89. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über Maßnahmen bei der Einreise aus SARS-CoV-2 Risikogebieten geändert wird
Aufgrund § 25 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen bei der Einreise aus SARS-CoV-2 Risikogebieten, BGBl. II Nr. 80/2020, wird wie folgt geändert:
1. § 3 lautet:
„§ 3. Diese Verordnung gilt nicht für die Besatzung von Frachtflügen, Einsatzflügen, Ambulanz-/Rettungsflügen oder Überstellungsflügen. Die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend medizinische Überprüfungen bei der Einreise im Zusammenhang mit dem „2019 neuartigen Coronavirus“, BGBl. II Nr. 81/2020, gelten auch für diese Personen.“
2. Der bisherige „§ 3.“ erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 4.“.
Anschober
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