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BGBl I 93/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

93. Bundesgesetz: Änderung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011
(NR: GP XXVII RV 236 AB 257 S. 47 . BR: AB 10398 S. 910 .)
[CELEX-Nr.: 32009L0128 ]

93. Bundesgesetz, mit dem das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im Titel entfällt die Wortfolge „und über Grundsätze für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln“.

2. Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zum 3. Abschnitt:

„3. Abschnitt: Zusammenarbeit und Informationsaustausch

§ 13.

Zusammenarbeit

§ 14.

Informationsaustausch“

3. § 1 lautet:

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz dient der

  1. 1. Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 1),
  2. 2. Umsetzung der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 71, und
  3. 3. Vollziehung der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG , 1999/74/EG , 2007/43/EG , 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/ 608/EWG, 89/662/EWG , 90/425/EWG , 91/496/EEG, 96/23/EG , 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen), ABl. Nr. L 95 vom 07.04.2017 S. 1,

    soweit sie das Inverkehrbringen und die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln betreffen oder der Bund gegenüber der Europäischen Kommission berichtspflichtig ist.

(2) Es gelten die in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, in der Richtlinie 2009/128/EG und in der Verordnung (EU) 2017/625 enthaltenen Begriffsbestimmungen. Dieses Bundesgesetz findet auf Gegenstände, die dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 unterliegen, einschließlich ihrer Verpackungen, Merkblätter und Werbematerialien - im Folgenden „Gegenstände“ genannt - Anwendung.“

4. In § 2 Abs. 1 wird der Ausdruck „der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009“ durch die Wendung „den Rechtsvorschriften gemäß § 1 Abs. 1“ ersetzt.

5. In § 2 Abs. 2 wird die Wortfolge „ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.“ durch die Wortfolge „und im Sinne der Verordnung (EU) 2017/625 ist die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus.“ ersetzt.

6. In § 6 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ ersetzt.

7. In § 6 Z 2 entfällt die Wortfolge „ , ausgenommen im Anwendungsbereich des § 13 Abs. 1 Z 3“; der Punkt am Ende der Z 7 wird durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8 wird angefügt:

  1. „8. Grenzkontrollstellen für die Durchführung amtlicher Kontrollen.“

8. Dem § 7 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Bei der Planung, Organisation und Durchführung der Überwachung ist insbesondere so zu verfahren, dass alle sich aus der Verordnung (EU) 2017/625 ergebenden allgemeinen Anforderungen, beispielsweise hinsichtlich der Dokumentation von Überwachungsmaßnahmen, einer allfälligen Übertragung von Überwachungsaufgaben, der Methoden für die Probenahmen, der Anforderungen an Laboratorien, der Planung, der Transparenz und der Berichtspflichten bezüglich der Überwachungstätigkeiten sowie die spezifischen Anforderungen gemäß Art. 24 der Verordnung (EU) 2017/625 , nachweislich erfüllt werden.“

9. In § 7 Abs. 2 wird nach den Worten „fachlich befähigter“ der Ausdruck „und erforderlichenfalls gemäß Art. 130 der Verordnung (EU) 2017/625 geschulter“ eingefügt.

10. In § 7 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „Die Aufsichtsorgane sind“ das Wort „insbesondere“ eingefügt.

11. § 9 Abs. 5 entfällt; § 9 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Behörde kann von der Erstattung einer Anzeige absehen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beanstandeten gering sind. Der Beanstandete ist in einem solchen Fall in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam zu machen. Der Beanstandete hat jedenfalls die Kosten, die anlässlich der Kontrolle einschließlich allfälliger Probenahme und Untersuchung gemäß § 6 Abs. 6 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 63/2002, angefallen sind, zu tragen.“

12. In § 10 Abs. 3 entfällt der letzte Satz.

13. In § 11 Abs. 1 wird im ersten Satz nach der Wortfolge „dieses Bundesgesetzes“ die Wendung „oder der Verordnung (EU) 2017/625 , soweit diese im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen ist,“ eingefügt.

14. In § 11 Abs. 1 wird das Wort „und“ am Ende der Z 3 durch einen Beistrich ersetzt, der Punkt am Ende der Z 4 wird durch das Wort „und“ ersetzt und es wird die folgende Z 5 angefügt:

  1. „5. jene Unterstützung und Mitarbeit zu leisten, zu der sie gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) 2017/625 verpflichtet sind.“

15. Dem § 12 Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Wenn die Zollbehörde die Überlassung von Pflanzenschutzmitteln zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Art. 76 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 aussetzt, hat sie dies unverzüglich dem Bundesamt für Ernährungssicherheit mitzuteilen.“

16. Die Abschnittsbezeichnung, die Überschrift des 3. Abschnitts sowie § 13 samt Überschrift lauten:

„3. Abschnitt

Zusammenarbeit und Informationsaustausch

Zusammenarbeit

§ 13. (1) Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erstreckt sich auch auf gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, der Richtlinie 2009/128/EG und der Verordnung (EU) 2017/625 erlassene Durchführungsvorschriften, soweit diese dem in § 1 festgelegten Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes zuzuordnen sind.

(2) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat alle einschlägigen Unterlagen wie insbesondere Kontrollpläne, Dokumentationen, Berichte und Statistiken jeweils so rechtzeitig der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus vorzulegen, dass die zentralen Koordinierungsaufgaben sowie Auskunfts- und Berichtspflichten, die gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 und sonstiger einschlägiger EU-Rechtsakte zu erfüllen sind, zeitgerecht wahrgenommen werden können.“

17. § 14 samt Überschrift lautet:

„Informationsaustausch

§ 14. (1) Bei der Organisation und Durchführung der amtlichen Kontrollen gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 zur Überwachung der Einhaltung der in § 1 Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften ist, insbesondere auch bei der Erstellung der Kontrollpläne und Aktionspläne, in enger Zusammenarbeit vorzugehen und es ist damit eine einheitliche und koordinierte amtliche Kontrolle sicherzustellen. Bei der Erstellung der Jahresberichte über die amtlichen Kontrollen hinsichtlich der in § 1 Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften ist koordiniert vorzugehen, um die Einhaltung der Berichtspflichten an die Europäische Kommission zu gewährleisten. Die Koordinierung hat im Sinne des Art. 113 der Verordnung (EU) 2017/625 insbesondere auch die Benachrichtigung über Anzeigen und Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 oder gegen diejenigen Vorschriften, mit denen die Richtlinie 2009/128/EG umgesetzt ist, und die Informationen über angeordnete Maßnahmen bei sicherheitsrelevanten Vorschriftwidrigkeiten zu umfassen.

(2) Soweit bei der Verwendung personenbezogener Daten natürlicher Personen gemäß diesem Bundesgesetz die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, sowie die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, zur Anwendung gelangen, ist insbesondere auch sicherzustellen, dass die zu verarbeitenden personenbezogenen Daten natürlicher Personen nicht für andere als die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Zwecke verwendet werden, gesichert und nicht länger als unbedingt erforderlich gespeichert und anschließend gelöscht werden.

(3) Zur Wahrnehmung der mit der Vollziehung dieses Gesetzes und der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften verbundenen Aufgaben, nämlich insbesondere zur Mitwirkung an der Genehmigung von Wirkstoffen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, zur Durchführung von Verfahren zur Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, zur Führung des Pflanzenschutzmittel- und des Betriebsregisters, zur Führung von Bescheinigungssystemen über sachkundige Personen sowie zur Sicherstellung der amtlichen Kontrollen, sind die Behörden ermächtigt, von natürlichen und juristischen Personen die erforderlichen Auskünfte einzuholen und die vorgelegten und ermittelten Daten zu verwenden und an andere Behörden, die diese Daten zur Vollziehung von Gesetzen benötigen, im dazu unbedingt erforderlichen Ausmaß zu übermitteln. Dabei ist für diese Datenkategorien, insbesondere soweit sie sich auf natürliche Personen beziehen, durch die Ergreifung der jeweils nach dem Stand der Technik gebotenen und verhältnismäßigen technischen und organisatorischen Maßnahmen sicherzustellen, dass den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung, insbesondere auch in Bezug auf die Datensicherheit der verwendeten Daten, entsprochen wird.“

18. Die Überschrift des § 15 lautet:

„Strafbestimmungen“

19. In § 15 Abs. 1 entfällt im Einleitungsteil die Wortfolge „den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder“.

20. In § 15 Abs. 1 Z 1 lit. l wird nach dem Wort „Beauftragter“ die Wortfolge „oder als Unternehmer im Sinne der Verordnung (EU) 2017/625 , gegebenenfalls als Vertretungsbefugter des Unternehmers“ eingefügt.

21. In § 15 Abs. 1 Z 2 wird der lit. a ein Beistrich angefügt und es entfallen die lit. d sowie der zweite Satzpunkt am Ende der lit. g.

22. In § 15 entfallen die Abs. 2 und 5; Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“; Abs. 4 wird durch folgenden Abs. 3 ersetzt:

„(3) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat Beschwerde- und Revisionsbefugnis in Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz. Die Entscheidungen der Bezirksverwaltungs-behörden und der Verwaltungsgerichte in diesen Verfahren sind dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zuzustellen.“

23. § 17 Abs. 2 entfällt; § 18 Abs. 10a erhält die Absatzbezeichnung „(2)“und wird nach § 17 Abs. 1 eingereiht.

24. Dem § 17 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die Änderungen dieses Bundesgesetzes durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2020 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

25. § 18 Abs. 9 entfällt.

26. In § 19 Abs. 1 bis 3 wird jedes Mal die Wortfolge „der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ ersetzt.

27. § 19 Abs. 5 entfällt.

Van der Bellen

Kurz

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