618. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind, geändert wird
Aufgrund des § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes, BGBl. I Nr. 51/2014, zuletzt geändert durch das 18. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 44/2020, wird im Einvernehmen mit dem Vizekanzler verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind, BGBl. II Nr. 143/2020, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 267/2020, wird wie folgt geändert:
1. In Punkt 1.1 des Anhangs zur Verordnung wird die Wortfolge „zuletzt geändert durch das 3. COVID-19 Gesetz, BGBl. I Nr. 23/2020“ durch „zuletzt geändert durch das 18. COVID-19 Gesetz, BGBl. I Nr. 44/2020“ ersetzt.
2. In den Punkten 1.2, 6.3 und 8.1 des Anhangs zur Verordnung wird jeweils die Wortfolge „vom 19. März 2020 (C(2020) 1863 final) in der Fassung der Mitteilung der Kommission „Änderung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Unterstützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“ vom 2. April 2020 (C(2020) 2215 final)“ durch „vom 19. März 2020 (C(2020) 1863) in der geltende Fassung“ ersetzt.
3. In Punkt 1.2 des Anhangs zur Verordnung werden die Fußnoten 1 und 2 gestrichen.
4. Punkt 1.3 des Anhangs zur Verordnung lautet:
- „1. 3 Finanzielle Maßnahmen nach diesen Richtlinien sollen vorerst bis 30. Juni 2021 beantragt werden können.“
5. In Punkt 3.3 des Anhangs zur Verordnung wird durch das Streichen der Fußnote 1 und 2 die fortlaufende Nummerierung der Fußnoten geändert; Fußnote 3 wird zu Fußnote 1; Fußnote 4 wird zu Fußnote 2 und deren Wortfolge „vom 19. März 2020 (C(2020) 1863 final) in der Fassung der Mitteilung der Kommission „Änderung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Unterstützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“ vom 2. April 2020 (C(2020) 2215 final)“ durch „vom 19. März 2020 (C(2020) 1863) in der geltende Fassung“ ersetzt.
6. Punkt 12.1.3 des Anhangs zur Verordnung lautet:
- „12. 1.3 sonstige Zahlungen, die der Antragsteller von der öffentlichen Hand oder Dritten (zum Beispiel Versicherungen) bekommt, und die der Deckung der im genehmigten Antrag genannten Zahlungsverpflichtungen dienen, zur Rückführung der aufgrund der finanziellen Maßnahmen erhaltenen Liquidität zu verwenden; ausgenommen hievon sind nicht rückzahlbare Zuschüsse oder sonstige finanzielle Maßnahmen gemäß den Verordnungen des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes, die durch die COFAG geleistet werden;“
7. In Punkt 12.1.6 des Anhangs zur Verordnung wird die Wortfolge „Dividenden- und Gewinnauszahlungsverbot vom 16.3.2020 bis zum 16.3.2021“ durch „Dividenden- und Gewinnauszahlungsverbot vom 16. März 2020 bis zum 30. Juni 2021“ ersetzt.
Blümel
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