172. Änderungen des Protokolls von 1998 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend Schwermetalle
172.
Der Nationalrat hat folgende Beschlüsse gefasst:
1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
2. Der nichtunionsrechtliche Teil der Änderung dieses Staatsvertrages ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
Änderungen des Protokolls von 1998 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend Schwermetalle
[Änderungen in deutschsprachiger Übersetzung siehe Anlagen]
[Änderungen in englischer Sprachfassung siehe Anlagen]
[Änderungen in französischer Sprachfassung siehe Anlagen]
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Annahmeurkunde wurde am 20. Mai 2021 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
In Übereinstimmung mit Art. 13 Abs. 3 des Protokolls von 19981 zu dem Übereinkommen von 19792 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend Schwermetalle treten die Änderungen mit 8. Februar 2022 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben bis zum 10. November 2021 folgende weitere Staaten sowie folgende Organisation die Änderungen angenommen:
Dänemark, Deutschland, Estland, Europäische Union, Finnland, Frankreich, Irland, Kroatien, Litauen, Luxemburg, Niederlande (europäischer Teil), Norwegen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz3, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Vereinigte Staaten3, Vereinigtes Königreich, Zypern.
Schallenberg
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