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BGBl II 90/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

90. Verordnung: Änderung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

90. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz geändert wird

Aufgrund des Art. VII der Sechsten Gerichtsentlastungsnovelle, BGBl. Nr. 222/1929, wird verordnet:

Die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz, BGBl. Nr. 264/1951, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 141/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 24 lautet samt Überschrift:

„Parteienverkehr

§ 24. Für den Gerichtsbetrieb gelten folgende Regelungen:

  1. 1. Der Parteienverkehr ist auf das zur Wahrung der Verfahrens- und Parteienrechte erforderliche Ausmaß zu beschränken. Damit diese Rechte in vollem Umfang wahrgenommen werden können, hat die Dienststellenleitung die erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen zu treffen und diese in geeigneter Form kundzumachen.
  2. 2. Die Einschränkung des Parteienverkehrs findet auf die Geschäfte der Einlaufstelle keine Anwendung.
  3. 3. § 54 bleibt von diesen Regelungen unberührt.“

2. In § 54 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Bei der Organisation und Abwicklung des Amtstags können Voranmeldesysteme mit der Maßgabe eingesetzt werden, dass die Entgegennahme nicht dringlicher Anbringen ohne entsprechende zeitgerechte Voranmeldung unterbleiben kann.“

3. Der bisherige Inhalt des § 645 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

4. § 645 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 24 samt Überschrift und § 54 Abs. 3a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 90/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; § 24 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 90/2020 tritt mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft und in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 141/2018 mit 14. April 2020 wieder in Kraft.“

Zadic

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