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BGBl II 253/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

253. Verordnung: 2. Mitarbeitervorsorgekassen-Quartalsausweisverordnung, 2. MIQA-VO

253. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde über die Mitarbeitervorsorgekassen-Quartalsausweise (2. Mitarbeitervorsorgekassen-Quartalsausweisverordnung, 2. MIQA-VO)

Aufgrund

  1. 1. des § 39 Abs. 3 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes - BMVG, BGBl. Nr. 100/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2003,
  1. 2. des § 108h Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 - EStG, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/2003,

wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:

Übermittlung

§ 1. (1) Die Mitarbeitervorsorgekassen haben binnen vier Wochen nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres der Oesterreichischen Nationalbank ergänzend zu den in § 74 des Bankwesengesetzes - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2004, vorgesehenen Meldungen Quartalsausweise nach dieser Verordnung zu übermitteln.

(2) Gemäß § 39 Abs. 4 BMVG ist die Übermittlung der Quartalsausweise in standardisierter Form im Wege einer elektronischen Datenübertragung durchzuführen. Dabei sind die von der FMA bekannt zu gebenden Mindestanforderungen einzuhalten. Diese betreffen den Satzaufbau der Daten, die technischen Übertragungsvorgaben sowie die Korrektheit der Daten.

(3) Eine Übermittlung der Meldungen an die FMA ist nur auf deren Verlangen erforderlich.

Mitarbeitervorsorgekassengeschäft

§ 2. Die Quartalsausweise haben für das Mitarbeitervorsorgekassengeschäft zu enthalten:

  1. 1. Angaben betreffend Eigenmittel im Sinne von § 23 BWG in Verbindung mit § 20 BMVG gemäß der Gliederung in der Anlage 1 und
  1. 2. Angaben im Sinne des § 30 BMVG betreffend die Vermögensaufstellung jeder Veranlagungsgemeinschaft gemäß der Gliederung in den Anlagen 2 und 3.

Zukunftsvorsorgegeschäft

§ 3. Sofern eine Mitarbeitervorsorgekasse das Zukunftsvorsorgegeschäft im Sinne von § 108h Abs. 2 EStG betreibt, haben die Quartalsausweise zusätzlich zu enthalten:

  1. 1. Angaben betreffend Eigenmittel gemäß § 108h Abs. 2 EStG in Verbindung mit § 20 BMVG gemäß der Gliederung in der Anlage 4 und
  1. 2. Angaben im Sinne des § 30 BMVG betreffend die Vermögensaufstellung der für das Zukunftsvorsorgegeschäft gebildeten Veranlagungsgemeinschaften gemäß der Gliederung in den Anlagen 5 und 6.

Berechnung

§ 4. (1) Bei der Berechnung der Positionen in den Anlagen 2, 3, 5 und 6 sind die zum Quartalsultimo ermittelten Werte anzusetzen. Dabei sind die Bewertungsregeln des § 31 BMVG zu beachten.

(2) Unter abgegrenzten Ertragsansprüchen in Anlage 2, 3, 5 und 6 sind jene Ansprüche aus Erträgnissen der veranlagten Vermögenswerte zu verstehen, die sich zum Quartalsultimo abgegrenzt berechnen lassen.

In-Kraft-Treten

§ 5. Diese Verordnung ist erstmals auf den Quartalsausweis zum 30. Juni 2004 anzuwenden.

Außer-Kraft-Treten der MIQA-VO

§ 6. Die Verordnung der FMA zur Durchführung des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (Mitarbeitervorsorgekassen-Quartalsausweisverordnung, MIQA-VO), BGBl. II Nr. 504/2002, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2004 außer Kraft.

Anlage 1

Anlage 1-6 

Grünbichler Pribil

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