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BGBl III 129/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

129. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19. Oktober 1996

129. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19. Oktober 1996

Nach Mitteilungen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19. Oktober 1996 (BGBl. III Nr. 49/2011, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 203/2017) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung

der Beitrittsurkunde:

Barbados

11. Juli 2019

Costa Rica

29. Oktober 2020

Fidschi11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net/ abrufbar [Nr. 34]. Gleiches gilt für die gemäß Art. 29, 40 und 44 des Übereinkommens zu benennenden Behörden.

5. Juni 2018

Guyana

5. Februar 2019

Honduras11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net/ abrufbar [Nr. 34]. Gleiches gilt für die gemäß Art. 29, 40 und 44 des Übereinkommens zu benennenden Behörden.

16. Oktober 2017

Nicaragua

27. Februar 2019

Paraguay

12. September 2018

Nicaragua11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net/ abrufbar [Nr. 34]. Gleiches gilt für die gemäß Art. 29, 40 und 44 des Übereinkommens zu benennenden Behörden. hat am 13. Mai 2021 einen Vorbehalt nach Art. 54 Abs. 2 und Art. 55 Abs. 1 lit. a des Übereinkommens angebracht.

Weiters haben nachstehende Staaten gemäß Art. 29 des Übereinkommens ihre Zentrale Behörde11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net/ abrufbar [Nr. 34]. Gleiches gilt für die gemäß Art. 29, 40 und 44 des Übereinkommens zu benennenden Behörden. bestimmt bzw. diese geändert:

- Barbados am 13. Dezember 2019

- Costa Rica am 22. Dezember 2020

- Guyana am 28. Februar 2019

- Kroatien am 8. Juli 2021

- Nicaragua am 16. April 2019

- Niederlande (hinsichtlich des karibischen Teils) am 12. September 2019

- Türkei am 2. Jänner 2018

- Paraguay am 19. Dezember 2018.

Österreich hat als Reaktion auf die von der Russischen Föderation11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net/ abrufbar [Nr. 34]. Gleiches gilt für die gemäß Art. 29, 40 und 44 des Übereinkommens zu benennenden Behörden. am 19. Juli 2016 abgegebene Erklärung zu der Erklärung der Ukraine vom 16. Oktober 2015 (vgl. BGBl. III Nr. 35/2016) am 9. März 2018 eine Einwendung11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net/ abrufbar [Nr. 34]. Gleiches gilt für die gemäß Art. 29, 40 und 44 des Übereinkommens zu benennenden Behörden. erhoben.

Edtstadler

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