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BGBl I 94/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

94. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus
(NR: GP XXVII IA 644/A AB 341 S. 45 . BR: AB 10392 S. 910 .)

94. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus, BGBl. Nr. 432/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 2a Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 7 lit. e durch einen Strichpunkt ersetzt; nach Z 7 werden folgende Z 8 und 9 eingefügt:

  1. „8. die Verleihung des Simon-Wiesenthal-Preises (§ 2e);
  2. 9. Tätigkeiten im Zuge der Instandhaltung der Shoah Namensmauern Gedenkstätte sowie damit zusammenhängende administrative Aufgaben, soweit sie nicht von der Stadt Wien wahrzunehmen sind.“

2. Nach § 2d werden folgende §§ 2e und 2f eingefügt:

§ 2e. (1) Unbeschadet der Zuwendungen gemäß § 7 wendet der Bund dem Fonds für die Verleihung des Simon-Wiesenthal-Preises einen Betrag von jährlich 30 000 Euro zu. Der Simon-Wiesenthal-Preis wird einmal jährlich an bis zu drei Personen oder Personengruppen als Auszeichnung für ihr besonderes zivilgesellschaftliches Engagement gegen Antisemitismus und für die Aufklärung über den Holocaust verliehen.

(2) Die Ausschreibung des Simon-Wiesenthal-Preises hat auf der Website des Fonds für die Dauer von mindestens vier Wochen zu erfolgen. Die Bewerbungen sind an die in der Ausschreibung genannte Stelle elektronisch zu übermitteln, wobei als Tag der Bewerbung jener Tag gilt, an dem die Bewerbung bei dieser Stelle einlangt. In der Bewerbung sind die Gründe anzuführen, die den Kandidaten als Preisträger geeignet erscheinen lassen. Zulässig sind sowohl Eigenbewerbungen als auch Einreichungen für andere Kandidaten.

(3) Nach Ende der Ausschreibungsfrist sind die eingelangten Bewerbungen an die Mitglieder der Simon-Wiesenthal-Preis-Jury (§ 2f) zu übermitteln. Diese hat innerhalb von vier Wochen die Bewerbungen auszuwerten und dem Kuratorium einen schriftlichen Vorschlag für die Preisträger zu unterbreiten. Der Vorschlag kann bis zu fünf Kandidaten sowie eine Reihung derselben enthalten und ist zu begründen.

(4) Nach Vorliegen des Vorschlags der Simon-Wiesenthal-Preis-Jury für die Preisträger können die Mitglieder des Kuratoriums Einsicht in die Bewerbungen nehmen. Das Kuratorium entscheidet auf Grundlage des Vorschlags der Simon-Wiesenthal-Preis-Jury über die Preisträger.

(5) Die eingelangten Bewerbungsunterlagen sowie die Beratungen der Simon-Wiesenthal-Preis-Jury und des Kuratoriums sind vertraulich.

(6) Die Verleihung des Simon-Wiesenthal-Preises und die Überreichung der Urkunden an die Preisträger sollen im Rahmen eines Festaktes im Parlament erfolgen. Der Simon-Wiesenthal-Preis ist jährlich mit 30 000 Euro dotiert, wobei 15 000 Euro auf den Jahrespreisträger und jeweils 7 500 Euro auf die weiteren Preisträger entfallen.

(7) Der Fonds hat ein Verzeichnis aller Preisträger des Simon-Wiesenthal-Preises zu führen und dieses auf seiner Website zu veröffentlichen.

§ 2f. (1) Der Simon-Wiesenthal-Preis-Jury gehören an:

  1. 1. ein Vorsitzender;
  2. 2. fünf weitere Mitglieder, wobei eines dieser Mitglieder ein in gerader Linie Verwandter des Preisnamensgebers Simon Wiesenthal sein soll. Als andere Mitglieder bestellt werden müssen
    1. a) der Präsident der Israelitischen Religionsgesellschaft in Österreich, der im Verhinderungsfall einen Vertreter entsenden kann,
    2. b) anerkannte Persönlichkeiten des öffentlichen oder kulturellen Lebens im In- oder Ausland oder
    3. c) Personen mit wissenschaftlicher Reputation auf dem Gebiet der Zeitgeschichte oder in einem anderen einschlägigen Wissenschaftszweig.

(2) Die Mitglieder der Simon-Wiesenthal-Preis-Jury sind vom Kuratorium für die Dauer einer Gesetzgebungsperiode zu bestellen. Sie bleiben bis zur Bestellung neuer Mitglieder im Amt. Wiederbestellungen sind zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist die Simon-Wiesenthal-Preis-Jury für den Rest der Funktionsperiode durch ein neues Mitglied zu ergänzen.

(3) Die Tätigkeit als Mitglied der Simon-Wiesenthal-Preis-Jury ist ehrenamtlich. Die Mitglieder haben Anspruch auf Reise- und Nächtigungskosten sowie Barauslagen unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Die Einberufung der Sitzungen und die Koordination der Arbeit der Simon-Wiesenthal-Preis-Jury obliegen dem Vorsitzenden. Die Simon-Wiesenthal-Preis-Jury fasst ihre Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit, wenngleich auf eine einstimmige Beschlussfassung hinzuwirken ist. Sie ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind.

(5) Das Kuratorium kann eine Geschäftsordnung für die Simon-Wiesenthal-Preis-Jury beschließen, in welcher durch nähere Regelungen sichergestellt wird, dass die Simon-Wiesenthal-Preis-Jury die ihr übertragene Aufgabe ordnungsgemäß erfüllen kann.“

3. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

§ 7a. (1) Der Fonds ist berechtigt, von Behörden und anderen öffentlichen Einrichtungen Auskünfte einzuholen, die zur Erfüllung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Zu diesem Zweck dürfen dem Fonds auch personenbezogene Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten übermittelt werden. Eine Auskunftserteilung darf nur unterbleiben, wenn besondere gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen.

(2) Der Fonds ist berechtigt, personenbezogene Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten zum Zweck der Erfüllung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben zu verarbeiten.“

4. § 8 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 2a Abs. 1, § 2e, § 2f und § 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2020 treten am 1. September 2020 in Kraft.“

Van der Bellen

Kurz

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