn sie die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllen.
(7) Die Voraussetzung gemäß Abs. 1 kann dadurch ersetzt werden, dass an jedem Tag, an dem Schülern ein Test gemäß Abs. 1 zur Verfügung gestellt wird, ein Nachweis vorgelegt wird, dass von der Schülerin oder dem Schüler nur eine geringe epidemiologische Gefahr ausgeht. Dies kann erbracht werden durch
- 1. einen Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf,
- 2. einen Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf,
- 3. eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten überstandene Infektion, die molekularbiologisch bestätigt wurde,
- 4. einen Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
- a) Erstimpfung ab dem 22. Tag nach der Erstimpfung, wobei diese nicht länger als drei Monate zurückliegen darf, oder
- b) Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als neun Monate zurückliegen darf, oder
- c) Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als neun Monate zurückliegen darf, oder
- d) Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf,
- 5. einen Nachweis nach § 4 Abs. 18 EpiG oder ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 erkrankte Person ausgestellt wurde,
- 6. einen Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als drei Monate sein darf.“
4. In § 34 Abs 2 lautet der letzte Satz:
„Die §§ 25 bis 27 und § 32 sind anzuwenden.“
5. Dem § 44 wird folgender Abs. 13 angefügt:
„(13) § 4a Abs. 1a, 4, 6 und 7 sowie § 34 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 218/2021 treten mit mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und mit dem Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft.“
Faßmann
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)