129. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19. Oktober 1996
Nach Mitteilungen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19. Oktober 1996 (BGBl. III Nr. 49/2011, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 203/2017) hinterlegt:
Nicaragua1 hat am 13. Mai 2021 einen Vorbehalt nach Art. 54 Abs. 2 und Art. 55 Abs. 1 lit. a des Übereinkommens angebracht.
Weiters haben nachstehende Staaten gemäß Art. 29 des Übereinkommens ihre Zentrale Behörde1 bestimmt bzw. diese geändert:
- Barbados am 13. Dezember 2019
- Costa Rica am 22. Dezember 2020
- Guyana am 28. Februar 2019
- Kroatien am 8. Juli 2021
- Nicaragua am 16. April 2019
- Niederlande (hinsichtlich des karibischen Teils) am 12. September 2019
- Türkei am 2. Jänner 2018
- Paraguay am 19. Dezember 2018.
Österreich hat als Reaktion auf die von der Russischen Föderation1 am 19. Juli 2016 abgegebene Erklärung zu der Erklärung der Ukraine vom 16. Oktober 2015 (vgl. BGBl. III Nr. 35/2016) am 9. März 2018 eine Einwendung1 erhoben.
Edtstadler
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