305. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die CRR-Begleitverordnung geändert wird (5. CRR-BV-Novelle)
Auf Grund des § 21b Abs. 1 des Bankwesengesetzes - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2019, wird verordnet:
Die CRR-Begleitverordnung - CRR-BV, BGBl. II Nr. 425/2013, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 336/2018, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift des § 21a lautet:
„Vorabgenehmigung für die Rückzahlung von Geschäftsguthaben im Kalenderjahr 2020 aufgrund von gekündigten Genossenschaftsanteilen“
2. Der Einleitungssatz des § 21a Abs. 1 lautet:
„Kreditinstituten gemäß § 1 Abs. 1 BWG in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft, die gemäß Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 und Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 63, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 218 vom 19.08.2015 S. 82, nicht der direkten Aufsicht durch die Europäische Zentralbank unterliegen, wird für das Kalenderjahr 2020 aufgrund der Art. 77 und 78 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 , zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/876 , ABl. Nr. L 150 vom 07.06.2019 S. 1, in Verbindung mit Art. 32 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenmittelanforderungen an Institute, ABl. Nr. L 74 vom 14.03.2014 S. 8, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/923 , ABl. Nr. L 150 vom 17.06.2015 S. 1, vorab die Genehmigung der Rückzahlung von Geschäftsguthaben aufgrund von ab dem 1. Jänner 2018 erfolgten Kündigungen von Geschäftsanteilen, die als Posten des harten Kernkapitals im Sinne des Art. 26 Abs. 1 Buchstabe a oder Art. 484 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten, bis zu 1 vH des vor der Rückzahlung anrechenbaren harten Kernkapitals erteilt, sofern sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:“
3. In § 21a Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „der geprüfte Jahresabschluss 2017“ durch die Wortfolge „der geprüfte Jahresabschluss 2018“ ersetzt.
4. In § 21a Abs. 1 Z 4 wird die Wortfolge „zum 11. November 2018“ durch die Wortfolge „zum 11. November 2019“ ersetzt.
5. In § 21a Abs. 1 Z 5 wird die Wortfolge „bis zum 31. Dezember 2018“ durch die Wortfolge „bis zum 31. Dezember 2019“ ersetzt.
6. In § 21a Abs. 2 wird die Wortfolge „Geschäftsanteilen des Geschäftsjahres 2017“ durch die Wortfolge „Geschäftsanteilen des Geschäftsjahres 2018“, die Wortfolge „zum Ende des Geschäftsjahres 2017“ durch die Wortfolge „zum Ende des Geschäftsjahres 2018“ und die Wortfolge „Berechnung für das Geschäftsjahr 2017“ durch die Wortfolge „Berechnung für das Geschäftsjahr 2018“ersetzt.
7. In § 21a Abs. 3 Z 1 wird die Wortfolge „Geschäftsanteilen des Geschäftsjahres 2017“ durch die Wortfolge „Geschäftsanteilen des Geschäftsjahres 2018“ ersetzt.
8. In § 24 entfällt die Wortfolge „, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2017/2401, ABl. Nr. L 347 vom 28.12.2017 S. 1,“.
9. Dem § 31 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Die Überschrift und der Einleitungssatz des § 21a, § 21a Abs. 1 Z 3, 4 und 5, Abs. 2 und 3 Z 1 sowie § 24 in der Fassung der 5. CRR-BV-Novelle, BGBl. II Nr. 305/2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Auf Rückzahlungen von Geschäftsguthaben im Kalenderjahr 2019 ist § 21a in der Fassung der 4. CRR-BV-Novelle, BGBl. II Nr. 336/2018, anzuwenden.“
Ettl Kumpfmüller
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