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BGBl II 627/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

627. Verordnung: Änderung der NPO-Fonds-Richtlinienverordnung

627. Verordnung des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, mit der die NPO-Fonds-Richtlinienverordnung geändert wird

Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds (NPO-Gesetz, 20. COVID-19-Gesetz), BGBl. I Nr. 49/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2020, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds betreffend Richtlinien über die Gewährung von Unterstützungsleistungen an Organisationen gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds, welche im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten Auswirkungen geboten sind, damit diese Organisationen in die Lage versetzt werden, ihre statutengemäßen Aufgaben weiter zu erbringen (NPO-Fonds-Richtlinienverordnung - NPO-FondsRLV), BGBl. II Nr. 300/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 357/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Abs. 2 zweiter Satz wird die Wortfolge „31. Dezember 2020“ durch die Wortfolge „15. Jänner 2021“ ersetzt.

2. Dem § 19 Abs. 6 wird am Ende folgender Satz angefügt:

„Hat die förderungsnehmende Organisation die erforderlichen Nachweise ohne ihr Verschulden nicht bis zum 31. Dezember 2020 erbracht, kann ihr von der AWS eine Nachfrist bis zum 31. Jänner 2021 gesetzt werden.“

3. In § 19 Abs. 8 wird das Wort „NonProfit-Organisationen“ durch das Wort „Non-Profit-Organisationen“ ersetzt.

4. In § 23 Abs. 2 wird das Wort „De-Minimis-Verordnung“ durch das Wort „De-minimis-Verordnung“ ersetzt.

5. Nach § 28 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Änderungen der § 12 Abs. 2, § 19 Abs. 6 und 8 sowie § 23 Abs. 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 627/2020 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Kogler

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