102. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Sonderkreditinstitute-Meldeverordnung erlassen wird, die Betriebliche Vorsorgekassen-Quartalsausweisverordnung, die Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung und die Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung geändert werden und die Sonderkreditinstitute-Eigenmittelmeldeverordnung aufgehoben wird
Artikel 1
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die von Sonderkreditinstituten der FMA vorzulegenden Meldungen (Sonderkreditinstitute-Meldeverordnung - SK-MV)
Auf Grund des § 44 Abs. 1 in Verbindung mit § 44 Abs. 7 und des § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 74 Abs. 6 des Bankwesengesetzes - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2021, sowie des § 39 Abs. 3 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes - BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2020, wird - betreffend § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 74 Abs. 6 BWG und § 39 Abs. 3 BMSVG mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen - verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für folgende Sonderkreditinstitute:
- 1. Verwaltungsgesellschaften gemäß § 5 InvFG 2011 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Z 13 BWG;
- 2. Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien gemäß § 2 Abs. 1 ImmoInvFG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Z 13a BWG;
- 3. Betriebliche Vorsorgekassen gemäß § 18 Abs. 1 BMSVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Z 21 BWG.
Verwaltungsgesellschaften und Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien
§ 2. Verwaltungsgesellschaften gemäß § 1 Z 1 und Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien gemäß § 1 Z 2 haben den Ausweis gemäß der Anlage 1 zu erstatten.
Betriebliche Vorsorgekassen
§ 3. Betriebliche Vorsorgekassen gemäß § 1 Z 3 haben den Ausweis gemäß Anlage 2 zu erstatten.
Meldetechnische Bestimmungen
§ 4. (1) Sofern in den Anlagen nicht anders angegeben, sind Beträge in Eurocent und Prozentsätze auf die zweite Kommastelle genau anzugeben. Dabei sind nachfolgende Stellen von eins bis vier abzurunden, von fünf bis neun aufzurunden.
(2) Der Ausweis gemäß den §§ 2 und 3 ist in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen.
(3) Der Ausweis gemäß den §§ 2 und 3 ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber vier Wochen nach dem Meldestichtag, zu übermitteln. Der Inhalt der Meldung umfasst den Betrachtungszeitraum vom 1. Jänner des jeweiligen Kalenderjahres bis inklusive den jeweiligen Meldestichtag.
(4) Der Ausweis gemäß den §§ 2 und 3 ist auf Basis der Daten des geprüften Jahresabschlusses gemäß § 44 Abs. 1 BWG unverzüglich nach Ablauf des Geschäftsjahres, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, zu übermitteln. Im Ausweis gemäß den §§ 2 und 3 auf Basis der Daten des geprüften Jahresabschlusses sind die in Anlage 1 Abschnitt B Unterabschnitt B und Anlage 2 Abschnitt B Unterabschnitt C vorgesehenen Meldepositionen zu Erwartungswerten für das Jahresende nicht aufzunehmen.
Verweise
§ 5. Für Verweise auf Bundesgesetze in dieser Verordnung gilt Folgendes:
- 1. Soweit auf Bestimmungen des Bankwesengesetzes - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2021 anzuwenden;
- 2. soweit auf Bestimmungen des Investmentfondsgesetzes 2011 - InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2019 anzuwenden;
- 3. soweit auf Bestimmungen des Immobilien-Investmentfondsgesetzes - ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2019 anzuwenden;
- 4. soweit auf Bestimmungen des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes - BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2020 anzuwenden.
In- und Außerkrafttreten
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft und ist erstmals auf die Meldung zum Stichtag 31. März 2022 anzuwenden. Die Sonderkreditinstitute-Eigenmittelmeldeverordnung - SK-EMV, BGBl. II Nr. 79/2015, geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 397/2017, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft und ist letztmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2021 anzuwenden.
Artikel 2
Änderung der Betrieblichen Vorsorgekassen-Quartalsausweisverordnung
Auf Grund des § 39 Abs. 3 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes - BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2020, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:
Die Betriebliche Vorsorgekassen-Quartalsausweisverordnung - BVQA-V, BGBl. II Nr. 253/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 435/2013, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Sofern nicht anders angegeben, sind Beträge in Eurocent und Prozentsätze auf die zweite Kommastelle genau anzugeben. Dabei sind nachfolgende Stellen von eins bis vier abzurunden, von fünf bis neun aufzurunden.“
2. § 2 lautet:
„§ 2. Die Quartalsausweise für das Betriebliche Vorsorgekassengeschäft haben je Veranlagungsgemeinschaft gemäß § 30 BMSVG zu enthalten:
- 1. Angaben zu aggregierten Meldekonzepten gemäß der Anlage 1,
- 2. Angaben zu Einzelwertpapieren gemäß der Anlage 2 und
- 3. Angaben zu durchgerechneten Anteilscheinen von Investmentfonds gemäß § 30 Abs. 2 Z 5 oder Alternativen Investmentfonds gemäß § 30 Abs. 2 Z 5a BMSVG gemäß der Anlage 3.“
3. § 3 samt Überschrift entfällt.
4. § 4 lautet:
„§ 4. (1) Bei der Berechnung der Positionen in den Anlagen 1, 2 und 3 sind die zum Quartalsultimo ermittelten Werte anzusetzen. Dabei sind die Bewertungsregeln des § 31 BMSVG zu beachten.
(2) Abgegrenzte Ertragsansprüche in Anlagen 1, 2 und 3 sind dem Vermögenswert oder der verursachenden Veranlagungskategorie hinzuzurechnen.
(3) In den Anlagen 1, 2 und 3 sind Kurssicherungsgeschäfte zur Absicherung von Währungsrisiken (§ 30 Abs. 5 BMSVG) und andere Kurssicherungsgeschäfte zur Absicherung (§ 35 Abs. 2 BMSVG) in die Positionen des § 30 Abs. 2 BMSVG einzurechnen, zu deren Sicherung sie abgeschlossen werden. Derivative Produkte sind als Basiswert nach den Modalitäten des Commitment-Ansatzes gemäß des 3. Hauptstücks der 4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung - 4. DeRiMV, BGBl. II Nr. 266/2011, unter Berücksichtigung der Kassenposition aus dem Derivat anzugeben.“
5. Dem § 5 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) § 1 Abs. 4, § 2 und § 4 sowie die Anlagen 1, 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 102/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft und sind erstmals auf den Quartalsausweis zum 31. März 2022 anzuwenden. § 3 samt Überschrift sowie die Anlagen 4, 5, 6, 7 und 8 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft und sind letztmals auf den Quartalsausweis zum 31. Dezember 2021 anzuwenden.“
6. Die Anlagen 1, 2 und 3 lauten: (siehe Anlagen)
7. Die Anlagen 4 bis 8 entfallen.
Artikel 3
Änderung der Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung
Auf Grund des § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 74 Abs. 6 des Bankwesengesetzes - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2021, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:
Die Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung - VERA-V, BGBl. II Nr. 471/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 328/2020, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 1 Z 4 lautet:
- „4. Anlage A3g, wobei eine Beschwerde im Sinne der Anlage A3g jede Äußerung der Unzufriedenheit ist, die eine natürliche oder juristische Person im Zusammenhang mit der Erbringung
- a) einer Bankdienstleistung gemäß § 1 Abs. 1 BWG, mit Ausnahme der Bankgeschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 13, Z 13a und Z 21 BWG,
- b) einer Wertpapierdienstleistung gemäß § 1 Z 3 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 - WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017,
- d) eines Zahlungsdienstes gemäß § 4 Z 3 des Zahlungsdienstegesetzes 2018 - ZaDiG 2018, BGBl. I Nr. 17/2018,
- e) der Ausstellung von E-Geld gemäß § 1 Abs. 1 des E-Geldgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 107/2010,
- an ein gemäß dieser Ziffer meldendes Kreditinstitut richtet.“
2. Dem § 14a wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Auf Kreditinstitute, die zur Erbringung von Bankgeschäften gemäß § 1 Abs. 1 Z 13, Z 13a oder Z 21 BWG berechtigt sind, ist diese Verordnung nicht anzuwenden.“
3. Dem § 17 wird folgender Abs. 20 angefügt:
„(20) § 5 Abs. 1 Z 4 und § 14a Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 102/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen anwendbar, deren Meldestichtage nach dem 31. Dezember 2021 liegt.“
Artikel 4
Änderung der Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung
Auf Grund des § 44 Abs. 1 und 5 in Verbindung mit § 44 Abs. 7 sowie des § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 74 Abs. 6 des Bankwesengesetzes - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2021, wird - betreffend § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 74 Abs. 6 BWG mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen - verordnet:
Die Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung - JKAB-V, BGBl. II Nr. 470/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 328/2020, wird wie folgt geändert:
1. § 3 entfällt.
2. § 6a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Auf Kreditinstitute, die zur Erbringung von Bankgeschäften gemäß § 1 Abs. 1 Z 13, Z 13a oder Z 21 BWG berechtigt sind, ist diese Verordnung nicht anzuwenden.“
3. Dem § 8 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) § 6a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 102/2021 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 enden. § 3 und die Anlage A3 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft und sind letztmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am 31. Dezember 2021 enden.“
4. Die Anlage A3 entfällt.
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5
Ettl Müller
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