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BGBl III 50/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

50. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts

50. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Andorra am 23. März 2011 seine Ratifikationsurkunde zum Europäischen Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts (BGBl. Nr. 321/1985, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 77/2010) hinterlegt und anlässlich dessen folgende Erklärung abgegeben:

Gemäß Art. 27 und gemäß verschiedenen Bestimmungen des Art. 6 des Übereinkommens, akzeptiert das Fürstentum Andorra nur Mitteilungen, die an die zentrale Behörde in katalanischer Sprache (Art. 6 Abs. 1 lit. a) oder in französischer Sprache (Art. 6 Abs.1 lit. b) gesandt werden oder von einer Übersetzung in eine dieser Sprachen begleitet werden.

Gemäß den Bestimmungen des Art. 27 Abs. 1 und gemäß Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt das Fürstentum Andorra, dass es sich in den in Art. 8 und 9 des Übereinkommens vorgesehenen Fällen das Recht vorbehält, die Anerkennung und Umsetzung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder für jegliche der in Art. 10 Abs. 1 des Übereinkommens festgelegten Gründe zurückzuweisen.

Gemäß den Bestimmungen des Art. 2 des Übereinkommens bestimmt das Fürstentum Andorra die folgende zentrale Behörde zur Ausführung der im Übereinkommen vorgesehenen Aufgaben:

  1. Département de l'Intérieur
  2. Carretera de l'Obac s/n. Edifici administratiu de l'Obac

Faymann

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