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BGBl I 10/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

10. Bundesgesetz: Gesetzliches Budgetprovisorium 2020 und Änderung des Bundesfinanzrahmengesetzes 2019 bis 2022
(NR: GP XXVII IA 282/A AB 42 S. 12 .)

10. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem eine vorläufige Vorsorge für das Finanzjahr 2020 getroffen wird, (Gesetzliches Budgetprovisorium 2020) und das Bundesfinanzrahmengesetz 2019 bis 2022 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Bundesgesetzes, mit dem eine vorläufige Vorsorge für das Finanzjahr 2020 getroffen wird (Gesetzliches Budgetprovisorium 2020)

Das Bundesgesetz, mit dem eine vorläufige Vorsorge für das Finanzjahr 2020 getroffen wird, (Gesetzliches Budgetprovisorium 2020), BGBl. I Nr. 7/2020, wird wie folgt geändert:

1. Nach dem § 1 Abs. 4 werden folgende § 1a und § 1b eingefügt:

§ 1a. Aufgrund interner Kompetenzverschiebungen im Bundesministerium für Inneres ist das gemäß § 1 Abs. 1 anzuwendende BFG 2019 mit folgenden Abweichungen zu vollziehen:

  1. Z 1 Die Budgetstruktur (Anlage I) wird wie folgt geändert:
    1. a) ) Die Bezeichnung des Globalbudgets 11.03 lautet „Recht/Wahlen“ und die Bezeichnung des Globalbudgets 11.04 lautet „Services“.
    2. b) ) Die Bezeichnung der Untergliederung 18 lautet „Fremdenwesen“.
    3. c) ) Die Bezeichnung des Globalbudgets 18.01 lautet „Fremdenwesen“.
  2. Z 2 Folgende im BFG 2019 (Anlage I) veranschlagte Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen werden zu folgenden Detailbudgets umgeschichtet und sind dort rückwirkend ab 1. Jänner 2020 zu verrechnen:

 

Beträge in Mill. Euro

  
 

Ergebnishaushalt

Finanzierungshaushalt

  

Umschichtung vom Detailbudget

Aufwand

Ertrag

Auszahlungen

Einzahlungen

Umschichtung zum Detailbudget

Bezeichnung

       

11.01.01

0,149

 

0,149

 

18.01.04

Mig. u.Zentr.Dienste

11.02.02

0,973

 

0,973

 

18.01.05

Grenz,Visa,fremdpolA

11.02.04

0,206

 

0,206

 

18.01.02

BFA, Rückkehr

11.02.04

4,070

 

4,070

 

18.01.05

Grenz,Visa,fremdpolA

11.02.05

0,083

 

0,083

 

18.01.01

Grundversorgung

11.02.05

0,089

 

0,089

 

18.01.05

Grenz,Visa,fremdpolA

11.02.08

0,065

 

0,065

 

18.01.01

Grundversorgung

11.02.08

0,074

 

0,074

 

18.01.02

BFA, Rückkehr

11.02.08

0,524

 

0,524

 

18.01.04

Mig. u.Zentr.Dienste

11.02.08

1,259

 

1,259

 

18.01.05

Grenz,Visa,fremdpolA

11.03.05

0,312

 

0,312

 

18.01.04

Mig. u.Zentr.Dienste

11.04.01

4,037

 

4,037

 

11.01.01

Zentralstelle

11.04.02

10,375

0,025

10,253

0,018

11.03.06

BAK

18.01.01

0,045

 

0,045

 

11.01.01

Zentralstelle

18.01.02

0,691

 

0,691

 

11.01.01

Zentralstelle

  1. Z 3 Das in der Anlage II „Bundespersonal das für Dritte leistet - Bruttodarstellung“ angeführte Detailbudget „11.04.91“ wird zum Detailbudget „11.01.91“.

§ 1b. Aufgrund der durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, eingetretenen Änderungen im Wirkungsbereich einzelner haushaltsleitender Organe ist das gemäß § 1 Abs. 1 anzuwendende BFG 2019 mit folgenden Abweichungen zu vollziehen:

  1. Z 1 Die Budgetstruktur (Anlage I) wird wie folgt geändert:
    1. a) ) Die Bezeichnung der Untergliederung 13 lautet „Justiz“, jene der Untergliederung 25 „Familie und Jugend“, jene der Untergliederung 34 „Innovation und Technologie (Forschung)“, jene der Untergliederung 41 „Mobilität“, jene der Untergliederung 42 „Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“, jene der Untergliederung 43 „Klima, Umwelt und Energie“.
    2. b) ) Die Bezeichnung des Globalbudgets 43.02 lautet „Abfallwirtschaft und Chemie“.
  2. Z 2 Folgende im BFG 2019 (Anlage I) veranschlagte Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen werden zu folgenden Detailbudgets umgeschichtet und sind dort ab 1. Februar 2020 zu verrechnen:

 

Beträge in Mill. Euro

  
 

Ergebnishaushalt

Finanzierungshaushalt

  

Umschichtung vom Detailbudget

Aufwand

Ertrag

Auszahlungen

Einzahlungen

Umschichtung zum Detailbudget

Bezeichnung

       

10.01.02

0,209

 

0,209

 

25.02.03

Steuerung u Services

10.01.02

0,846

 

0,846

 

17.01.01

Ö. Dienst/Zentralst.

10.01.02

0,137

 

0,137

 

32.01.04

Steuerung u. Infrast

11.03.04

53,891

3,461

48,678

3,450

42.01.03

Zivildienst

12.01.01

2,308

 

2,306

 

10.01.02

Zentralstelle

12.02.03

22,228

2,285

22,228

2,285

10.01.06

Integration

13.01.01

0,110

 

0,110

 

10.01.01

Ressortübergr. Vorh.

13.01.01

1,918

 

1,918

 

10.01.02

Zentralstelle

15.01.01

0,267

0,267

0,267

0,267

40.05.01

Digitalisierung

21.01.01

24,189

 

24,189

 

25.02.03

Steuerung u Services

34.01.03

5,589

 

5,589

 

42.02.09

Sicherheitsforschung

41.01.01

13,692

 

13,692

 

42.01.01

Zentralstelle

41.02.03

15,941

 

15,941

 

42.02.07

Telekommunikation

41.02.07

7,413

430,218

6,540

430,218

42.02.08

FMB/FÜ

42.01.01

31,406

 

31,406

 

41.01.01

Zentralstelle

43.01.05

2,010

 

2,010

 

42.03.02.04

Forsch./Sonst.Maßn.

43.01.07

0,260

168,642

0,260

168,642

42.02.10

Bergbau

43.02.03

317,328

317,228

317,328

317,228

42.03.02.06

SWW

45.02.01

 

1,000

 

1,000

40.05.01

Digitalisierung

  1. Z 3 Die in der Anlage II „Bundespersonal das für Dritte leistet - Bruttodarstellung“ im Detailbudget 42.01.91.03 veranschlagten Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen werden zum Detailbudget 41.01.91.03 umgeschichtet.
  2. Z 4 Der Personalplan 2019 (Anlage IV) gilt mit der Maßgabe, dass Planstellen nur bis zu den in § 4 des Bundesfinanzrahmengesetzes 2019 bis 2022 in der Fassung des Artikel II dieses Bundesgesetzes für das Jahr 2020 festgelegten Obergrenzen besetzt werden dürfen.
  3. Z 5 Der Personalplan (Anlage IV) wird wie folgt geändert:
    1. a) ) in § 4 Absatz 4, § 5 Absatz 3 und § 6 Absatz 7 wird die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ jeweils durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.
    2. b) ) in § 9 Absatz 2 und § 10 Absatz 2 wird die Wortfolge „die Bundesministerin oder den Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ jeweils durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.
    3. c) ) in § 6 Absatz 9, § 12 Absatz 1 und § 14 Absatz 1 wird die Wortfolge „von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ jeweils durch die Wortfolge „von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.
    4. d) ) im § 15 Absatz 5 wird die Wortfolge „der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.
    5. e) ) in § 18 Absatz 1 und § 18 Absatz 2 wird die Wortfolge „Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.
    6. f) ) Im Planstellenverzeichnis 1a lauten die Bezeichnungen der Untergliederungen 13, 18, 25, 41 und 42: „Justiz“, „Fremdenwesen“, „Familie und Jugend“, „Mobilität“, „Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“.
    7. g) ) Im Planstellenverzeichnis 1a lauten die Bezeichnungen der Ressorts „BM für Europa, Integration und Äußeres“, „BM für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“, „BM für öffentlichen Dienst und Sport“ „BM für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“, „BM für Verkehr, Innovation und Technologie“, „BM für Nachhaltigkeit und Tourismus“, folgendermaßen: „BM für europäische und internationale Angelegenheiten“, „BM für Justiz“, „BM für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“, „BM für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“, „BM für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“, „BM für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“; ein neues Ressort mit der Bezeichnung „BM für Arbeit, Familie und Jugend“ wird eingefügt.
    8. h) ) Der Personalplan für das Jahr 2019 Teil 1a erhält in der Gesamtübersicht und in den Untergliederungen 20 Arbeit, 25 Familie und Jugend sowie 32 Kunst und Kultur die aus der Anlage ersichtliche Fassung.
    9. i) ) Der Personalplan für das Jahr 2019 Teil 1a erhält in der Untergliederung 21 Soziales und Konsumentenschutz in den Besoldungsgruppenbereichen Allgemeiner Verwaltungsdienst und ADV die aus der Anlage ersichtliche Fassung.
    10. j) ) Der Personalplan für das Jahr 2019 Teil 1a erhält in den Untergliederungen 10 Bundeskanzleramt, 11 Inneres, 12 Äußeres, 13 Justiz, 17 Öffentlicher Dienst und Sport und 41 Mobilität im Besoldungsgruppenbereich Allgemeiner Verwaltungsdienst die aus der Anlage ersichtliche Fassung.
    11. k) ) Im Personalplan für das Jahr 2019 Teil 1a entfällt in der Untergliederung 41 Mobilität der Besoldungsgruppenbereich Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung.
    12. l) ) Der Personalplan für das Jahr 2019 Teil 1a erhält in der Untergliederung 42 Landwirtschaft, Regionen und Tourismus in den Besoldungsgruppenbereichen Allgemeiner Verwaltungsdienst sowie Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung die aus der Anlage ersichtliche Fassung.
    13. m) ) Im Planstellenverzeichnis 1b erhält der der Untergliederung 40 übertragene ausgegliederte Rechtsträger 15.01.01.00 Zentralstelle die ziffernmäßig bezeichnete Voranschlagstelle 40.05.01.00 und die Bezeichnung Digitalisierung.
    14. n) ) Im Planstellenverzeichnis 1b erhält der der Untergliederung 41 übertragene ausgegliederte Rechtsträger 42.01.91.03 Umweltbundesamt die ziffernmäßig bezeichnete Voranschlagstelle 41.01.91.03.“

2. Der bisherige Text des § 3 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, dem § 3 wird folgender Abs. 2 und 3 angefügt:

„(2) § 1a, in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2020, tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(3) § lb und § 4 Z 1, jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2020, treten am 29. Jänner 2020 in Kraft; gleichzeitig tritt der bisherige § 4 Z 1 außer Kraft.“

3. Im § 4 Z 1 wird die Wortfolge „Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

Artikel II

Änderung des Bundesfinanzrahmengesetzes 2019 bis 2022

Das Bundesfinanzrahmengesetz 2019 bis 2022, BGBl. I Nr. 20/2018, zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 7/2020, wird wie folgt geändert:

1. Die Tabelle in § 1 erhält hinsichtlich der Obergrenzen für Auszahlungen für das Jahr 2020 folgende Fassung:

„Rubrik

Bezeichnung

Art der Auszahlungsbeträge

Jahr 2020 (Beträge in Mill. Euro)

0, 1

Recht und Sicherheit

fix

9.554,052

    

2

Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie

fix

23.420,431

  

variabel

18.366,450

 

Summe 2

 

41.786,881

    

3

Bildung, Forschung, Kunst und Kultur

fix

14.920,886

    

4

Wirtschaft, Infrastruktur und Umwelt

fix

7.418,491

  

variabel

2.274,931

 

Summe 4

 

9.693,422

    

5

Kassa und Zinsen

fix

4.763,000

    

Gesamtsumme

80.718,241“

2. In der Tabelle im § 2 erhält die Untergliederung 11 für das Finanzjahr 2020 die Obergrenze für Auszahlungen in Höhe von „2.888,038“, die Untergliederung 18 erhält die Bezeichnung „Fremdenwesen“ und für das Finanzjahr 2020 die Obergrenze für Auszahlungen in Höhe von „202,714“.

3. Die Tabelle in § 2 erhält hinsichtlich der Bezeichnung der Untergliederungen und der Obergrenzen für Auszahlungen für das Jahr 2020 folgende Fassung:

„Unter-

Bezeichnung

Jahr 2020 (Beträge in Mill. Euro)

gliederung

01

Präsidentschaftskanzlei

8,595

02

Bundesgesetzgebung

312,690

03

Verfassungsgerichtshof

15,912

04

Verwaltungsgerichtshof

21,137

05

Volksanwaltschaft

11,079

06

Rechnungshof

33,687

10

Bundeskanzleramt

308,676

11

Inneres

2.839,360

12

Äußeres

459,448

13

Justiz

1.562,972

14

Militärische Angelegenheiten

2.422,507

15

Finanzverwaltung

1.196,341

16

Öffentliche Abgaben

0,000

17

Öffentlicher Dienst und Sport

148,934

18

Fremdenwesen

202,714

20

Arbeit

8.428,911

 

hievon fix

2.021,711

 

hievon variabel

6.407,200

21

Soziales und Konsumentenschutz

3.639,816

22

Pensionsversicherung

11.215,850

 

hievon fix

0,000

 

hievon variabel

11.215,850

23

Pensionen - Beamtinnen und Beamte

9.869,978

24

Gesundheit

1.128,269

 

hievon fix

384,869

 

hievon variabel

743,400

25

Familie und Jugend

7.494,057

30

Bildung

9.026,020

31

Wissenschaft und Forschung

4.908,269

32

Kunst und Kultur

455,749

33

Wirtschaft (Forschung)

96,796

34

Innovation und Technologie (Forschung)

424,052

40

Wirtschaft

619,375

41

Mobilität

3.974,168

42

Landwirtschaft, Regionen und Tourismus

2.604,920

 

hievon fix

1.292,282

 

hievon variabel

1.312,638

43

Klima, Umwelt und Energie

266,361

44

Finanzausgleich

1.301,281

 

hievon fix

362,746

 

hievon variabel

938,535

45

Bundesvermögen

690,457

 

hievon fix

690,451

 

hievon variabel

0,006

46

Finanzmarktstabilität

226,860

 

hievon fix

203,108

 

hievon variabel

23,752

51

Kassenverwaltung

1,000

58

Finanzierungen, Währungstauschverträge

4.752,000“

4. Die Tabelle in § 4 Abs. 1 erhält hinsichtlich der Personalkapazität des Bundes für das Jahr 2020 folgende Fassung:

„Unter-gliederung

Bezeichnung

Jahr 2020

01

Präsidentschaftskanzlei

83

02

Bundesgesetzgebung

450

03

Verfassungsgerichtshof

100

04

Verwaltungsgerichtshof

200

05

Volksanwaltschaft

75

06

Rechnungshof

323

10

Bundeskanzleramt

771

11

Inneres

36.604

12

Äußeres

1.249

13

Justiz

11.562

14

Militärische Angelegenheiten

21.880

15

Finanzverwaltung

11.722

17

Öffentlicher Dienst und Sport

279

18

Fremdenwesen

1.750

20

Arbeit

390

21

Soziales und Konsumentenschutz

1.241

25

Familie und Jugend

297

30

Bildung

45.270

31

Wissenschaft und Forschung

673

32

Kunst und Kultur

303

40

Wirtschaft

2.031

41

Mobilität

1.194

42

Landwirtschaft, Regionen und Tourismus

2.574

 

Gesamtsumme (Personalkapazität Bund)

141.021“

5. Der bisherige § 4a entfällt.

6. Dem § 5 wird folgender Abs. 4 und Abs. 5 angefügt:

„(4) Der § 2 in der Fassung der Z 2, BGBl. I Nr. 10/2020, tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(5) Die § 1, § 2 in der Fassung der Z 3, BGBl. I Nr. 10/2020, sowie § 4 Abs. 1 und § 6 treten mit 29. Jänner 2020 in Kraft; gleichzeitig tritt der bisherige § 4a außer Kraft.“

7. Der § 6 lautet:

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

  1. 1. hinsichtlich des § 4 der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
  2. 2. im Übrigen der Bundesminister für Finanzen betraut.“

Anlage 1

Anlage 1 

Van der Bellen

Kurz

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