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BGBl II 617/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

617. Verordnung: Änderung der 1. COVID-19 Ziviljustiz-VO

617. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung über besondere Vorschriften für die Einbringung von Eingaben bei Gericht (1. COVID-19 Ziviljustiz-VO) geändert wird

Aufgrund des § 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz, BGBl. I Nr. 16/2020, in der Fassung BGBl. I Nr. 156/2020, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der besondere Vorschriften für die Einbringung von Eingaben bei Gericht erlassen werden (1. COVID-19 Ziviljustiz-VO), BGBl. II Nr. 163/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b, 382e und 382g EO sowie weitere Schriftsätze in diesem Verfahren, ausgenommen Rechtsbehelfe und Rechtsmittel, können auch durch eine geeignete Opferschutzeinrichtung (§ 25 Abs. 3 SPG) im Namen der betroffenen Person eingebracht werden, wenn die Opferschutzeinrichtung von der nicht anwaltlich vertretenen betroffenen Person hiezu bevollmächtigt wurde.“

2. § 2 lautet:

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des der Kundmachung folgenden Tages in Kraft und tritt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(2) § 1 Abs. 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 617/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) § 1 Abs. 2 und 3 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.“

Zadic

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