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BGBl II 604/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

604. Verordnung: Brexit-Durchführungsverordnung - Brexit-DV

604. Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung der Bestimmungen hinsichtlich Aufenthalt und Aufenthaltsbeendigung im Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Brexit-Durchführungsverordnung - Brexit-DV)

Auf Grund des § 57a des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 146/2020, wird verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt in Durchführung des unmittelbar anwendbaren Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, ABl. L Nr. 29 vom 31.01.2020 S. 7 (Austrittsabkommen), den Aufenthalt von Fremden, die nach Teil Zwei Titel I und Titel II Kapitel 1 des Austrittsabkommens berechtigt sind, sich im Bundesgebiet aufzuhalten oder einen Aufenthalt im Bundesgebiet zu begründen, sowie die Beendigung ihres Aufenthaltes.

(2) Es gelten die Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, und des BFA-Verfahrensgesetzes - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, sofern das Austrittsabkommen und diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen vorsehen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung ist

  1. 1. Verordnung zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels: die Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, ABl. Nr. L 157 vom 15.06.2002 S. 1 in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1954 , ABl. Nr. L 286 von 1.11.2017 S. 9;
  2. 2. Durchführungsbeschluss der Kommission: der Durchführungsbeschluss der Kommission vom 21.02.2020 über Dokumente, die von den Mitgliedstaaten nach Artikel 18 Absätze 1 und 4 und Artikel 26 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft auszustellen sind, C (2020) 1114 final vom 21.02.2020;
  3. 3. Freizügigkeitsrichtlinie: die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG , 68/360/EWG , 72/194/EWG , 73/148/EWG , 75/34/EWG , 75/35/EWG , 90/364/EWG , 90/365/EWG und 93/96/EWG , ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 77, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, ABl. Nr. L 141 vom 27.05.2011 S. 1;
  4. 4. NAG-DV: die Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. II Nr. 451/2005 in ihrer jeweils geltenden Fassung.

Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“

§ 3. (1) Für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet müssen Fremde, denen nach den Art. 10 Abs. 2, 13 oder 15 des Austrittsabkommens ein Aufenthaltsrecht zukommt, innerhalb der nach Abs. 2 oder 3 maßgeblichen Frist (Antragsfrist) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“ stellen. Ein solcher Antrag kann im Inland eingebracht werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist der Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ von der Behörde zu erteilen.

(2) Für Fremde nach Abs. 1, die sich bereits vor Ablauf des Übergangszeitraums am 31. Dezember 2020 (Art. 126 des Austrittsabkommens) im Bundesgebiet aufgehalten haben, endet die Antragsfrist am 31. Dezember 2021.

(3) Für Fremde, die erst nach Ablauf des 31. Dezember 2020 ihren Aufenthalt im Bundesgebiet begründen oder erst nach Ablauf des 31. Dezember 2020 geboren oder adoptiert werden, sofern sie jeweils auf Grund des Austrittsabkommens das Recht haben, nach diesem Zeitpunkt einen Aufenthalt im Bundesgebiet zu begründen, endet die Antragsfrist am 31. Dezember 2021 oder nach Ablauf von drei Monaten nach ihrer Ankunft im Bundesgebiet, je nachdem, welcher dieser Zeitpunkte später eintritt.

(4) Erfüllt ein nicht fristgerecht gestellter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“ die Voraussetzungen nach Art. 18 Abs. 1 lit. d des Austrittsabkommens, so gilt der Aufenthalt des Fremden ab dem Ablauf der Antragsfrist bis zur Stellung des Antrags als rechtmäßig.

Strafregister- und Sicherheitsüberprüfung gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. p des Austrittsabkommens

§ 4. Bei einem Fremden gemäß Art. 10 Abs. 1 bis 3 des Austrittsabkommens, der einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“ gestellt hat, kann zwecks Prüfung des Vorliegens einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit eine Strafregister- und Sicherheitsüberprüfung gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. p des Austrittsabkommens vorgenommen werden. Bei Vornahme einer solchen Prüfung hat der Antragsteller auch strafgerichtliche Verurteilungen anzugeben, die nach dem Recht des Urteilsstaats zum Zeitpunkt der Antragstellung in seinem Strafregisterauszug aufscheinen.

Form und Inhalt der Bestätigung über die Antragstellung

§ 5. (1) Bestätigungen über die fristgerechte Antragstellung gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b des Austrittsabkommens sind bis zum Ablauf des 28. Februar 2021 nach dem Muster der Anlage B, ab dem 1. März 2021 nach dem Muster der Anlage A auszustellen.

(2) Für die Ausfertigung der in Abs. 1 genannten Bestätigungen dürfen nur von einem Dienstleister hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier nach dem Muster der Anlage H der NAG-DV verwendet werden. Die Vordrucke sind von den Behörden streng zu verrechnen.

Form, Inhalt und Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“

§ 6. (1) Der Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ wird als Karte nach Maßgabe des Durchführungsbeschlusses der Kommission erteilt und ist nach dem Muster der Anlage A der NAG-DV auszustellen.

(2) Gegebenenfalls ist eine Information über den Status als Familienangehöriger sowie das Recht auf Daueraufenthalt beizufügen.

(3) Der Bezeichnung des Aufenthaltstitels ist eine Information über den Zugang zum Arbeitsmarkt gemäß Art. 22 des Austrittsabkommens beizufügen.

(4) Der Aufenthaltstitel wird mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ausgestellt. Hat der Fremde bereits das Recht auf Daueraufenthalt (Art. 15 des Austrittsabkommens) erworben, wird der Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ausgestellt.

Urkunden und Nachweise für den Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“

§ 7. (1) Zusätzlich zu einem gültigen Identitätsdokument (Art. 18 Abs. 1 lit. i des Austrittsabkommens) sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“ folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:

  1. 1. bei britischen Staatsangehörigen gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. b des Austrittsabkommens:
    1. a) als Arbeitnehmer oder Selbständiger: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;
    2. b) als Nichterwerbsperson: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;
    3. c) als Person, deren Hauptzweck ihres Aufenthaltes die Absolvierung einer Ausbildung einschließlich Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung ist: Nachweise über die Zulassung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;
  2. 2. bei Familienangehörigen eines britischen Staatsangehörigen gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. b des Austrittsabkommens, die vor Ablauf des Übergangszeitraums im Bundesgebiet wohnhaft waren und dies auch nach Ablauf des Übergangszeitraums sind (Art. 10 Abs. 1 lit. e sublit. i des Austrittsabkommens):
    1. a) urkundlicher Nachweis über das Bestehen der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
    2. b) die Anmeldebescheinigung des britischen Staatsangehörigen gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. b des Austrittsabkommens, den sie begleiten;
    3. c) ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten in gerader aufsteigender Linie des britischen Staatsangehörigen gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. b des Austrittsabkommens oder seines Ehegatten oder eingetragenen Partners ein Nachweis der tatsächlichen Unterhaltsgewährung;
  3. 3. bei Familienangehörigen, die vor Ablauf des Übergangszeitraums außerhalb des Bundesgebiets wohnhaft waren, zu dieser Zeit bereits Familienangehörige nach Art. 2 Abs. 2 Freizügigkeitsrichtlinie waren und es auch zum Zeitpunkt der Antragstellung sind (Art. 10 Abs. 1 lit. e sublit. ii des Austrittsabkommens):
    1. a) urkundlicher Nachweis über das Bestehen der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft sowie der Nachweis, dass diese familiäre Beziehung bereits vor Ablauf des Übergangszeitraums bestanden hat;
    2. b) die Anmeldebescheinigung des britischen Staatsangehörigen gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. b des Austrittsabkommens, dem sie nachziehen;
    3. c) ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten in gerader aufsteigender Linie des britischen Staatsangehörigen gemäß Art. 10 Abs. 1 lit b des Austrittsabkommens oder seines Ehegatten oder eingetragenen Partners ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;
  4. 4. bei Familienangehörigen, die erst nach Ablauf des Übergangszeitraums geboren oder adoptiert wurden und zum Zeitpunkt der Antragstellung Familienangehörige des britischen Staatsangehörigen gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. b des Austrittsabkommens in gerader absteigender Linie sind (Art. 10 Abs. 1 lit. e sublit. iii des Austrittsabkommens):
    1. a) die Geburtsurkunde oder die Urkunde über die Annahme an Kindesstatt;
    2. b) ein Nachweis, dass eine der Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 1 lit. e sublit. iii des Austrittsabkommens vorliegt;
    3. c) ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung, sofern bereits das 21. Lebensjahr vollendet ist;
  5. 5. bei Fremden nach § 3 Abs. 1, die bis zum Ablauf des Übergangszeitraums eine Bescheinigung des Daueraufenthalts (§ 53a NAG), eine Daueraufenthaltskarte (§ 54a NAG) oder einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ (§ 45 NAG) innehatten: ihr bisheriges Aufenthaltsdokument;
  6. 6. bei Angehörigen gemäß Art. 10 Abs. 2 des Austrittsabkommens: der Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“ (§ 56 NAG);
  7. 7. bei Angehörigen gemäß Art. 10 Abs. 2 oder 3 des Austrittsabkommens, die britische Staatsangehörige sind: Anmeldebescheinigung oder sonstiger Nachweis, dass sie vor Ablauf des 31. Dezember 2020 aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie für mehr als drei Monate aufenthaltsberechtigt waren.

(2) Die nach Art. 18 Abs. 1 des Austrittsabkommens bei der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind auf Verlangen der Behörde zusätzlich in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.

(3) Urkunden und Nachweise sind auf Verlangen der Behörde nach den jeweils geltenden Vorschriften in beglaubigter Form vorzulegen.

Nachzug von Angehörigen nach Art. 10 Abs. 3 und 4 des Austrittsabkommens

§ 8. (1) Angehörigen nach Art. 10 Abs. 3 des Austrittsabkommens, über deren Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“ mit Ablauf des 31. Dezember 2020 noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 NAG ein Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ zu erteilen. § 56 Abs. 2 NAG gilt sinngemäß.

(2) Für Lebenspartner nach Art. 10 Abs. 4 des Austrittsabkommens gilt § 56 NAG sinngemäß, sofern die dauerhafte Beziehung zum nach Art. 10 Abs. 1 lit. b des Austrittsabkommens aufenthaltsberechtigten britischen Staatsangehörigen bereits vor Ablauf des 31. Dezember 2020 bestanden hat und zum Zeitpunkt der Antragstellung weiterbesteht.

Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts

§ 9. (1) Der Fortbestand des Aufenthaltsrechts nach den Art. 10 Abs. 2 oder 3, 13 oder 15 des Austrittsabkommens kann aus besonderem Anlass, wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des nach Art. 10 Abs. 1 lit. b des Austrittsabkommens aufenthaltsberechtigten britischen Staatsangehörigen oder einer Scheidung, überprüft werden.

(2) Liegt eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vor oder sind andere Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht nach den Art. 10 Abs. 2 oder 3, 13 oder 15 des Austrittsabkommens nicht oder nicht mehr erfüllt, hat die Behörde den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, gehemmt.

(3) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Diesfalls hat die Behörde einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.

(4) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach dieser Verordnung anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.

Aufenthaltsbeendende Maßnahmen

§ 10. Für Fremde, die aus Teil Zwei Titel I und Titel II Kapitel 1 des Austrittsabkommens Rechte ableiten können, gelten der 4. und der 5. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG sowie § 18 Abs. 3 BFA-VG sinngemäß. Dabei ist § 66 Abs. 1 FPG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Ausweisung des Fremden zulässig ist, wenn die Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht nach Teil Zwei Titel I und Titel II Kapitel 1 des Austrittsabkommens nicht oder nicht mehr erfüllt sind (§ 9 Abs. 2), es sei denn, dass er bereits das Recht auf Daueraufenthalt (Art. 15 des Austrittsabkommens) erworben hat; im letzteren Fall ist seine Ausweisung nur zulässig, wenn sein Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 11. Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.

Inkrafttreten

§ 12. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Die Anlage B tritt mit Ablauf des 28. Februar 2021 außer Kraft.

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

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Nehammer

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