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BGBl III 141/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

141. Protokoll zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend Schwermetalle samt Erklärungen
(NR: GP XXII RV 134 AB 239 S. 35. BR: AB 6873 S. 702.)

141. Protokoll zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend Schwermetalle samt Erklärungen

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. 1. Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Erklärungen wird genehmigt.
  1. 2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
  1. 3. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung dieses Staatsvertrages in französischer und russischer Sprache Die Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht. durch Auflage im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erfolgen.

    Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde gemäß Art. 15 Abs. 1 des Protokolls zum Übereinkommen am 17. Dezember 2003 beim Generalsekretärs der Vereinten Nationen hinterlegt. Das Protokoll zum Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 17 Abs. 2 für Österreich mit 16. März 2004 in Kraft getreten.

    Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, angenommen bzw. sind ihm beigetreten:

    Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Europäische Gemeinschaft, Finnland, Frankreich, Kanada, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Moldova, Monaco, Niederlande (für das Königreich in Europa), Norwegen, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Vereinigte Staaten von Amerika und Zypern.

    Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:

[deutscher Vertragstext /Übersetzung siehe Anlagen]

[englischer Vertragstext siehe Anlagen]

[Erklärungen der Republik Österreich siehe Anlagen]

Finnland

Die Republik Finnland bestätigt gemäss Anhang I des Protokolls das Jahr 1990 als Bezugsjahr.

Kanada

Erklärung gemäss Art. 7 Abs. 3: Kanada beabsichtigt, in Einklang mit Art. 7 Abs. 3 des Protokolls zu handeln.

Liechtenstein

Das Fürstentum Liechtenstein erklärt gemäss Artikel 11 Absatz 2 des Protokolls, dass es beide der in diesem Absatz angeführten Mittel zur Streitbeilegung als verbindlich gegenüber jeder Partei anerkennt, die eine Verpflichtung hinsichtlich eines oder beider dieser Mittel zur Streitbeilegung eingeht.

Luxemburg

Das Großherzogtum Luxemburg erklärt gemäss Artikel 3 Absatz 1 und Anhang I des Protokolls das Jahr 1990 als Bezugsjahr.

Monaco

Das Fürstentum Monaco erklärt gemäss Artikel 3 Absatz 1 und Anhang I des Protokolls das Jahr 1992 als Bezugsjahr.

Norwegen

Das Königreich Norwegen erklärt gemäss Artikel 3 Absatz 1 und Anhang I des Protokolls das Jahr 1990 als Bezugsjahr.

Norwegen erklärt gemäss Artikel 11 Absatz 2 des Protokolls, dass es das folgende Mittel zur Streitbeilegung als verbindlich gegenüber jeder Partei anerkennt, die dieselbe Verpflichtung eingeht:

  1. a. Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof.

Rumänien

Rumänien erklärt gemäss Artikel 3 Absatz 1 und Anhang I des Protokolls das Jahr 1989 als Bezugsjahr.

Slowakei

Die Slowakische Republik erklärt gemäss Artikel 3 Absatz 1 und Anhang I des Protokolls das Jahr 1990 als Bezugsjahr.

Anlage 1

deutsches Protokoll 

Anlage 2

englisches Protokoll 

Anlage 3

Erklärungen 

Anlage 4

französisches Protokoll 

Anlage 5

russisches Protokoll 

Schüssel

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