304. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, mit der die Entgeltfortzahlungs-Zuschuss- und Differenzvergütungs-Verordnung geändert wird
Aufgrund des § 53b Abs. 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2019, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über Zuschüsse der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau an Dienstgeber/innen für Entgeltfortzahlung und Differenzvergütung (Entgeltfortzahlungs-Zuschuss- und Differenzvergütungs-Verordnung - EFZ-DV-VO), BGBl. II Nr. 146/2018, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel der Verordnung lautet:
„Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über Zuschüsse der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt an Dienstgeber/innen für Entgeltfortzahlung und Differenzvergütung (Entgeltfortzahlungs-Zuschuss- und Differenzvergütungs-Verordnung - EFZ-DV-VO)“
2. Im § 2 Abs. 1 entfällt der Ausdruck „oder der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau“.
3. Im § 2 Abs. 4 entfällt der Ausdruck „oder die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau“.
4. § 3 zweiter Satz lautet:
„Der Antrag, der nach Möglichkeit mittels elektronischer Datenfernübertragung zu stellen ist, hat folgende, für die Gewährung und Abwicklung dieser Leistungen erforderliche Daten zu enthalten:“
5. Im § 6 wird der Ausdruck „Zuschlags“ durch den Ausdruck „Zuschlages“ ersetzt.
6. Im § 7 erster Satz wird der Ausdruck „Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt und die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau haben“ durch den Ausdruck „Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat“ ersetzt.
7. § 9 lautet:
„§ 9. Die Österreichische Gesundheitskasse hat der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Daten elektronisch zu übermitteln.“
8. Dem § 10 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Änderung des Verordnungstitels sowie die §§ 2 Abs. 1 und 4, 3, 6, 7 und 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 304/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“
Zarfl
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