13. Verordnung des Vorsitzenden des Vorstandes der Österreichischen Post Aktiengesellschaft über die Festsetzung eines Nachtdienstgeldes für Bedienstete, die der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus dieser Gesellschaft hervorgegangen ist, zur Dienstleistung zugewiesen sind. (Nachtdienstgeld-COVID19-Verordnung 2020 - NDG-COVID19-VO 2020)
Auf Grundlage des § 20 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54 in der Fas-sung BGBl. Nr. 447/1990 in Verbindung mit § 17a Abs. 3 Poststrukturgesetz, BGBl. Nr. 201/1996 in der Fassung BGBl. I Nr. 96/2007, wird verordnet:
1. Die Verordnung BGBl. II Nr. 192/2018 wird für die Dauer der COVID-19-Pandemie wie folgt abgeändert/ergänzt:
§ 1 Abs. (4) wird eingefügt und lautet:
„(4) Für die Zustellbasen in den Bundesländern Wien, Niederösterreich, Burgenland, Steiermark und Kärnten gilt:
Für jene Zeitspanne, für die der Dienstbeginn der ersten Gruppe an Mitarbeiter*innen nur deshalb nach vor verlegt wurde, damit dann in Folge auch die zweite Gruppe an Mitarbei-ter*in--nen früher als im Rahmen der COVID-19-Vorsorgemaßnahmen vorgesehen mit der Ar-beit beginnen kann, soll kein Anspruch auf Nachtdienstgeld entstehen.
Demnach gilt diese Zeitspanne (z.B. 30 Minuten) um die während der Dauer der COVID-19-Pandemie mit der Dienstleistung um eine gewisse Anzahl an Minuten früher begon-nen wird, nicht als Nachtdienst im Sinne des Abs. 1. Dies bedeutet, dass von der Dauer der Dienstleistung im Nachtzeitraum diese Anzahl von Minuten in Abzug zu bringen ist. Die Regelung gilt so lange, solange der sogenannte „geteilte Dienst“ (= Gruppenbildung mit versetztem Dienstbeginn) aufrecht ist.“
2. Die gegenständliche Verordnung tritt mit 01. Dezember 2020 in Kraft. Die Verordnung BGBl. II Nr. 192/2018 bleibt davon unberührt und gilt weiterhin.
Pölzl
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