584. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die CRR-Begleitverordnung geändert wird (6. CRR-BV-Novelle)
Auf Grund des § 21b Abs. 1 des Bankwesengesetzes - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2019, wird verordnet:
Die CRR-Begleitverordnung - CRR-BV, BGBl. II Nr. 425/2013, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 305/2019, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift des § 21a lautet:
„Vorabgenehmigung für die Rückzahlung von Geschäftsguthaben im Kalenderjahr 2021 aufgrund von gekündigten Genossenschaftsanteilen“
2. Der Einleitungssatz des § 21a Abs. 1 lautet:
„Kreditinstituten gemäß § 1 Abs. 1 BWG in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft, die gemäß Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 und Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 63, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 218 vom 19.08.2015 S. 82, nicht der direkten Aufsicht durch die Europäische Zentralbank unterliegen, wird für das Kalenderjahr 2021 aufgrund der Art. 77 und 78 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 , zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2020/873 , ABl. Nr. L 204 vom 26.06.2020 S. 4, in Verbindung mit Art. 32 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenmittelanforderungen an Institute, ABl. Nr. L 74 vom 14.03.2014 S. 8, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/923 , ABl. Nr. L 150 vom 17.06.2015 S. 1, vorab die Genehmigung der Rückzahlung von Geschäftsguthaben aufgrund von ab dem 1. Jänner 2019 erfolgten Kündigungen von Geschäftsanteilen, die als Posten des harten Kernkapitals im Sinne des Art. 26 Abs. 1 Buchstabe a oder Art. 484 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten, bis zu 1 vH des vor der Rückzahlung anrechenbaren harten Kernkapitals erteilt, sofern sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:“
3. § 21a Abs. 1 Z 2 lautet:
- „2. das Kreditinstitut hält nach Durchführung einer der in Art. 77 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Handlungen jederzeit ausreichend Eigenmittel, um folgende Anforderungen zu erfüllen:
- a) die Eigenmittelanforderungen des Art. 92 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie
- b) ein etwaiges, über lit. a hinausgehendes zusätzliches Eigenmittelerfordernis, das als Ergebnis des aufsichtlichen Überprüfungsprozesses gemäß § 69 BWG und auf der Grundlage von Art. 104a der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG , ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2019/2034 , ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 64, von der zuständigen Behörde im Einzelfall als erforderlich mitgeteilt wird, sowie
- c) die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung gemäß § 2 Z 45 BWG, sowie
- d) eine etwaige, über lit. a bis c hinausgehende Empfehlung für zusätzliche Eigenmittel, die als Ergebnis des aufsichtlichen Überprüfungsprozesses gemäß § 69 BWG, einschließlich der Ergebnisse der durchgeführten Stresstests gemäß Art. 100 der Richtlinie 2013/36/EU , von der zuständigen Behörde gemäß Art. 104b der Richtlinie 2013/36/EU im Einzelfall mitgeteilt wird;“
4. In § 21a Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „der geprüfte Jahresabschluss 2018“ durch die Wortfolge „der geprüfte Jahresabschluss 2019“ ersetzt.
5. In § 21a Abs. 1 Z 4 wird die Wortfolge „zum 11. November 2019“ durch die Wortfolge „zum 11. November 2020“ ersetzt.
6. In § 21a Abs. 1 Z 5 wird die Wortfolge „bis zum 31. Dezember 2019“ durch die Wortfolge „bis zum 31. Dezember 2020“ ersetzt.
7. In § 21a Abs. 2 wird die Wortfolge „Geschäftsanteilen des Geschäftsjahres 2018“ durch die Wortfolge „Geschäftsanteilen des Geschäftsjahres 2019“, die Wortfolge „zum Ende des Geschäftsjahres 2018“ durch die Wortfolge „zum Ende des Geschäftsjahres 2019“ und die Wortfolge „Berechnung für das Geschäftsjahr 2018“ durch die Wortfolge „Berechnung für das Geschäftsjahr 2019“ersetzt.
8. In § 21a Abs. 3 Z 1 wird die Wortfolge „Geschäftsanteilen des Geschäftsjahres 2018“ durch die Wortfolge „Geschäftsanteilen des Geschäftsjahres 2019“ ersetzt.
9. In § 23 Abs. 1 wird die Wortfolge „an 90 aufeinanderfolgenden Tagen“ durch die Wortfolge „an mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen“ ersetzt.
10. Dem § 31 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Die Überschrift und der Einleitungssatz des § 21a, § 21a Abs. 1 Z 2, 3, 4 und 5, Abs. 2 und 3 Z 1 sowie § 23 Abs. 1 in der Fassung der 6. CRR-BV-Novelle, BGBl. II Nr. 584/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Auf Rückzahlungen von Geschäftsguthaben im Kalenderjahr 2020 ist § 21a in der Fassung der 5. CRR-BV-Novelle, BGBl. II Nr. 305/2019, anzuwenden.“
Ettl Müller
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)