11. Bundesgesetz, mit dem das Bundeshaftungsobergrenzengesetz geändert und das EUROFIMA-Gesetz aufgehoben wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundeshaftungsobergrenzengesetz - BHOG, BGBl. I Nr. 149/2011 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2016, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Obergrenze der Haftungen des Bundes berechnet sich gemäß Artikel 2 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Artikel 3 lit. a der HOG - Vereinbarung, BGBl. I Nr. 134/2017 (HOG - Vereinbarung). Zinsen und Kosten sind auf diese Obergrenze nicht anzurechnen.“
2. § 1 Abs. 2 Z 2 lautet:
- „2. sämtliche von Rechtsträgern, welche dem Sektor Staat, Teilsektor Bund, zuzurechnen sind (außerbudgetäre Einheiten des Bundes), für Dritte übernommene Haftungen und Schadloshaltungsverpflichtungen.“
3. § 1 Abs. 3 lautet:
„(3) Als Bemessungsgrundlage gemäß Artikel 2 Abs. 2 lit. a der HOG - Vereinbarung ist der Finanzierungsvoranschlag-Allgemeine Gebarung heranzuziehen.“
4. § 1 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Ermittlung der Haftungsstände gemäß Abs. 2 erfolgt gemäß Artikel 4 Abs. 1 bis 3 der HOG - Vereinbarung. Unbeschadet des Artikels 4 Abs. 4 der HOG - Vereinbarung sind dabei Umklassifizierungen im Rahmen des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) zu berücksichtigen.“
5. § 1 Abs. 5 entfällt.
6. In § 1 Abs. 6 entfallen die Wortfolge „fallen unter den Gesamtbetrag gemäß Abs. 3 Z 1,“ und das Wort „jedoch“.
7. In § 1 Abs. 7 wird nach der Wortfolge „Verpflichtungen des Bundes“ die Wortfolge „und der außerbudgetären Einheiten des Bundes“ eingefügt und die Wortfolge „den Gesamtbetrag“ durch die Wortfolge „die Obergrenze“ ersetzt.
8. In § 1 Abs. 8 wird die Wortfolge „den Gesamtbetrag gemäß Abs. 3 Z 2“ durch die Wortfolge „die Obergrenze gemäß Abs. 1“ ersetzt.
9. In § 2 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „des Bundeshaushaltsgesetzes“ die Wortfolge „2013 - BHG 2013, BGBl. I Nr. 139/2009,“ eingefügt.
10. § 2 Abs. 3 lautet:
„(3) Im Bundesrechnungsabschluss ist unter Berücksichtigung des Artikels 5 der HOG - Vereinbarung die Obergrenze gemäß § 1 Abs. 1 dem Ausnützungsstand der Haftungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 und Z 2 gegenüberzustellen. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat zu diesem Zweck die Haftungsstände gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 gemäß § 1 Abs. 3, 4, 7 und 8 zu ermitteln und dem Rechnungshof und zur Information auch dem Bundesminister für Finanzen spätestens bis 31. März jeden Jahres zu übermitteln.“
11. Dem § 2 werden folgende Abs. 4 und 6 angefügt:
„(4) Im Rahmen der Darstellung des Ausnützungsstandes im Bundesrechnungsabschluss sind die außerbudgetären Einheiten des Bundes, die Haftungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 übernommen haben, mit ihren jeweiligen Haftungsständen anzuführen.
(5) Ergibt die Darstellung im Bundesrechnungsabschluss eine Überschreitung der Obergrenze gemäß § 1 Abs. 1, so ist zusätzlich eine weitere Darstellung der Haftungen gemäß § 1 Abs. 2 aufzunehmen, in der die Haftungsstände des Bundes und der außerbudgetären Einheiten des Bundes, die aufgrund von nach dem 31. März des vorvergangenen Jahres erfolgten Umklassifizierungen dem Sektor Staat, Teilsektor Bund, neu zuzurechnen sind, nicht zu berücksichtigen sind.
(6) Überschreitungen der Obergrenze sind gemäß Artikel 6 Abs. 3 der HOG - Vereinbarung grundsätzlich ohne unnötigen Verzug, gemäß Artikel 4 Abs. 4 der HOG - Vereinbarung im Fall von Umklassifizierungen nach Maßgabe wirtschaftspolitischer Möglichkeiten binnen angemessener Frist wieder auf einen Wert unter der jeweiligen Obergrenze zu reduzieren. Die bei einem Überschreiten der Obergrenze gemäß § 1 Abs. 1 zur Umsetzung der Verpflichtung gemäß Artikel 4 Abs. 4 und Artikel 6 Abs. 3 der HOG - Vereinbarung erforderliche Reduktion der einzelgesetzlichen Haftungsrahmen bleibt einer bundesgesetzlichen Regelung vorbehalten.“
12. § 3 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Bundesminister für Finanzen hat jährlich bis zum 30. November durch Verordnung alle außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 festzulegen. Die Erlassung der Verordnung kann entfallen, wenn sich aus der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß § 4 Abs. 1 übermittelten Liste ergibt, dass im Vergleich zum Vorjahr bei den außerbudgetären Einheiten des Bundes keine Änderung eingetreten ist.“
13. In § 3 Abs. 2 wird die Wortfolge „den Gesamtbetrag gemäß § 1 Abs. 3 Z 2“ durch die Wortfolge „die Obergrenze gemäß § 1 Abs. 1“ ersetzt.
14. § 3 Abs. 3 und 4 lautet:
„(3) Außerbudgetäre Einheiten des Bundes, die in die Verordnung gemäß Abs. 1 aufgenommen wurden, haben der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ in elektronischer Form bis spätestens 31. Jänner eines jeden Jahres den Gesamtstand ihrer Haftungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 zum Stichtag 31. Dezember des Vorjahres gegliedert nach Haftungsnehmer zu melden.
(4) Wird eine außerbudgetäre Einheit des Bundes aus der Verordnung gestrichen, sind sämtliche bestehenden und neu eingegangenen Haftungen bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem die Streichung erfolgt ist, auf die Obergrenze gemäß § 1 Abs. 1 anzurechnen und ist demgemäß auch noch die Meldung gemäß Abs. 3 bis zum 31. Jänner des Folgejahres zu erstatten.“
15. In § 4 Abs. 1 wird die Wortfolge „ , die dem Sektor Staat zugehören und im Verantwortungsbereich des Bundes liegen,“ durch die Wortfolge „gemäß § 1 Abs. 2 Z 2“ ersetzt.
16. § 4 Abs. 2 entfällt.
17. § 4 Abs. 3 und 4 lautet:
„(3) Der der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für die Ermittlung und Aufbereitung der Daten gemäß Abs. 1 und § 2 Abs. 3 und 5 gebührende Kostenersatz bestimmt sich nach einer zwischen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ und dem Bundesminister für Finanzen abzuschließenden Vereinbarung.
(4) Die Daten zu Haftungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 sowie § 2 Abs. 3 und 5 dürfen dem Rechnungshof und dem Bundesminister für Finanzen auch in personenbezogener Form übermittelt werden. Die Übermittlung kann auch elektronisch erfolgen. Meldungen gemäß § 3 Abs. 3 dürfen von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ nicht veröffentlicht werden.“
18. In § 4 Abs. 5 wird die Wortfolge „gemäß Abs. 2 bis 4“ durch die Wortfolge „gemäß Abs. 3 und 4“, die Wortfolge „Art der übernommenen Haftungen, wie insbesondere Bürgschaften oder Garantien, und“ durch das Wort „Haftungsnehmer,“ und die Wortfolge „Stände der Haftungen“ durch die Wortfolge „Stände der Haftungen sowie“ ersetzt sowie folgende Z 4 angefügt:
- „4. ergänzende Erläuterungen und Anmerkungen der außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 im Zusammenhang mit Meldungen gemäß § 3“
19. In § 5 wird die Wortfolge „Abs. 3 bis 5“ durch die Wortfolge „Abs. 3 und 4“ ersetzt.
20. Dem § 6 werden folgende Abs. 5 bis 7 angefügt:
„(5) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat die Liste gemäß § 4 Abs. 1 für das Jahr 2018 innerhalb einer Woche nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2020 zu übermitteln.
(6) Die Erlassung der Verordnung gemäß § 3 Abs. 1, mit welcher die außerbudgetären Einheiten des Bundes festgelegt werden, deren Haftungsstände im Bundesrechnungsabschluss für das Jahr 2019 gemäß § 2 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2020 der Obergrenze gegenüberzustellen sind, hat innerhalb von drei Wochen nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2020 zu erfolgen.
(7) Die Meldung der in die Verordnung gemäß Abs. 6 aufgenommenen außerbudgetären Einheiten des Bundes hat bis spätestens 31. Jänner 2020 zu erfolgen.“
21. In § 8 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Mit Ablauf des 31. Dezember 2019 tritt das EUROFIMA-Gesetz, BGBl. Nr. 968/1993, außer Kraft. Bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund des EUROFIMA-Gesetzes übernommen worden sind, werden durch das Außerkrafttreten des EUROFIMA-Gesetzes nicht berührt.“
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