vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl III 49/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

49. Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19. Oktober 1996
(NR: GP XXIV RV 867 AB 930 S. 80. BR: AB 8398 S. 789.)

49. Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19. Oktober 1996

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. 1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
  2. 2. Die französische Sprachfassung dieses Staatsvertrages ist gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Justiz aufliegt.

Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19. Oktober 1996

[Übereinkommen in deutscher Sprache (Übersetzung) siehe Anlagen]

[Übereinkommen in englischer Sprache siehe Anlagen]

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 22. Dezember 2010 beim Ministerium für auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 61 Abs. 2 lit. a für Österreich mit 1. April 2011 in Kraft getreten.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Republik Österreich nachstehenden Vorbehalt erklärt bzw. folgende Erklärung abgegeben:

Reservation of the Republic of Austria in accordance with Article 54 paragraph 2 and Article 60 paragraph 1 of the Convention on Jurisdiction, Applicable Law, Recognition, Enforcement and Cooperation in respect of Parental Responsibility and Measures for the Protection of Children to the Permanent Bureau of the Hague Conference on Private International Law

The Republic of Austria makes a reservation in accordance with Article 54 paragraph 2 and Article 60 paragraph 1, objecting the use of the French language.

Declaration of the Republic of Austria according to Article 52 paragraph 1 of the Convention on Jurisdiction, Applicable Law, Recognition, Enforcement and Cooperation in respect of Parental Responsibility and Measures for the Protection of Children to the Permanent Bureau of the Hague Conference on Private International Law

The Republic of Austria declares according to Article 52 paragraph 1 that the provisions of this Convention on applicable law shall prevail over the provisions of the Agreement between the Republic of Austria and the People's Republic of Poland on Mutual Legal Relations in Civil Matters and on Documents with final protocol and additional protocol.

(Übersetzung)

Vorbehalt der Republik Österreich gemäß Artikel 54 Absatz 2 und Artikel 60 Absatz 1 des Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern

Die Republik Österreich erklärt gemäß Art. 54 Abs. 2 und Art. 60 Abs. 1 seinen Vorbehalt gegen die Verwendung des Französischen.

Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 52 Absatz 1 des Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern

Die Republik Österreich erklärt gemäß Art. 52 Abs. 1, dass die Bestimmungen zum anzuwendenden Recht dieses Übereinkommens den Bestimmungen des Vertrags zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die wechselseitigen Beziehungen in bürgerlichen Rechtssachen und über Urkundenwesen samt Schlussprotokoll und Zusatzprotokoll vorgehen.

Ferner hat die Republik Österreich nachstehende Mitteilungen gemäß Art. 45 Abs. 1 abgegeben:

Communications of the Republic of Austria according to Article 45 paragraph 1 of the Convention on Jurisdiction, Applicable Law, Recognition, Enforcement and Cooperation in respect of Parental Responsibility and Measures for the Protection of Children to the Permanent Bureau of the Hague Conference on Private International Law

1. Designation of the Central Authority (Article 45 paragraph 1 and Article 29 paragraph 1)

The Republic of Austria informs in accordance with Article 45 paragraph 1 and Article 29 paragraph 1 that it has designated the Federal Ministry of Justice as Central Authority:

Federal Ministry of Justice

Department I 10

Postfach 63

1016 Wien

Languages: German and English

2. Communication according to Article 45 paragraph 1 and Article 44

The Republic of Austria informs in accordance with Article 45 paragraph 1 and Article 44 that a query in accordance with Article 33 shall be sent to the Central Authority.

(Übersetzung)

Mitteilungen der Republik Österreich gemäß Artikel 45 Absatz 1 des Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern an das Ständige Büro der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht

1. Bestimmung der Zentralen Behörde (Art. 45 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1)

Die Republik Österreich teilt gemäß Art. 29 Abs. 1 und Art. 45 Abs. 1 mit, dass sie das Bundesministerium für Justiz als Zentrale Behörde bestimmt hat:

Bundesministerium für Justiz

Abteilung I 10

Postfach 63

1016 Wien

Sprachen: Deutsch und Englisch

2. Mitteilung nach Art. 45 Abs. 1 und Art. 44

Die Republik Österreich teilt gemäß Art. 45 Abs. 1 und Art. 44 mit, dass Ersuchen nach Art. 33 an die Zentrale Behörde zu richten sind.

Gemäß Art. 2 der Entscheidung 2003/93/EG111) ABl. Nr. L 48 vom 21.02.2003 S.1. des Rates zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, das Haager Übereinkommen von 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern im Interesse der Gemeinschaft zu unterzeichnen, hat die Republik Österreich anlässlich der Unterzeichnung nachstehende Erklärung abgegeben:

Articles 23, 26 and 52 of the Convention allow Contracting Parties a degree of flexibility in order to apply a simple and rapid regime for the recognition and enforcement of judgments. The Community rules provide for a system of recognition and enforcement which is at least as favourable as the rules laid down in the Convention. Accordingly, a judgment given in a Court of a Member State of the European Union, in respect of a matter relating to the Convention, shall be recognised and enforced in Austria by application of the relevant internal rules of Community law.

(Übersetzung)

Die Artikel 23, 26 und 52 des Übereinkommens räumen den Vertragsparteien eine gewisse Flexibilität ein, damit ein einfaches und rasches Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zur Anwendung gelangen kann. Die Gemeinschaftsvorschriften sehen eine Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung vor, die zumindest genauso günstig ist wie die Vorschriften des Übereinkommens. Dementsprechend wird eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in einem unter das Übereinkommen fallenden Bereich in Österreich unter Anwendung der einschlägigen internen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts anerkannt und vollstreckt.

Nach Mitteilungen des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert oder angenommen:

Albanien, Armenien, Australien, Bulgarien, Deutschland, Dominikanische Republik, Ecuador, Estland, Finnland, Frankreich, Irland, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Marokko, Monaco, Niederlande (für den europäischen und den karibischen Teil der Niederlande und für Curaçao), Polen, Rumänien, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Zypern.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Annahmeurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Albanien:

Erklärung:

Gemäß Art. 34 Abs. 1 des Übereinkommens, erklärt die Republik Albanien, dass Ersuchen nach Abs. 1 dieses Artikels ihren Behörden nur über ihre Zentrale Behörde zu übermitteln sind.

Vorbehalte:

Gemäß Art. 60 Abs. 1 des Übereinkommens behält sich die Republik Albanien das Recht der Zuständigkeit ihrer Behörden vor, Maßnahmen zum Schutz des in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Vermögens eines Kindes zu treffen, und behält sich das Recht vor, die elterliche Verantwortung oder eine Maßnahme nicht anzuerkennen, soweit sie mit einer von ihren Behörden in Bezug auf dieses Vermögen getroffenen Maßnahme unvereinbar ist, wie in Art. 55 Abs. 1 des Übereinkommens vorgesehen.

Armenien:

Erklärung:

Gemäß Art. 34 Abs. 2 des Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern erklärt die Republik Armenien, dass Ersuchen nach Art. 34 Abs. 1 des Übereinkommens ihren Behörden nur über ihre Zentrale Behörde zu übermitteln sind.

Vorbehalte:

Gemäß Art. 60 des Übereinkommens, erklärt die Republik Armenien folgende Vorbehalte:

  1. 1. Gemäß Art. 54 Abs. 2 des Übereinkommens, erhebt Einspruch gegen die Verwendung des Französischen;
  2. 2. Gemäß Art. 55 Abs. 1 lit. a ist es der Zuständigkeit seiner Behörden vorbehalten, Maßnahmen zum Schutz des in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen und der staatlichen Registrierung unterliegenden Grundbesitzes und anderen Vermögens eines Kindes zu treffen;
  3. 3. Gemäß Art. 55 Abs. 1 lit. b ist die elterliche Verantwortung oder Maßnahme nicht anzuerkennen, soweit sie mit einer von ihren Behörden in Bezug auf dieses Vermögen getroffenen Maßnahme unvereinbar ist.

Bulgarien:

Erklärung zu Art. 34 Abs. 2:

Gemäß Art. 34 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Bulgarien, dass Ersuchen nach Abs. 1 des selben Artikels nur über ihre Zentrale Behörde zu übermitteln sind.

Vorbehalt zu Art. 60 Abs. 1:

Gemäß Art. 60 Abs. 1 des Übereinkommens und wie in Art. 55 Abs. 1 des Übereinkommens vorgesehen, behält sich die Republik Bulgarien das Recht der Zuständigkeit ihrer Behörden vor, Maßnahmen zum Schutz des in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Vermögens eines Kindes zu treffen, und behält sich das Recht vor, die elterliche Verantwortung oder Maßnahme nicht anzuerkennen, soweit sie mit einer von ihren Behörden in Bezug auf dieses Vermögen getroffenen Maßnahme unvereinbar ist.

Die Artikel 23, 26 und 52 des Übereinkommens räumen den Vertragsparteien eine gewisse Flexibilität ein, damit ein einfaches und rasches Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zur Anwendung gelangen kann. Die Gemeinschaftsvorschriften sehen eine Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung vor, die zumindest genauso günstig ist wie die Vorschriften des Übereinkommens. Dementsprechend wird eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in einem unter das Übereinkommen fallenden Bereich in der Republik Bulgarien unter Anwendung der einschlägigen internen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts anerkannt und vollstreckt.

Deutschland:

Die Artikel 23, 26 und 52 des Übereinkommens räumen den Vertragsparteien eine gewisse Flexibilität ein, damit ein einfaches und rasches Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zur Anwendung gelangen kann. Die Gemeinschaftsvorschriften sehen eine Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung vor, die zumindest genauso günstig ist wie die Vorschriften des Übereinkommens. Dementsprechend wird eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in einem unter das Übereinkommen fallenden Bereich in der Bundesrepublik Deutschland unter Anwendung der einschlägigen internen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts anerkannt und vollstreckt.

Die Bundesrepublik Deutschland legt nach Art. 54 Abs. 2 und Art. 60 des Übereinkommens einen Vorbehalt gegen die Verwendung der französischen Sprache ein.

Estland:

Gemäß Art. 34 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Estland, dass Ersuchen gemäß Art. 34 Abs. 1 des Übereinkommens, den Behörden der Republik Estland nur über ihre Zentrale Behörde zu übermitteln sind.

Gemäß Art. 60 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Republik Estland zu Art. 54 einen Vorbehalt, dass jede an die Zentrale Behörde der Republik Estland gesendete Mitteilung in der Originalsprache und von einer Übersetzung ins Englische begleitet sein muss.

Die Artikel 23, 26 und 52 des Übereinkommens räumen den Vertragsparteien eine gewisse Flexibilität ein, damit ein einfaches und rasches Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zur Anwendung gelangen kann. Die Gemeinschaftsvorschriften sehen eine Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung vor, die zumindest genauso günstig ist wie die Vorschriften des Übereinkommens. Dementsprechend wird eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in einem unter das Übereinkommen fallenden Bereich in Estland unter Anwendung der einschlägigen internen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts anerkannt und vollstreckt.

Finnland:

Die Artikel 23, 26 und 52 des Übereinkommens räumen den Vertragsparteien eine gewisse Flexibilität ein, damit ein einfaches und rasches Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zur Anwendung gelangen kann. Die Gemeinschaftsvorschriften sehen eine Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung vor, die zumindest genauso günstig ist wie die Vorschriften des Übereinkommens. Dementsprechend wird eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in einem unter das Übereinkommen fallenden Bereich in Finnland unter Anwendung der einschlägigen internen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts anerkannt und vollstreckt.

Frankreich:

Die Artikel 23, 26 und 52 des Übereinkommens räumen den Vertragsparteien eine gewisse Flexibilität ein, damit ein einfaches und rasches Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zur Anwendung gelangen kann. Die Gemeinschaftsvorschriften sehen eine Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung vor, die zumindest genauso günstig ist wie die Vorschriften des Übereinkommens. Dementsprechend wird eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in einem unter das Übereinkommen fallenden Bereich in Frankreich unter Anwendung der einschlägigen internen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts anerkannt und vollstreckt.

Erklärung gemäß Art. 34 Abs. 2:

Frankreich erklärt, dass Ersuchen nach Abs. 1 dieses Artikels seinen Behörden nur über seine Zentrale Behörde zu übermitteln sind.

Irland:

Die Artikel 23, 26 und 52 des Übereinkommens räumen den Vertragsparteien eine gewisse Flexibilität ein, damit ein einfaches und rasches Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zur Anwendung gelangen kann. Die Gemeinschaftsvorschriften sehen eine Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung vor, die zumindest genauso günstig ist wie die Vorschriften des Übereinkommens. Dementsprechend wird eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in einem unter das Übereinkommen fallenden Bereich in Irland unter Anwendung der einschlägigen internen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts anerkannt und vollstreckt.

Kroatien:

Erklärung zu Art. 34 Abs. 2:

Gemäß Art. 34 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Kroatien, dass Ersuchen gemäß Art. 34 Abs. 1 des Übereinkommens ihren Behörden nur über ihre Zentrale Behörde zu übermitteln sind.

Erklärung zu den Artikeln 23, 26 und 52:

Die Republik Kroatien erklärt, dass sie wenn sie ein Mitglied der Europäischen Union wird, die einschlägigen internen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts für die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung, in Bezug auf die von dem Übereinkommen betroffene Materie, ausgestellt von einem Gericht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, anwenden wird.

Vorbehalt zu Art. 60 in Verbindung mit Art. 55:

Gemäß Art. 60 Abs. 1 des Übereinkommens, behält sich die Republik Kroatien das Recht der Zuständigkeit seiner Behörden vor, Maßnahmen zum Schutz des in seinem Hoheitsgebiet befindlichen (unbeweglichen) Vermögens eines Kindes zu treffen, und behält sich das Recht vor, die elterliche Verantwortung oder eine Maßnahme nicht anzuerkennen, soweit sie mit einer von seinen Behörden in Bezug auf dieses Vermögen getroffenen Maßnahme unvereinbar ist, wie in Art. 55 Abs. 1 des Übereinkommens vorgesehen.

Lettland:

Gemäß Art. 45 Abs. 2 des Übereinkommens, erklärt die Republik Lettland, dass Ersuchen nach Art. 34 Abs. 1 ihren Behörden nur über ihre Zentrale Behörde zu übermitteln sind.

Die Republik Lettland erklärt gemäß Art. 60 Abs. 1 des Übereinkommens, ihren Vorbehalt gegen die Verwendung des Französischen, vorgesehen in Art. 54 Abs. 2.

Gemäß Art. 60 Abs. 1 des Übereinkommens, behält sich die Republik Lettland das Recht der Zuständigkeit seiner Behörden vor, Maßnahmen zum Schutz des in seinem Hoheitsgebiet befindlichen Vermögens eines Kindes zu treffen, wie in Art. 55 Abs. 1 des Übereinkommens vorgesehen.

Die Artikel 23, 26 und 52 des Übereinkommens räumen den Vertragsparteien eine gewisse Flexibilität ein, damit ein einfaches und rasches Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zur Anwendung gelangen kann. Die Gemeinschaftsvorschriften sehen eine Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung vor, die zumindest genauso günstig ist wie die Vorschriften des Übereinkommens. Dementsprechend wird eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in einem unter das Übereinkommen fallenden Bereich in der Republik Lettland unter Anwendung der einschlägigen internen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts anerkannt und vollstreckt.

Litauen:

Litauen erklärt:

  1. dass Ersuchen gemäß Art. 34 Abs. 1 des Übereinkommens seinen Behörden nur über seine Zentrale Behörde zu übermitteln sind.
  2. dass jede an die Zentrale Behörde der Republik Litauen gesendete Mitteilung von einer Übersetzung ins Litauische oder wenn dies nicht möglich ist, von einer Übersetzung ins Englische begleitet sein muss.
  3. dass sich die Republik Litauen das Recht der Zuständigkeit ihrer Behörden vorbehält, Maßnahmen zum Schutz des in dem Hoheitsgebiet der Republik Litauen befindlichen Vermögens eines Kindes zu treffen.

Luxemburg:

Die Artikel 23, 26 und 52 des Übereinkommens räumen den Vertragsparteien eine gewisse Flexibilität ein, damit ein einfaches und rasches Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zur Anwendung gelangen kann. Die Gemeinschaftsvorschriften sehen eine Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung vor, die zumindest genauso günstig ist wie die Vorschriften des Übereinkommens. Dementsprechend wird eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in einem unter das Übereinkommen fallenden Bereich in Luxemburg unter Anwendung der einschlägigen internen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts anerkannt und vollstreckt.

Das Großherzogtum Luxemburg bestätigt die anlässlich der Unterzeichnung zum Ausdruck gebrachte Erklärung.

Malta:

Gemäß Art. 34 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Regierung von Malta, dass Ersuchen nach Art. 34 Abs. 1 des Übereinkommens ihren Behörden nur über ihre Zentrale Behörde zu übermitteln sind.

Gemäß Art. 54 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Regierung von Malta, dass sie die Kommunikation in der französischen Sprache nicht akzeptieren kann.

Gemäß Art. 60 und Art. 55 Abs. 1 des Übereinkommens behält sich die Regierung von Malta:

  1. a. das Recht der Zuständigkeit seiner Behörden vor, Maßnahmen zum Schutz des in seinem Hoheitsgebiet befindlichen Vermögens eines Kindes zu treffen,
  2. b. das Recht vor, die elterliche Verantwortung oder eine Maßnahme nicht anzuerkennen, soweit sie mit einer von seinen Behörden in Bezug auf dieses Vermögen getroffenen Maßnahme unvereinbar ist.

Die Artikel 23, 26 und 52 des Übereinkommens räumen den Vertragsparteien eine gewisse Flexibilität ein, damit ein einfaches und rasches Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zur Anwendung gelangen kann. Die Gemeinschaftsvorschriften sehen eine Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung vor, die zumindest genauso günstig ist wie die Vorschriften des Übereinkommens. Dementsprechend wird eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in einem unter das Übereinkommen fallenden Bereich in Malta unter Anwendung der einschlägigen internen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts anerkannt und vollstreckt.

Niederlande:

Die Artikel 23, 26 und 52 des Übereinkommens räumen den Vertragsparteien eine gewisse Flexibilität ein, damit ein einfaches und rasches Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zur Anwendung gelangen kann. Die Gemeinschaftsvorschriften sehen eine Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung vor, die zumindest genauso günstig ist wie die Vorschriften des Übereinkommens. Dementsprechend wird eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in einem unter das Übereinkommen fallenden Bereich in den Niederlanden unter Anwendung der einschlägigen internen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts anerkannt und vollstreckt.

Gemäß den Bestimmungen des Art. 52 Abs. 1 des Übereinkommens und Art. 20 des am 20. Mai 1980 in Luxemburg abgeschlossenen Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts, erklärt die Regierung des Königreichs der Niederlande, dass in den Beziehungen der Niederlande mit anderen Staaten, welche sowohl Vertragsparteien des Übereinkommens von 1996 als auch des Übereinkommens von 1980 sind, das erstgenannte Übereinkommen Vorrang haben solle.

Die Regierung des Königreichs der Niederlande erklärt, dass Curaçao nicht an die Konvention von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge gebunden sei und dass Art. 6 des vorliegenden Übereinkommens so auszulegen sei, als ob er nur einen Verweis auf andere für das Königreich der Niederlande in Bezug auf Curaçao bindende internationale Menschenrechte oder humanitäre Instrumente enthalte.

Polen:

I - Erklärungen:

  1. 1. Ersuchen gemäß Art. 34 Abs. 1 sind nur über das Justizministerium zu übermitteln (Art. 34 Abs. 2),
  2. 2. Die Artikel 23, 26 und 52 des Übereinkommens räumen den Vertragsparteien eine gewisse Flexibilität ein, damit ein einfaches und rasches Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zur Anwendung gelangen kann. Die Gemeinschaftsvorschriften sehen eine Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung vor, die zumindest genauso günstig ist wie die Vorschriften des Übereinkommens. Dementsprechend wird eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in einem unter das Übereinkommen fallenden Bereich in der Republik Polen unter Anwendung der einschlägigen internen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts anerkannt und vollstreckt.

II - Vorbehalte:

Die Republik Polen

  1. 1. behält sich die Zuständigkeit ihrer Behörden vor, Maßnahmen zum Schutz des in dem Hoheitsgebiet der Republik Polen befindlichen Vermögens eines Kindes zu treffen (Art. 55 Abs. 1 lit. a),
  2. 2. behält sich das Recht vor, jede elterliche Verantwortung oder Maßnahme nicht anzuerkennen, soweit sie mit von polnischen Behörden getroffenen Maßnahmen in Bezug auf unbewegliches sich auf dem Hoheitsgebiet der Republik Polen befindliches Vermögen eines Kindes unvereinbar ist (Art. 55 Abs. 1 lit. b).

Rumänien:

Die Artikel 23, 26 und 52 des Übereinkommens räumen den Vertragsparteien eine gewisse Flexibilität ein, damit ein einfaches und rasches Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zur Anwendung gelangen kann. Die Gemeinschaftsvorschriften sehen eine Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung vor, die zumindest genauso günstig ist wie die Vorschriften des Übereinkommens. Dementsprechend wird eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in einem unter das Übereinkommen fallenden Bereich in Rumänien, ab dem Zeitpunkt des Beitritts zur Europäischen Union, unter Anwendung der einschlägigen internen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts anerkannt und vollstreckt.

  1. 1. Gemäß Art. 34 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt Rumänien, dass die eingegangenen Ersuchen nach Art. 34 Abs. 1 seinen Behörden nur über seine Zentrale Behörde bzw. die Nationale Behörde für Schutz der Kinderrechte zu übermitteln sind.
  2. 2. Gemäß Art. 2 des Ratsbeschlusses Nr. 2003/93/CE vom 12. Dezember 2002, der die Mitgliedstaaten ermächtigt, im Interesse der Gemeinschaft, das Haager Übereinkommen von 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern zu unterzeichnen, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 48 vom 21. Februar 2003, erklärt Rumänien Folgendes:

    Die Artikel 23, 26 und 52 des Übereinkommens räumen den Vertragsparteien eine gewisse Flexibilität ein, damit ein einfaches und rasches Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zur Anwendung gelangen kann. Die Gemeinschaftsvorschriften sehen eine Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung vor, die zumindest genauso günstig ist wie die Vorschriften des Übereinkommens. Dementsprechend wird eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in einem unter das Übereinkommen fallenden Bereich in Rumänien unter Anwendung der einschlägigen internen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts anerkannt und vollstreckt.

Gemäß Art. 60 in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 des Übereinkommens behält sich Rumänien das Recht vor:

  1. a. die Zuständigkeit seiner Behörden, Maßnahmen zum Schutz des in seinem Hoheitsgebiet befindlichen Waren eines Kindes zu treffen;
  2. b. das Recht, die elterliche Verantwortung oder eine Maßnahme nicht anzuerkennen, soweit sie mit einer von seinen Behörden in Bezug auf diese Waren getroffenen Maßnahme unvereinbar ist.

Schweiz:

Vorbehalt zu Art. 55 Abs. 1 lit. b gemäß Art. 60:

Die Schweiz behält sich das Recht vor, eine elterliche Verantwortung oder Maßnahme nicht anzuerkennen, wenn sie mit einer Maßnahme seiner Behörden in Bezug auf das in seinem Hoheitsgebiet befindliche Vermögen eines Kindes unvereinbar ist.

Slowakei:

Gemäß Art. 60 Abs. 1 des Übereinkommens behält sich die Slowakische Republik das Recht der Zuständigkeit ihrer Behörden vor, Maßnahmen zum Schutz des in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Vermögens eines Kindes zu treffen, und behält sich das Recht vor, die elterliche Verantwortung oder eine Maßnahme nicht anzuerkennen, soweit sie mit einer von ihren Behörden in Bezug auf dieses Vermögen getroffenen Maßnahme unvereinbar ist.

Die Slowakische Republik erklärt, dass Ersuchen nach Art. 34 Abs. 1 des Übereinkommens ihren Behörden nur über ihre Zentrale Behörde zu übermitteln sind.

Die Artikel 23, 26 und 52 des Übereinkommens räumen den Vertragsparteien eine gewisse Flexibilität ein, damit ein einfaches und rasches Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zur Anwendung gelangen kann. Die Gemeinschaftsvorschriften sehen eine Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung vor, die zumindest genauso günstig ist wie die Vorschriften des Übereinkommens. Dementsprechend wird eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in einem unter das Übereinkommen fallenden Bereich in der Slowakischen Republik unter Anwendung der einschlägigen internen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts anerkannt und vollstreckt.

Slowenien:

Die Artikel 23, 26 und 52 des Übereinkommens räumen den Vertragsparteien eine gewisse Flexibilität ein, damit ein einfaches und rasches Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zur Anwendung gelangen kann. Die Gemeinschaftsvorschriften sehen eine Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung vor, die zumindest genauso günstig ist wie die Vorschriften des Übereinkommens. Dementsprechend wird eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in einem unter das Übereinkommen fallenden Bereich in Slowenien unter Anwendung der einschlägigen internen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts anerkannt und vollstreckt.

In Übereinstimmung mit Art. 34 Abs. 2 des genannten Übereinkommens, erklärt die Republik Slowenien, dass die Ersuchen gemäß Art. 34 Abs. 1 des Übereinkommens ihren Behörden nur über das Ministerium für Arbeit, Familie und Soziales zu übermitteln sind.

Spanien:

Die Artikel 23, 26 und 52 des Übereinkommens räumen den Vertragsparteien eine gewisse Flexibilität ein, damit ein einfaches und rasches Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zur Anwendung gelangen kann. Die Gemeinschaftsvorschriften sehen eine Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung vor, die zumindest genauso günstig ist wie die Vorschriften des Übereinkommens. Dementsprechend wird eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in einem unter das Übereinkommen fallenden Bereich in Spanien unter Anwendung der einschlägigen internen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts anerkannt und vollstreckt.

Wenn das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern durch das Vereinigte Königreich bis auf das Gebiet von Gibraltar ausgedehnt werden sollte, würde das Königreich Spanien gerne die folgende Erklärung abgeben:

  1. 1. Gibraltar ist ein nicht-autonomes Gebiet, dessen internationale Beziehungen unter Verantwortung des Vereinigten Königreichs fallen und welche dem Prozess der Entkolonialisierung in Übereinstimmung mit den einschlägigen Beschlüssen und Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen unterliegen.
  2. 2. Die Behörden von Gibraltar haben lokalen Charakter und üben ausschließlich interne Kompetenzen aus, die ihren Ursprung und ihre Grundlage in einer Verteilung und Zuwendung von Kompetenzen haben, durchgeführt durch das Vereinigte Königreich in Übereinstimmung mit dessen innerstaatlichen Rechtsvorschriften in seiner Eigenschaft als souveräner Staat, von dem das nicht-autonome Gebiet abhängt.
  3. 3. Als Ergebnis versteht sich jede Beteiligung der Behörden von Gibraltar in der Anwendung dieses Übereinkommens ausschließlich als im Rahmen der internen Kompetenzen von Gibraltar durchgeführt, und kann in keiner Weise zur Anpassung der Bestimmungen der beiden vorhergehenden Absätze herangezogen werden.
  4. 4. Das vorgesehene Verfahren für die Regelungen bezüglich der Behörden von Gibraltar im Zusammenhang mit bestimmten internationalen Verträgen (2007), vereinbart von Spanien und dem Vereinigten Königreich am 19. Dezember 2007, gilt für das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz der Kinder.

Gemäß den Bestimmungen des Art. 34 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt Spanien, dass Ersuchen nach Art. 34 Abs. 1 seinen Behörden nur über seine Zentrale Behörde zu übermitteln sind.

In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Art. 29:

Gemäß den Bestimmungen des Art. 60 und Art. 55 Abs. 1 lit. a und b des Übereinkommens behält sich Spanien das Recht der Zuständigkeit seiner Behörden vor, Maßnahmen zum Schutz des in seinem Hoheitsgebiet befindlichen Vermögens eines Kindes zu treffen, und behält sich das Recht vor, die elterliche Verantwortung oder eine Maßnahme nicht anzuerkennen, soweit sie mit einer von seinen Behörden in Bezug auf dieses Vermögen getroffenen Maßnahme unvereinbar ist.

Tschechische Republik:

Gemäß Art. 34 Abs. 2 des Übereinkommens beehrt sich die Tschechische Republik zu erklären, dass Ersuchen gemäß Art. 34 Abs. 1 des Übereinkommens ihren Behörden nur über die Behörde für Internationalen Rechtsschutz von Kindern, mit Sitz in Brünn, Benesova 22, zu übermitteln sind.

Die Artikel 23, 26 und 52 des Übereinkommens räumen den Vertragsparteien eine gewisse Flexibilität ein, damit ein einfaches und rasches Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zur Anwendung gelangen kann. Die Gemeinschaftsvorschriften sehen eine Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung vor, die zumindest genauso günstig ist wie die Vorschriften des Übereinkommens. Dementsprechend wird eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in einem unter das Übereinkommen fallenden Bereich in der Tschechischen Republik unter Anwendung der einschlägigen internen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts anerkannt und vollstreckt.

Ukraine:

Gemäß Art. 34 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Ukraine, dass Ersuchen für die Zwecke des Abs. 1 dieses Artikels nur über ihre Zentrale Behörde in die Ukraine zu senden sind.

Gemäß Art. 44 des Übereinkommens erklärt die Ukraine, dass die Anträge nach Art. 8, 9 und 33 des Übereinkommens an die Zentrale Behörde der Ukraine zu senden sind.

Gemäß den Art. 55 und 60 des Übereinkommens bestimmt die Ukraine, dass sie:

  1. a. sich die Zuständigkeit ihrer zuständigen Behörden vorbehält, um gerichtete Maßnahmen zum Schutz der sich in seinem Hoheitsgebiet befindlichen unbeweglichen Sachen eines Kindes zu übernehmen.
  2. b. sich das Recht vorbehält, die elterliche Verantwortung oder eine Maßnahme nicht anzuerkennen, wenn sie mit einer von seinen Behörden in Bezug auf dieses Vermögen getroffenen Maßnahme unvereinbar ist.

Ungarn:

Die Artikel 23, 26 und 52 des Übereinkommens räumen den Vertragsparteien eine gewisse Flexibilität ein, damit ein einfaches und rasches Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zur Anwendung gelangen kann. Die Gemeinschaftsvorschriften sehen eine Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung vor, die zumindest genauso günstig ist wie die Vorschriften des Übereinkommens. Dementsprechend wird eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in einem unter das Übereinkommen fallenden Bereich in Ungarn unter Anwendung der einschlägigen internen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts anerkannt und vollstreckt.

1. Zu Art. 34 Abs. 2:

Gemäß Art. 34 Abs. 2 des Übereinkommens hat die Republik Ungarn die Ehre zu verkünden, dass Ersuchen nach Abs. 1 des Art. 34 des Übereinkommens nur an ihre Zentrale Behörde zu übermitteln sind.

2. Zu Art. 54 Abs. 2:

Gemäß Art. 54 Abs. 2 des Übereinkommens behält sich die Republik Ungarn das Recht vor, die über ihre Zentrale Behörde übermittelten Ersuchen nur auf Ungarisch zu akzeptieren, wo dies nicht wirtschaftlich ist, so ist der Antrag von einer englischen Übersetzung zu begleiten.

3. Zu Art. 55 Abs. 1:

Die Republik Ungarn behält sich das Recht der Zuständigkeit ihrer Behörden vor, Maßnahmen zum Schutz des in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Vermögens eines Kindes zu treffen, und behält sich das Recht vor, jegliche elterliche Verantwortung oder Maßnahme nicht anzuerkennen, soweit sie mit einer von ihren Behörden in Bezug auf dieses Vermögen getroffenen Maßnahme unvereinbar ist.

Zypern:

Gemäß Art. 45 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Zypern. dass Ersuchen nach Art. 34 Abs. 1 ihren Behörden nur über ihre Zentrale Behörde zu übermitteln sind.

Gemäß Art. 60 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Republik Zypern einen Vorbehalt zu Art. 54 - jede an die Zentrale Behörde der Republik Zypern gesendete Mitteilung muss in der Originalsprache und von einer Übersetzung ins Englische begleitet sein.

Gemäß Art. 60 Abs. 1 des Übereinkommens behält sich die Republik Zypern das Recht der Zuständigkeit ihrer Behörden vor, Maßnahmen zum Schutz des in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Vermögens eines Kindes zu treffen, und behält sich das Recht vor, die elterliche Verantwortung oder Maßnahme nicht anzuerkennen, soweit sie mit einer von ihren Behörden in Bezug auf dieses Vermögen getroffenen Maßnahme unvereinbar ist, wie in Art. 55 Abs. 1 des Übereinkommens vorgesehen.

Ferner haben nachstehende Staaten Behörden gemäß Art. 29, Art. 40, Art. 44 und Art. 45 bekannt gegeben:

Albanien:

Zentrale Behörde gem. Art. 29:

Ministry of Justice

Armenien:

The Ministry of Justice of the Republic of Armenia.

Australien:

Zentrale Behörde gem. Art. 29 und zuständige Behörde gem. Art. 44:

For the Commonwealth Central Authority:

International Family Law Section

Access to Justice Division

Commonwealth Attorney-General's Department

Robert Garran Offices

3-5 National Circuit, Barton

CANBERRA ACT 2600

Australia

For Western Australia:

General Counsel

Department for Child protection

189 Royal Street

EAST PERTH, WA 6004

For Queensland:

Director General

Department of Communities (Child Safety)

GPO Box 806

BRISBANE, QLD 4001

For Tasmania:

Disability, Child, Youth and Family Services

Department of Health and Human Services

3/99 Bathurst Street

HOBART, TAS 7001

For the Northern Territory:

The Minister for Health and Community Services

P.O. Box 40596

CASUARINA, NT 0811

Zuständige Behörde gem. Art. 40:

  1. The Family Court of Australia
  2. The Federal Magistrates Court
  3. The Family Court of Western Australia
  4. The Supreme Court of New South Wales
  5. The Supreme Court of Victoria
  6. The Supreme Court of Queensland
  7. The Supreme Court of Western Australia
  8. The Supreme Court of South Australia
  9. The Supreme Court of the Northern Territory, and
  10. The Supreme Court of the Australian Capital Territory.

Tasmanien hat nach Art. 40 ihre Zentrale Behörde als zuständige Behörde für die Ausstellung der Bescheinigungen benannt.

Bulgarien:

Zentrale Behörde gem. Art. 29:

Ministry of Justice

1, Slavianska Str.

Sofia 1040

Republic of Bulgaria

Dominikanische Republik:

Zentrale Behörde:

National Council for Childhood and Adolescence (CONANI)

Avenida Máximo Gómez No. 154, esq. Rep. de Paraguay

Ensanche la Fé

Apartado Postal 2081

SANTO DOMINGO

Dominican Republic

Ecuador:

Zentrale Behörde gem. Art. 29:

Consejo Nacional de la Niñez y Adolescencia

Calle Foch No E4-38 y Colón

QUITO

Ecuador

Estland:

Zentrale Behörde gem. Art. 29:

Ministry of Justice

Tönismägi 5A

15191 Tallinn

Estonia

Finnland:

Zentrale Behörde gem. Art. 29:

Ministry of Justice

International Affairs

Postal address: P.O. Box 25, FIN-00023 Government

Street address: Eteläesplanadi 10, FIN-00130 Helsinki

Finland

Frankreich:

Zentrale Behörde gem. Art. 29:

Ministère de la Justice

Direction des Affaires Civiles et du Sceau

Sous-Direction du droit économique

Bureau de l'entraide civile et commerciale internationale

13, Place Vendôme

75042 PARIS Cedex 01

France

Deutschland:

Zentrale Behörde gem. Art. 29:

Bundesamt für Justiz

Zentrale Behörde

53094 Bonn

Deutschland

Zuständige Behörde gem. Art. 44:

Zu Art. 44 des Übereinkommens (Zuständige Gerichte und Behörden)

  1. aa. Zuständige Behörde nach Artikel 33 des Übereinkommens:

    Zuständig für die Erteilung der Zustimmung zu einer Unterbringung eines Kindes nach Art. 33 des Haager Kinderschutzübereinkommens vom 19. Oktober 1996 im Inland ist der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landesjugendamt), in dessen Bereich das Kind nach dem Vorschlag der ersuchenden Stelle untergebracht werden soll, andernfalls der überörtliche Träger, zu dessen Bereich die Zentrale Behörde den engsten Bezug festgestellt hat. Hilfsweise ist das Land Berlin zuständig.

  1. bb. Behörden, an die die Ersuchen nach den Artikeln 8 und 9 KSÜ zu richten sind:
    1. (a) Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist unter den deutschen Gerichten das Familiengericht ausschließlich zuständig, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war, sofern das Verfahren gemeinschaftliche Kinder der Ehegatten betrifft.
    2. (b) Ansonsten ist das Familiengericht zuständig, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
    3. (c) Ist eine Zuständigkeit nach den Buchstaben (a) oder (b) nicht gegeben, ist das Familiengericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird.

    In gerichtlichen Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung sind folgende Familiengerichte örtlich zuständig:

In Fällen, die das Umgangsrecht, die elterliche Sorge oder die Kindesherausgabe betreffen, kann das Ersuchen auch an das Familiengericht am Sitz des Oberlandesgerichts gerichtet werden, in dessen Oberlandesgerichtsbezirk sich das Kind gewöhnlich aufhält, wenn ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Haager Kinderschutzübereinkommen hat (,Familiengericht mit konzentrierter Zuständigkeit‘). Die Familiengerichte mit konzentrierter Zuständigkeit sind auf internationale Kindschaftssachen spezialisiert.

Ist oder wird bei einem deutschen Familiengericht mit konzentrierter Zuständigkeit ein Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung nach dem Übereinkommen, der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 oder dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses oder ein Antrag nach dem Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über zivilrechtliche Aspekte internationaler Kindesentführung anhängig, so ist dieses Familiengericht für alle dasselbe Kind betreffenden Verfahren über das Umgangsrecht, die elterliche Sorge oder die Kindesherausgabe zuständig.

Familiengerichte mit konzentrierter Zuständigkeit sind

  1. a. für den Bezirk des Kammergerichts Berlin:

    das Amtsgericht Pankow/Weißensee;

  1. b. für die Bezirke der Oberlandesgerichte in Niedersachsen:

    das Amtsgericht Celle;

  1. c. im Übrigen: jeweils das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat.

Die Zentrale Behörde kann bei der Ermittlung des zuständigen Gerichts behilflich sein oder Ersuchen an das zuständige Gericht weiterleiten.

Irland:

Zentrale Behörde gem. Art. 29 und zuständige Behörde gem. Art. 44:

Minister for Justice and Law Reform

Central Authority for International Child Protection

Department of Justice and Law Reform

Bishop's Square

Redmond's Hill

Dublin 2

Ireland

Kroatien:

Zentrale Behörde gem. Art. 29:

Ministry of Health and Social Welfare

Ksaver 200a

ZAGREB

Zuständige Behörde gem. Art. 44:

Ministry of Health and Social Welfare

Ksaver 200a

ZAGREB

Lettland:

Zentrale Behörde gem. Art. 29:

Ministry of Justice

Brivibas Blvd. 36

Riga, LV-1536

Latvia

Zuständige Behörde gem. Art. 40:

The Orphan's Courts and Parish Courts of the Republic of Latvia

Litauen:

Zentrale Behörde gem. Art. 29:

Ministry of Social Security and Labour of the Republic of Lithuania

Vivulskio Street 11

03610 VILNIUS

Zuständige Behörde gem. Art. 40:

The District Court of the Republic of Lithuania of the child's habutual residence

Zuständige Behörde gem. Art. 44:

State Child Rights Protection and Adoption Service

under the Ministry of Social Security and Labour of the Republic of Lithuania

Sodu Street 15

03211 VILNIUS

Lithuania

Malta:

Zentrale Behörde gem. Art. 29:

The Director for Social Welfare Standards

Ministry for Education Employment and Family

Department for Social Welfare Standards

VALLETTA

Malta

Monaco:

Zentrale Behörde und zuständige Behörde:

Direction des Services Judiciaires

Palais de Justice

5, rue Colonel Bellando de Castro

98000 MONACO

Niederlande:

Zentrale Behörde gem. Art. 29:

Für den europäischen und den karibischen Teil der Niederlande:

the Ministry of Security and Justice.

Für Curaçao:

the Ministry of Justice.

Polen:

Zentrale Behörde gem. Art. 29:

Ministry of Justice

Rumänien:

Zentrale Behörde gem. Art. 29:

Gemäß Art. 29 Abs. 1 des Übereinkommens ist die Nationale Behörde für den Schutz der Kinderrechte als Zentrale Behörde benannt worden, um die durch dieses Übereinkommen auferlegten Pflichten zu erfüllen.

Zuständige Behörde gem. Art. 40:

Gemäß Art. 40 Abs. 3 des Übereinkommens ist das Bukarester Gericht die zuständige rumänische Behörde für die Ausstellung der Bescheinigung gemäß den Abs. 1 und 2 des Art 40.

Zuständige Behörde gem. Art. 44:

Gemäß Art. 44 sollen Anträge nach Art. 8 und 9 an das Justizministerium und Anträge nach Art. 33 an die Nationale Behörde für den Schutz der Kinderrechte gerichtet werden.

Schweiz:

Zentrale Behörde gem. Art. 29:

Zentrale Bundesbehörde:

Office fédéral de la Justice

Unité Droit international privé

Bundesrain 20

CH-3003 BERNE

Kantonale Zentrale Behörden:

Aarau

Departement Volkswirtschaft und Inneres

Justizabteilung

Sektion Bürgerrecht und Personenstand

Bleichemattstrasse 1

5000 Aarau

Appenzell Ausserrhoden

Departement Inneres und Kultur

Obstmarkt 1

9102 Herisau

Appenzell Innerrhoden

Gesundheits- und Sozialdepartement

Hoferbad 2

9050 Appenzell

Basel-Stadt

Erziehungsdepartement

Zentrale Behörde Haager Kindes- und Erwachsenenschutzübereinkommen

Elisabethenstrasse 51

4010 Basel

Basel-Land

Sicherheitsdirektion Kantonales Vormundschaftsamt

Schlossstrasse 3

4133 Pratteln

Bern

Kantonales Jugendamt

Gerechtigkeitsgasse 81

3011 Bern

Fribourg

Le Service de l'enfance et de la jeunesse

Pérolles 30

1705 Fribourg

Genève

Service de protection des mineurs

Case postale 3531

Rue Glacis-de-Rive 11

1211 Genève 3

Glaris

Kantonale Vormundschaftsbehörde

Hauptstrasse 8

8750 Glarus

Graubünden

Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden

Abteilung Integration, Bürgerrecht und Zivilrecht

Karlihof 4

7001 Chur

Jura

Département de la Justice

Service juridique

2, rue du 24-Septembre

2800 Delémont

Luzern

Regierungsstatthalter des Amtes Luzern

Bundesplatz 14

Postfach 3439

6002 Luzern

Neuchâtel

Service des mineurs et des tutelles

Faubourg de l'Hôpital 36

2000 Neuchâtel

Nidwald

Amt für Justiz

Kreuzstrasse 2

6371 Stans

Obwald

Sozialamt

Dorfplatz 4

Postfach 1261

6061 Sarnen

Schaffhausen

Amt für Justiz und Gemeinden

Mühlentalstrasse 105

8200 Schaffhausen

St-Gallen

Departement des Innern

Vormundschaftsdienst

Regierungsgebäude

9001 St. Gallen

Schwyz

Amt für Gesundheit und Soziales

Kollegiumsstrasse 28

Postfach 2161

6431 Schwyz

Solothurn

Amt für soziale Sicherheit, Abt. Kindes- und Erwachsenenschutz

Ambassadorenhof

4509 Solothurn

Ticino

Ufficio di vigilanza sulle tutele

Via Carlo Salvioni 14

6501 Bellinzona

Thurgau

Departement für Justiz und Sicherheit

Generalsekretariat

Regierungsgebäude

8510 Frauenfeld

Uri

Justizdirektion Uri

Amt für Justiz

Rathausplatz 5

6460 Altdorf

Valais

Office cantonal pour la protection de l'enfant

Avenue Ritz 29

Case postale 478

1950 Sion

Vaud

Service de protection de la jeunesse

Bâtiment administratif de la Pontaise Rue des Casernes 2 1014 Lausanne

Zug

Direktion des Innern

Kantonales Sozialamt

Neugasse 2

6300 Zug

Zürich

Amt für Jugend und Berufsberatung

Dörflistrasse 120

Postfach

8090 Zürich

Slowakei:

Zentrale Behörde gem. Art. 29:

Ministry of Justice of the Slovak Republic

Zupné namesti 13

813 11 BRATISLAVA

Slovakia

Zuständige Behörde gem. Art. 40:

Centre for International Legal Protection of Children and Youth

Spitálska 8

P.O.Box 57

814 99 Bratislava

Zuständige Behörde gem. Art. 44:

Ministry of Labour, Social Affairs and Family of the Slovak Republic

Spitalska 4

816 43 BRATISLAVA

Slovakia

Slowenien:

Zentrale Behörde gem. Art. 29:

Ministry of Labour, Family and Social Affairs

Kotnikova 5

1000 LJUBLJANA

Slovenia

Spanien:

Zentrale Behörde gem. Art. 29:

Direction Générale de Coopération juridique internationale

Ministère de la Justice,

C/ San Bernardo, 62

28071 Madrid

Tschechische Republik:

Zentrale Behörde gem. Art. 29:

Office for International Legal Protection of Children

Silingrovo namestí 3/4

60200 BRNO

Czech Republic

Zuständige Behörde gem. Art. 44:

Ministry of Justice

Vysehradská 16

PRAHA 2

Czech Republic

Ukraine:

Zentrale Behörde gem. Art. 29:

Ministry of Justice of Ukraine

13, Horodetskogo Street

KYIV 01001

Ukraine

Ungarn:

Zentrale Behörde gem. Art. 29:

Ministry of National Resources

Child and Youth Care Department

1054 BUDAPEST

Hold u. 1.

Hungary

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Faymann

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)