124. Übereinkommen des Europarats über einen ganzheitlichen Ansatz für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen bei Fußballspielen und anderen Sportveranstaltungen
124.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Übereinkommen des Europarats über einen ganzheitlichen Ansatz für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen bei Fußballspielen und anderen Sportveranstaltungen
[Übereinkommen in deutschsprachiger Übersetzung siehe Anlagen]
[Übereinkommen in englischer Sprachfassung siehe Anlagen]
[Übereinkommen in französischer Sprachfassung siehe Anlagen]
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 3. August 2021 bei der Generalsekretärin des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 17 Abs. 2 für Österreich mit 1. Oktober 2021 in Kraft.
Nach Mitteilungen der Generalsekretärin des Europarats haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, angenommen bzw. genehmigt:
Aserbaidschan1, Bulgarien, Estland, Frankreich1, Italien, Kroatien, Litauen, Monaco1, Niederlande (für den europäischen Teil der Niederlande), Norwegen1, Polen1, Portugal, Republik Moldau1, Rumänien, Russische Föderation, Schweiz, Slowenien, Spanien1, Tschechien, Türkei1.
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Kurz
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