123. Kündigung des Europäischen Übereinkommens über Gewalttätigkeiten und Fehlverhalten von Zuschauern bei Sportveranstaltungen und insbesondere bei Fußballspielen
123.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Kündigung des Europäischen Übereinkommens über Gewalttätigkeiten und Fehlverhalten von Zuschauern bei Sportveranstaltungen und insbesondere bei Fußballspielen
Der Bundespräsident erklärt im Namen der Republik Österreich das Europäische Übereinkommen über Gewalttätigkeiten und Fehlverhalten von Zuschauern bei Sportveranstaltungen und insbesondere bei Fußballspielen1 vom 19. August 1985 gemäß seinem Art. 16 für gekündigt.
(Translation)
The Federal President declares, on behalf of the Republic of Austria, to denounce the European Convention on Spectator Violence and Misbehaviour at Sports Events and in particular at Football Matches of 19 August 1985 pursuant to its Article 16.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Kündigungsurkunde wurde am 3. August 2021 bei der Generalsekretärin des Europarates hinterlegt; die Kündigung wird gemäß Art. 16 Abs. 2 des Übereinkommens mit 1. März 2022 wirksam.
Kurz
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