542. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Tierversuchs-Verordnung 2012, die Tierversuchs-Kriterienkatalog-Verordnung und die Tierversuchsstatistik-Verordnung 2013 geändert werden (Tierversuchsrechtsänderungsverordnung 2020 - TVRÄV 2020)
Artikel 1
Änderung der Tierversuchs-Verordnung 2012
Auf Grund des Tierversuchsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 114/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2020, insbesondere dessen § 43 Abs. 1 Z 4 und 7, wird nach Anhörung der Tierversuchskommission des Bundes und - hinsichtlich der Z 7 bis 9 und 15 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz - verordnet:
Die Tierversuchsverordnung 2012, BGBl. II Nr. 522/2012, in der Fassung der Kundmachung BGBl. II Nr. 15/2014, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel lautet:
„Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Durchführung des Tierversuchsgesetzes 2012 (Tierversuchs-Verordnung 2012 - TVV 2012)“
2. Die Promulgationsklausel lautet:
„Auf Grund des Tierversuchsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 114/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2020, insbesondere dessen § 43 Abs. 1 Z 4 und 7, wird nach Anhörung der Tierversuchskommission des Bundes und - hinsichtlich des 2. bis 4. und 5a. Abschnittes sowie der Anlagen 1 und 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz - verordnet:“
3. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 22 folgender Eintrag eingefügt:
„§ 22a Umfang, Inhalt und Form nichttechnischer Projektzusammenfassungen“
4. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 23 folgende Einträge eingefügt:
„5a. Abschnitt
Sachkunde des Personals
§ 23a Anforderungen an Aus- und Fortbildung“
5. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 25:
„§ 25 In- und Außerkrafttreten“
6. In § 1 Abs. 1 wird nach der Zahl „2012“ der Klammerausdruck „(TVG 2012)“ eingefügt.
7. In § 12 Abs. 1 wird die Wortfolge „des Tierversuchsgesetzes 2012“ durch die Abkürzung „TVG 2012“ ersetzt.
8. In § 17 wird der Verweis „Anlage 1“ durch den Verweis „Anlage 1“ ersetzt.
9. § 20 Abs. 2 Z 1 lautet:
- „1. in den Fällen des § 7 Abs. 4 TVG 2012,“
10. In § 21 wird die Wortfolge „des Tierversuchsgesetzes 2012“ durch die Abkürzung „TVG 2012“ ersetzt.
11. § 22 lautet:
„§ 22. Die vereinfachten Anträge gemäß § 26 Abs. 3 TVG 2012 müssen nicht die in § 26 Abs. 2 TVG 2012 vorgesehenen nichttechnischen Projektzusammenfassungen enthalten.“
12. Nach dem § 22 wird folgender § 22a eingefügt:
„Umfang, Inhalt und Form nichttechnischer Projektzusammenfassungen
§ 22a. (1) Nichttechnische Projektzusammenfassungen haben zumindest die in Anlage 3 Z 1 angeführten Angaben zu enthalten.
(2) Aktualisierungen nichttechnischer Projektzusammenfassungen aufgrund einer rückblickenden Bewertung gemäß § 30 TVG 2012 haben zumindest die in Anlage 3 Z 2 angeführten Angaben zu enthalten.
(3) Darstellungen in anderer Form sind zulässig, sofern die in Anlage 3 angeführten Angaben enthalten sind.“
13. § 23 lautet:
„Veröffentlichung im Internet
§ 23. Unter der Internetadresse des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung https://www.bmbwf.gv.at/ sind jedenfalls zu veröffentlichen:
- 1. die Statistiken gemäß der Tierversuchsstatistik-Verordnung 2013, BGBl. II Nr. 501/2013, sowie
- 2. nichttechnische Projektzusammenfassungen.“
14. § 23 lautet:
„Veröffentlichung im Internet
§ 23. Unter der Internetadresse des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung https://www.bmbwf.gv.at/ sind jedenfalls zu veröffentlichen:
- 1. die Statistiken gemäß der Tierversuchsstatistik-Verordnung 2013, BGBl. II Nr. 501/2013, sowie
- 2. die Internetadressen der frei zugänglichen Datenbanken gemäß Art. 43 Abs. 4 und Art. 54 Abs. 2 der Richtlinie 2010/63/EU zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere, ABl. Nr. L 276 vom 20.10.2010 S. 33, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1010 zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Rechtsvorschriften mit Bezug zur Umwelt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 166/2006 und (EU) Nr. 995/2010, der Richtlinien 2002/49/EG , 2004/35/EG , 2007/2/EG , 2009/147/EG und 2010/63/EU , der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 2173/2005 und der Richtlinie 86/278/EWG , ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 S. 115 (in der Folge: Tierversuchs-Richtlinie).“
15. Nach dem § 23 wird folgender 5a. Abschnitt samt Überschrift eingefügt:
„5a. Abschnitt
Sachkunde des Personals
Anforderungen an Aus- und Fortbildung
§ 23a. Die Mindestanforderungen im Hinblick auf die Aus- und Fortbildung sowie die Anforderungen für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und den Nachweis der erforderlichen Sachkunde für die in § 19 Abs. 2 TVG 2012 angeführten Tätigkeiten sind:
- 1. geltende Rechtsvorschriften zu Erwerb, Haltung, Pflege und Verwendung von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken;
- 2. Ethik in Bezug auf die Beziehung zwischen Mensch und Tier, intrinsischer Wert des Lebens und Argumente für und gegen die Verwendung von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken;
- 3. Grundlagen der Biologie und angemessene artspezifische Biologie in Bezug auf Anatomie, Physiologie, Zucht und Genetik;
- 4. Tierverhalten, Haltung und Ausgestaltung;
- 5. gegebenenfalls artspezifische Handhabungs- und Versuchsmethoden;
- 6. Gesunderhaltung und Hygiene des Tierbestands;
- 7. Erkennung artspezifischer Ängste, Schmerzen und Leiden der am häufigsten für Tierversuche verwendeten Arten;
- 8. Betäubung, schmerzlindernde Methoden und Tötung;
- 9. Anwendung möglichst schmerzloser Endpunkte;
- 10. Anforderung der Vermeidung, Verminderung und Verbesserung;
- 11. gegebenenfalls Planung von Tierversuchen und Projekten.“
16. § 24 lautet:
„§ 24. Mit diesem Bundesgesetz werden in österreichisches Recht umgesetzt:
- 1. die Richtlinie 2010/63/EU zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere, ABl. Nr. L 276 vom 20.10.2010 S. 33, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1010 zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Rechtsvorschriften mit Bezug zur Umwelt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 166/2006 und (EU) Nr. 995/2010, der Richtlinien 2002/49/EG , 2004/35/EG , 2007/2/EG , 2009/147/EG und 2010/63/EU , der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 2173/2005 und der Richtlinie 86/278/EWG , ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 S. 115, sowie
- 2. der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/569 zur Festlegung eines gemeinsamen Formats für die Vorlage der von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2010/63/EU zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere zu meldenden Informationen und deren Inhalte sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2012/707/EU , ABl. Nr. L 129 vom 24.04.2020 S. 16.“
17. Die Überschrift zu § 25 lautet:
„In- und Außerkrafttreten“
18. Dem § 25 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) In der Fassung der Tierversuchsrechtsänderungsverordnung 2020, BGBl. II Nr. 542/2020, treten in Kraft:
- 1. mit dem Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Rechtsinformationssystem des Bundes:
- a) der Titel, die Promulgationsklausel, die Einträge im Inhaltsverzeichnis zum 5a. Abschnitt sowie zu § 25, § 1 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 17, § 20 Abs. 2 Z 1, die §§ 21 und 22, der 5a. Abschnitt samt Überschrift, § 24 sowie die Überschrift zu § 25 und
- b) § 23 in der Fassung der Z 13 der genannten Verordnung,
- 2. mit 1. Jänner 2021:
- a) der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 22a, § 22a sowie die Anlage 3 und
- b) § 23 in der Fassung der Z 14 der genannten Verordnung.“
19. Nach Anlage 2 wird folgende Anlage 3 angefügt:
„Anlage 3
1. Vorlage für nichttechnische Projektzusammenfassungen
Titel des Projekts | ||||||||
Projektdauer (in Monaten) | ||||||||
Schlüsselbegriffe (höchstens 5) 1) | ||||||||
Projektziel2) (Mehrfachauswahl möglich) |
| |||||||
Ziele und zu erwartender Nutzen des Projekts | ||||||||
Beschreiben Sie die Projektziele (zB Erforschung wissenschaftlicher Unbekannter oder Deckung eines wissenschaftlichen oder klinischen Bedarfs). | ||||||||
Welcher potenzielle Nutzen dürfte sich aus diesem Projekt ergeben? Erläutern Sie, wie das Projekt die Wissenschaft voranbringen oder welcher Nutzen sich letztlich für Menschen, Tiere oder die Umwelt ergeben könnte. Bitte gegebenenfalls zwischen kurzfristigem Nutzen (während der Projektlaufzeit) und langfristigem Nutzen (der sich nach Abschluss des Projekts ergeben könnte) unterscheiden. | ||||||||
Zu erwartender Schaden | ||||||||
In welchen Tierversuchen werden die Tiere üblicherweise verwendet (zB Injektionen, chirurgische Eingriffe)? Geben Sie die Anzahl und die Dauer dieser Tierversuche an. | ||||||||
Welche Auswirkungen/Schäden sind für die Tiere zu erwarten (zB Schmerzen, Gewichtsverlust, Inaktivität/eingeschränkte Mobilität, Stress, ungewöhnliches Verhalten) und wie lange halten diese Auswirkungen an? | ||||||||
Welche Tierarten sollen verwendet werden und wie hoch ist die Zahl der zu verwendenden Tiere? Welche Schweregrade werden erwartet und wie hoch ist die Zahl der Tiere je Schweregrad (nach Tierart)? | Tierart4) | Ge-schätzte Gesamt-anzahl | Geschätzte Anzahl je Schweregrad | |||||
Keine Wieder-herstel-lung der Lebens-funktion | Gering | Mittel | Schwer | |||||
Was geschieht mit den am Leben bleibenden Tieren am Ende des Tierversuchs?5)6) | Geschätzte Anzahl der Tiere, die erneut verwendet werden | Geschätzte Anzahl der Tiere, die in den Lebensraum/das Haltungssystem zurückgebracht werden | Geschätzte Anzahl der Tiere, die privat untergebracht werden | |||||
Begründen Sie den geplanten Verbleib der Tiere nach Abschluss des Tierversuchs. | ||||||||
Anwendung des Grundsatzes der Vermeidung, Verminderung und Verbesserung (3R-Prinzip) | ||||||||
1. Vermeidung Geben Sie an, welche tierversuchsfreien Alternativen in diesem Bereich verfügbar sind und warum sie nicht für die Zwecke des Projekts angewendet werden können. | ||||||||
2. Verminderung Erläutern Sie, wie die Anzahl der Tiere für dieses Projekt festgelegt wurde. Beschreiben Sie die Schritte, die unternommen wurden, um die Anzahl der zu verwendenden Tiere zu verringern, sowie die Grundsätze für die Konzeption von Studien. Beschreiben Sie gegebenenfalls die Praktiken, die während des gesamten Projekts angewandt werden, um die Anzahl der Tiere, die entsprechend den wissenschaftlichen Zielen verwendet werden sollen, so gering wie möglich zu halten. Diese Praktiken können zB Pilotstudien, Computermodelle, die gemeinsame Nutzung von Geweben und die erneute Verwendung umfassen. | ||||||||
3. Verbesserung Nennen Sie Beispiele für spezifische Maßnahmen (zB verstärkte Überwachung, postoperative Betreuung, Schmerzbehandlung, Training der Tiere) in Bezug auf die Tierversuche, um die Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere (Schäden) so gering wie möglich zu halten. Beschreiben Sie die Mechanismen zur Einführung neuer Verbesserungsmethoden während der Projektlaufzeit. | ||||||||
Bitte erläutern Sie die Wahl der Tierarten und entsprechenden Lebensabschnitte. | ||||||||
Für die rückblickende Bewertung vorgeschriebenes Projekt7) | Frist | Umfasst schwere Tierversuche | Verwendung von nichtmenschlichen Primaten | Anderer Grund |
- 1) Einschließlich wissenschaftlicher Begriffe, die aus mehr als fünf einzelnen Wörtern bestehen können; ausgenommen Tierarten und Zwecke, die an anderer Stelle in dem Dokument angegeben werden.
- 2) Wird über ein Dropdown-Menü zur Verfügung gestellt.
- 3) Liste der Zwecke gemäß den statistischen Kategorien und Unterkategorien zur Berichterstattung in der Anlage der Tierversuchsstatistik-Verordnung 2013.
- 4) Tierart gemäß den statistischen Kategorien zur Berichterstattung in der Anlage der Tierversuchsstatistik-Verordnung 2013 mit der zusätzlichen Option „nicht spezifiziertes Säugetier“, um in Ausnahmefällen die Anonymität zu wahren.
- 5) Aus der vorherigen Antwort zu übernehmende Tierarten, die unter der relevanten Kategorie ausgewählt werden können (Proportionen).
- 6) Mehrfachauswahl je Tierart möglich.
- 7) Mehrfachauswahl möglich.
2. Vorlage für Aktualisierungen nichttechnischer Projektzusammenfassungen aufgrund einer rückblickenden Bewertung
Titel (gemäß der nichttechnischen Projektzusammenfassung) | |||||||
Grund für die rückblickende Bewertung1) | Verwendung von nichtmenschlichen Primaten | Umfasst „schwere“ Tierversuche | Anderer Grund | ||||
Erläutern Sie „Anderer Grund“ | |||||||
Erreichen der Ziele | |||||||
Erläutern Sie kurz, ob und in welchem Umfang die im genehmigten Projekt festgelegten Ziele erreicht wurden. Geben Sie bitte die Gründe an, falls Ziele nicht erreicht wurden. Gab es weitere wesentliche Erkenntnisse? Welchen Nutzen hat die bisherige Arbeit erzielt? Wird ein weiterer Nutzen erwartet? Wurden die Ergebnisse dieses Projekts bekannt gemacht, unter anderem für nicht nachgewiesene Hypothesen? Falls ja, beschreiben Sie bitte, wie. Falls nicht, geben Sie bitte an, wie und wann die Ergebnisse veröffentlicht werden sollen. | |||||||
Schäden | |||||||
Tierart2) | Gesamtzahl der verwendeten Tiere | Zahl der Tiere je tatsächlichem Schweregrad | |||||
Keine Wieder-herstellung der Lebensfunktion | Gering | Mittel | Schwer | ||||
In welchem Verhältnis stehen die Anzahl der verwendeten Tiere und die tatsächlichen Schweregrade zu den geschätzten Angaben? Bitte erläutern, falls die tatsächliche Anzahl höher ist als die geschätzte Anzahl. Bitte erläutern, falls die tatsächliche Anzahl niedriger ist, es sei denn, diese Differenz ist auf die Verringerung oder die Verbesserung zurückzuführen. | |||||||
In welchem Verhältnis steht der Verbleib der am Leben gebliebenen Tiere am Ende der Studie zu dem erwarteten Verbleib? Bitte erläutern. | |||||||
Alle Elemente, die zur weiteren Umsetzung des 3R-Prinzips beitragen können: | |||||||
1. Vermeidung | |||||||
Wurden mit den Erkenntnissen, die aus diesem Projekt gewonnen wurden, neue Ansätze ermittelt/entwickelt, die einige oder alle Verwendungen von Tieren in ähnlichen Projekten ersetzen könnten (einschließlich der Entwicklung/Validierung von neuen In-vitro- oder In-silico-Techniken)? | |||||||
2. Verminderung | |||||||
Könnten mit dem im Rahmen dieses Projekts gewonnenen Wissen Versuchsanordnungen verbessert werden, um die Verwendung von Tieren weiter zu vermindern? Wenn ja, wie? Bitte erläutern, falls die Anzahl der verwendeten Tiere niedriger war als ursprünglich erwartet. | |||||||
3. Verbesserung | |||||||
Bitte erläutern, falls die tatsächlichen Schweregrade niedriger waren als ursprünglich erwartet. Sind die verwendeten Tiermodelle unter Berücksichtigung der neuen Erkenntnisse, die aus diesem Projekt gewonnen wurden, nach wie vor die am besten geeigneten? Bitte gegebenenfalls nach Tierart/Modell angeben. Führen Sie etwaige neue Verbesserungen an, die während der Projektlaufzeit eingeführt wurden, um den Schaden für Tiere zu verringern oder ihr Wohlergehen zu verbessern. Welche Möglichkeiten gibt es für eine weitere Verbesserung in der Zukunft (zB neue Technologien, Techniken, verbesserte Tierschutzbewertungsmethoden, frühere Endpunkte, Unterbringungs-/Haltungsmaßnahmen)? | |||||||
4. Andere | |||||||
Wie werden die Ergebnisse zur weiteren Umsetzung des 3R-Prinzips verbreitet? | |||||||
Zusätzliche Anmerkungen |
- 1) Mehrfachauswahl möglich.
- 2) Tierart gemäß den statistischen Kategorien zur Berichterstattung in der Anlage der Tierversuchsstatistik-Verordnung 2013 mit der zusätzlichen Option „nicht spezifiziertes Säugetier“, um in Ausnahmefällen die Anonymität zu wahren.“
Artikel 2
Änderung der Tierversuchs-Kriterienkatalog-Verordnung
Auf Grund des Tierversuchsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 114/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2020, insbesondere dessen § 26 Abs. 2 Z 8, § 29 Abs. 2 Z 4, § 31 Abs. 4, § 42 Abs. 7 und § 43, wird nach Anhörung der Tierversuchskommission des Bundes verordnet:
Die Tierversuchs-Kriterienkatalog-Verordnung, BGBl. II Nr. 460/2015, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel lautet:
„Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Festlegung eines Kriterienkataloges zur Objektivierung der Schaden-Nutzen-Analyse von Tierversuchen (Tierversuchs-Kriterienkatalog-Verordnung - TVKKV)“
2. Die Promulgationsklausel lautet:
„Auf Grund des Tierversuchsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 114/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2020, insbesondere dessen § 26 Abs. 2 Z 8, § 29 Abs. 2 Z 4, § 31 Abs. 4, § 42 Abs. 7 und § 43, wird nach Anhörung der Tierversuchskommission des Bundes verordnet:“
3. Der Text des § 6 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Der Titel, die Promulgationsklausel sowie die Kriterien 1.3, 3.1.2 bis 3.1.3.2, 3.2, 3.2.1 und 3.2.2 der Anlage in der Fassung der Tierversuchsrechtsänderungsverordnung 2020, BGBl. II Nr. 542/2020, treten mit dem Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Rechtsinformationssystem des Bundes in Kraft.“
4. In Kriterium 1.3 der Anlage entfällt die Wortfolge „, sodass ein Ausfüllen der Kapitel 2 und 3 des Kriterienkataloges unterbleiben kann“.
5. Nach dem Kriterium 3.1.1.1 der Anlage werden folgende Kriterien 3.1.2 bis 3.1.3.2 eingefügt:
3.1.2 | Sollen andere als in § 4 Z 5 lit. a TVG 2012 angeführte, nichtmenschliche Primaten verwendet werden? |
3.1.2.1 | Begründung der Angabe zu Kriterium 3.1.2 durch Beschreibung der getätigten Angaben sowie der dahinterstehenden, ethischen Erwägungen oder durch Verweis auf den Projektvorschlag (gegebenenfalls Gutachten) Seite ___ bzw. Punkt ___: |
3.1.3 | Ist die Verwendung von nichtmenschlichen Primaten (siehe Kriterium 3.1.2) absolut notwendig, um das Leben von Menschen zu schützen? |
3.1.3.2 | Begründung der Angabe zu Kriterium 3.1.3 durch Beschreibung der getätigten Angaben sowie der dahinterstehenden, ethischen Erwägungen oder durch Verweis auf den Projektvorschlag (gegebenenfalls Gutachten) Seite ___ bzw. Punkt ___: |
6. Kriterium 3.2 der Anlage lautet:
3.2 | UMFANG DER ERWARTETEN SCHWEREGRADE |
7. Kriterium 3.2.1 der Anlage lautet:
3.2.1 | Wie groß sind die zu erwartenden Schäden für die Tiere in Form von Leiden, Schmerzen und Ängsten? Angabe der absoluten Zahl der Tiere, die in Tierversuchen mit folgenden Schweregraden verwendet werden: ___ Tiere mit Schweregrad „gering“. ___ Tiere mit Schweregrad „mittel“. ___ Tiere mit Schweregrad „schwer“. |
8. Kriterium 3.2.2 der Anlage lautet:
3.2.2 | Wie viele Tiere sind dem Schweregrad „keine Wiederherstellung der Lebensfunktion“ zuzurechnen? Angabe der absoluten Zahl der Tiere: ___ Tiere mit Schweregrad „keine Wiederherstellung der Lebensfunktion“. |
Artikel 3
Änderung der Tierversuchsstatistik-Verordnung 2013
Auf Grund des Tierversuchsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 114/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2020, insbesondere dessen § 43 Abs. 1 Z 8, wird nach Anhörung der Tierversuchskommission des Bundes verordnet:
Die Tierversuchsstatistik-Verordnung 2013, BGBl. II Nr. 501/2013, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel lautet:
„Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die statistische Erfassung von Tierversuchen (Tierversuchsstatistik-Verordnung 2013 - TVSV 2013)“
2. Die Promulgationsklausel lautet:
„Auf Grund des Tierversuchsgesetzes 2012 (TVG 2012), BGBl. I Nr. 114/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2020, insbesondere dessen § 43 Abs. 1 Z 8, wird nach Anhörung der Tierversuchskommission des Bundes verordnet:“
3. § 1 Abs. 2 Z 2 lautet:
- „2. die Übermittlung allgemeiner Informationen zur Durchführung der Richtlinie 2010/63/EU zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere, ABl. Nr. L 276 vom 20.10.2010 S. 33, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1010 zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Rechtsvorschriften mit Bezug zur Umwelt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 166/2006 und (EU) Nr. 995/2010, der Richtlinien 2002/49/EG , 2004/35/EG , 2007/2/EG , 2009/147/EG und 2010/63/EU , der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 2173/2005 und der Richtlinie 86/278/EWG , ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 S. 115 (in der Folge: Tierversuchs-Richtlinie), an die Europäische Kommission (§ 6) sowie“
4. § 1 Abs. 3 entfällt.
5. Nach dem § 1 wird folgender § 1a samt Überschrift eingefügt:
„Begriffsbestimmungen
§ 1a. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
- 1. „etablierte Linie“: eine neue Linie genetisch veränderter Tiere, wenn sich die Weitergabe des veränderten Erbguts stabilisiert hat, was nach frühestens zwei Generationen der Fall ist, und wenn eine Tierschutzbewertung abgeschlossen wurde;
- 2. „genetisch veränderte Tiere“:
- a) ungeachtet der Art der Mutation
- b) Tiere mit spontanen pathogenen Mutationen, die zu Forschungszwecken für diesen spezifischen Genotyp aufrechterhalten wurden.“
aa) gentechnisch veränderte Tiere im Sinne des § 4 Z 3 des Gentechnikgesetzes, BGBl. Nr. 510/1994, und
bb) Tiere mit induzierten Mutationen sowie
6. § 2 lautet:
„§ 2. (1) Verwender haben bis zum 1. März jedes Jahres
- 1. für die im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß § 3 Z 1 beendeten Tierversuche die in der Anlage vorgesehenen Daten zu erfassen und
- 2. die gemäß Z 1 erfassten Daten elektronisch an die zuständige Behörde (§ 2 Z 8 TVG 2012) zu übermitteln.
(2) Nach Abs. 1 sind folgende Tiere zu erfassen:
- 1. Tiere, die in einem Tierversuch gemäß § 2 Z 1 TVG 2012 verwendet wurden,
- 2. Nachkommen von in Tierversuchen verwendeten Tieren, wenn die Nachkommen wesentlicher Bestandteil eines Tierversuchs waren sowie
- 3. genetisch veränderte Tiere (§ 1a Z 2), wenn sie
- a) zur Schaffung einer neuen Linie verwendet wurden oder
- b) zur Erhaltung einer etablierten Linie verwendet wurden und einen beabsichtigten und aufgetretenen pathologischen Phänotyp aufweisen (Anlage Punkt 10.7) oder
- c) in anderen nicht zur Erhaltung einer Linie dienenden Tierversuchen verwendet wurden.
(3) Nicht nach Abs. 1 zu erfassen sind folgende Tiere:
- 1. Tiere, die zur Verwendung ihrer Organe und Gewebe getötet wurden, und Sentinel-Tiere, außer
- a) die Tötung erfolgt im Rahmen einer Projektgenehmigung, aber nicht nach einer in Anlage 2 der Tierversuchs-Verordnung 2012, BGBl. II Nr. 522/2012, in der Fassung der Tierversuchsrechtsänderungsverordnung 2020, BGBl. II Nr. 542/2020, angeführten Methode, oder
- b) die betreffenden Tiere wurden vor ihrer Tötung bereits einem Eingriff unterzogen, bei dem die Schwelle für minimale Schmerzen, Leiden, Ängste und dauerhafte Schäden überschritten wurde, oder
- c) die Tiere stammen aus einer genetisch veränderten Linie mit einem beabsichtigten pathologischen Phänotyp und haben einen pathologischen Phänotyp gezeigt, bevor sie zur Verwendung ihrer Organe und Gewebe getötet wurden,
- 2. Tiere, die gezüchtet und getötet wurden, ohne in Tierversuchen verwendet worden zu sein, es sei denn, es handelt sich um
- a) genetisch veränderte Tiere mit beabsichtigtem und aufgetretenem pathologischem Phänotyp oder
- b) Tiere, die nach einer invasiven (§ 2 Z 1 lit. a TVG 2012) Methode genotypisiert wurden, die nicht für die Zwecke der Identifizierung oder Kennzeichnung der Tiere angewandt wurde,
- 3. Föten und Embryonen von Säugetieren, es sei denn, die Nachkommen waren ein wesentlicher Bestandteil des Tierversuchs, sowie
- 4. genetisch nicht veränderte Nachkommen, die im Zuge der Schaffung einer neuen genetisch veränderten Linie entstehen, es sei denn, diese Tiere wurden nach einer invasiven (§ 2 Z 1 lit. a TVG 2012) Methode genotypisiert, die nicht für die Zwecke der Identifizierung oder Kennzeichnung angewandt wurde.“
7. Die §§ 3 bis 4 samt Überschriften lauten:
„Allgemeine Anforderungen an die Erfassung statistischer Daten von Tierversuchen
§ 3. Bei der Erfassung der Daten gemäß § 2 sind folgende Anforderungen einzuhalten:
- 1. Daten über Tiere, die in einem Tierversuch verwendet wurden, sind für das Jahr zu melden, in dem der betreffende Tierversuch endet (§ 11 Abs. 1 TVG 2012). Bei Projekten, die sich über zwei Kalenderjahre erstrecken, können alle Tiere für das Jahr angegeben werden, in dem der letzte Tierversuch endet, sofern diese Ausnahme von der jährlichen Berichterstattung gemäß § 26 TVG 2012 genehmigt wurde. Bei Projekten mit einer Laufzeit von über zwei Kalenderjahren sind die Daten über Tiere für das Jahr zu melden, in dem die Tiere getötet wurden oder starben.
- 2. Für die Meldung gemäß § 2 sind die in der Anlage vorgesehenen Datenkategorien zu verwenden. Bei Erfassung der Daten für ein Tier darf innerhalb einer Datenkategorie jeweils nur eine Option gewählt werden.
- 3. Wird die Kategorie „Andere“ verwendet, so ist in den Anmerkungen eine weitere Aufschlüsselung des Inhalts dieser Kategorie zur Verfügung zu stellen.
- 4. Unter der Kategorie „Verwendungszwecke“ gemäß dem 10. Abschnitt der Anlage sind die für die Schaffung einer neuen genetisch veränderten Linie verwendeten Tiere in der jeweiligen Kategorie anzugeben, für die die Linie geschaffen wird.
- 5. Im Rahmen der Tierschutzbewertung ist zu ermitteln, ob die neu geschaffene Linie voraussichtlich einen beabsichtigt pathologischen Phänotyp zeigen wird; ist dies der Fall, so sind die Tiere ab diesem Zeitpunkt unter der Kategorie „Erhaltung von Kolonien etablierter genetisch veränderter Tiere, die nicht in anderen Tierversuchen verwendet werden“ (Anlage 10. Abschnitt) zu erfassen oder gegebenenfalls unter den anderen Zwecken, für die sie verwendet werden.
- 6. Genetisch veränderte Tiere, die in anderen Tierversuchen als solchen zur Schaffung oder Erhaltung einer genetisch veränderten Linie verwendet werden, sind ungeachtet ihres pathologischen Phänotyps unter ihrem jeweiligen Verwendungszweck zu erfassen.
- 7. Genetisch veränderte Tiere, bei denen sich ein pathologischer Phänotyp zeigt und die zur Verwendung ihrer Organe und Gewebe getötet werden, sind unter dem jeweiligen Hauptverwendungszweck der Organe bzw. Gewebe anzugeben.
Weiterleitung an die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung
§ 3a. Die zuständigen Behörden (§ 2 Z 8 TVG 2012) haben die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 übermittelten Daten bis zum 30. April der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung elektronisch zu übermitteln.
Veröffentlichung durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung
§ 4. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat die gemäß § 2 übermittelten Daten zusammenzufassen und gemäß § 22 Abs. 4 TVG 2012 bis zum 10. November zu veröffentlichen.“
8. In § 5 Abs. 1 und 2 wird die Wortfolge „Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ und in Abs. 1 die Wortfolge „§ 4 veröffentlichten“ durch den Verweis auf „§ 2 übermittelten“ ersetzt.
9. § 6 samt Überschrift lautet:
„Umfang der fünfjährlichen Berichtspflicht
§ 6. (1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat entsprechend den folgenden Angaben Informationen über die Durchführung der Tierversuchs-Richtlinie, bezogen auf den fünfjährigen Berichtszeitraum, zu erfassen und erstmals bis zum 10. November 2023 und danach alle fünf Jahre bis zum 10. November der Europäischen Kommission durch Eingabe in die von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellten Datenbank zu übermitteln:
- 1. allgemeine Änderungen zu vorangegangenen Berichten hinsichtlich der Durchführung der Tierversuchs-Richtlinie,
- 2. eine Beschreibung der Verfahren der Projektbeurteilung (§ 29 TVG 2012) und Projektgenehmigung (§ 26 TVG 2012) und der Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen von Art. 38 und 40 der Tierversuchs-Richtlinie ergriffen wurden,
- 3. die Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen der Art. 10 und 28 der Tierversuchs-Richtlinie beim Bezug nichtmenschlicher Primaten (§ 13 TVG 2012),
- 4. Art und Zahl der Tiere, die zur Verwendung in Tierversuchen gezüchtet und geboren wurden (auch mit Kaiserschnitt), aber nicht in Tierversuchen verwendet und in dem Kalenderjahr getötet wurden, das dem Jahr der Vorlage des Fünfjahresberichts vorangeht, wobei die Tiere einer der folgenden Kategorien zuzuordnen sind:
- a) genetisch normale Tiere, deren Organe bzw. Gewebe nicht verwendet werden, oder
- b) genetisch normale Tiere, deren Organe bzw. Gewebe verwendet werden, oder
- c) genetisch veränderte Tiere, deren Organe bzw. Gewebe verwendet werden, oder
- d) genetisch normale Tiere (Nachkommen von Wildtypen), die im Zuge der Schaffung einer neuen genetisch veränderten Linie entstehen, oder
- e) Tiere aus der Erhaltung einer genetisch veränderten Linie, die alle Nachkommen von genetisch veränderten Tieren und von Wildtypen umfasst, und zwar sowohl mit pathologischem als auch nicht pathologischem Phänotyp,
- 5. Informationen über die Maßnahmen, die getroffen wurden, um sicherzustellen, dass
- a) bei genehmigten Projekten der Grundsatz der
gemäß § 1 Abs. 3 Z 1, § 4 Z 1 und § 6 Abs. 1 Z 7 bis 10 TVG 2012 angemessen angewendet wird und
- gemäß § 1 Abs. 3 Z 1, § 4 Z 1 und § 6 Abs. 1 Z 7 bis 10 TVG 2012 angemessen angewendet wird und
- b) bei der Unterbringung und Pflege in Einrichtungen von Züchtern und Lieferanten der Grundsatz der
gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 TVG 2012 angemessen angewendet wird,
- gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 TVG 2012 angemessen angewendet wird,
- a) bei genehmigten Projekten der Grundsatz der
aa) Vermeidung,
bb) Verminderung und
cc) Verbesserung
aa) Verminderung und
bb) Verbesserung
- 6. die Erläuterung, wie die doppelte Durchführung von Tierversuchen zur Einhaltung von § 4 Z 2 und 3 TVG 2012 vermieden wird,
- 7. die Zahl der aktiven genehmigten Züchter, Lieferanten und Verwender (§ 16 TVG 2012) für jedes Jahr des Berichtszeitraums sowie zusammenfassende Informationen für den Berichtszeitraum über die Gründe für vorläufige oder endgültige Widerrufe von Genehmigungen von Züchtern, Lieferanten und Verwendern gemäß § 17 TVG 2012,
- 8. repräsentative Informationen und Zahlen zu Tierarten, Methoden zur Genotypisierung und damit verbundene tatsächliche Schweregrade, selbst wenn eine Genehmigung nach dem Tierversuchsgesetz 2012 für die Genotypisierung nicht erforderlich ist, für das Kalenderjahr, das dem Jahr der Vorlage des Fünfjahresberichts vorangeht, wobei
- a) die Kriterien, die angewandt wurden, um sicherzustellen, dass die Informationen repräsentativ sind, und
- b) Informationen über die Maßnahmen zur Verfeinerung der Methoden zur Genotypisierung
- anzugeben sind,
- 9. Informationen über
- a) die Rahmenregelung für zuständige Behörden, einschließlich Zahl, Art und jeweiliger Aufgaben dieser Behörden sowie die Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen des Art. 59 Abs. 1 der Tierversuchs-Richtlinie ergriffen wurden,
- b) Struktur und Tätigkeit der Tierversuchskommission des Bundes (§ 35 TVG 2012) sowie die Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen gemäß Art. 49 der Tierversuchs-Richtlinie ergriffen wurden,
- c) die Mindestanforderungen gemäß § 19 Abs. 2 und § 27 Abs. 1 TVG 2012 einschließlich etwaiger zusätzlicher Anforderungen an die Ausbildung und Schulung für Personal aus anderen Mitgliedstaaten,
- d) die Zahl
für jedes Jahr des Berichtszeitraums,
- für jedes Jahr des Berichtszeitraums,
- e) die Gründe für Verlängerungen gemäß lit. d sublit. dd in Form einer Zusammenfassung für den fünfjährigen Berichtszeitraum,
- f) die Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen gemäß § 31 Abs. 1 und 2 TVG 2012 ergriffen wurden, sowie Informationen
- g) die Umstände, unter denen Ausnahmen gemäß § 6 Abs. 1 Z 5, § 15 Abs. 2 und § 25 Abs. 2 TVG 2012 genehmigt wurden, in zusammenfassender Form für den Berichtszeitraum,
- h) die Ausnahmefälle gemäß § 9 Abs. 2 TVG 2012, in denen während des Berichtszeitraums die erneute Verwendung eines Tieres nach einem Tierversuch, bei dem das tatsächliche Leiden des Tieres als schwer eingestuft wurde, genehmigt wurde,
- i) Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen an die Struktur und Tätigkeit von Tierschutzgremien gemäß § 21 TVG 2012 ergriffen wurden,
- j) die Gründe für den Widerruf von Projektgenehmigungen gemäß § 28 TVG 2012 in zusammenfassender Form für den Berichtszeitraum und
- k) die Art der Verstöße gemäß § 39 TVG 2012 sowie die eingeleiteten rechtlichen und administrativen Maßnahmen in zusammenfassender Form für den Berichtszeitraum sowie
aa) der Entscheidungen über Anträge gemäß § 26 TVG 2012,
bb) der genehmigten Anträge gemäß § 26 TVG 2012,
cc) mehrerer gleichartiger Projekte gemäß § 26 Abs. 9 TVG 2012, wenn sie
- der Einhaltung regulatorischer Anforderungen dienen oder
- die Verwendung von Tieren zu Herstellungszwecken vorsehen oder
- die Verwendung von Tieren zu diagnostischen Zwecken vorsehen, sowie
dd) der Entscheidungen über Anträge gemäß § 26 TVG 2012, bei denen die Frist gemäß § 26 Abs. 5 TVG 2012 um mehr als zehn Arbeitstage verlängert wurde,
aa) darüber, ob in nichttechnischen Projektzusammenfassungen anzugeben ist, dass ein Projekt einer rückblickenden Bewertung unterliegt,
bb) zu den Zahlen der genehmigten Anträge gemäß § 26 TVG 2012, die gemäß § 30 Abs. 1 Z 2 und 3 TVG 2012 oder gemäß § 30 Abs. 1 Z 1 TVG 2012 einer rückblickenden Bewertung unterzogen werden sollen für jedes Jahr des Berichtszeitraums, wobei jedes dieser Projekte einer der folgenden Kategorien zuzuordnen ist:
- Projekte, bei denen nichtmenschliche Primaten verwendet werden, oder
- Projekte, die als „schwer“ (§ 3 Abs. 1 Z 4 oder § 4 Z 8 TVG 2012) eingestufte Tierversuche beinhalten, oder
- Projekte, bei denen nichtmenschliche Primaten verwendet werden und die als „schwer“ (§ 3 Abs. 1 Z 4 oder § 4 Z 8 TVG 2012) eingestufte Tierversuche beinhalten, oder
- andere Projekte, die einer rückblickenden Bewertung unterliegen,
cc) zusammenfassende Informationen über die Projekte, die gemäß § 29 Abs. 2 Z 6 für die rückblickende Bewertung ausgewählt wurden und nicht verpflichtend einer rückblickenden Bewertung gemäß § 30 Abs. 1 Z 2 und 3 TVG 2012 unterliegen,
- 10. die Zahl der Kontrollen für jedes Jahr des Berichtszeitraums, aufgeschlüsselt nach angekündigten und unangekündigten Kontrollen, einschließlich
- a) zusammenfassender Informationen für den Berichtszeitraum über die wichtigsten Ergebnisse der Kontrollen sowie
- b) Erläuterungen zu den Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen von § 32 Abs. 3 TVG 2012 ergriffen wurden.
(2) Züchter, Lieferanten und Verwender haben gemäß § 22 Abs. 2 TVG 2012 bis zum 1. März 2023 und danach alle fünf Jahre bis zum 1. März die Daten gemäß Abs. 1 Z 3 bis 6 sowie 8 zu erfassen und den zuständigen Behörden elektronisch zu übermitteln, wobei die zuständigen Behörden diese Daten soweit als möglich aus bereits vorhandenen Daten zu erheben haben.
(3) Die zuständigen Behörden haben der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung bis zum 1. April 2023 und danach alle fünf Jahre bis zum 1. April die Daten gemäß Abs. 1 Z 2 bis 10 elektronisch zu übermitteln.“
10. In § 7 Abs. 1 und 2 wird die Wortfolge „Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
11. Nach dem § 7 werden folgende §§ 7a und 7b samt Überschriften eingefügt:
„Umsetzungshinweis
§ 7a. Mit dieser Verordnung werden in österreichisches Recht umgesetzt:
- 1. die Richtlinie 2010/63/EU zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere, ABl. Nr. L 276 vom 20.10.2010 S. 33, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1010 zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Rechtsvorschriften mit Bezug zur Umwelt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 166/2006 und (EU) Nr. 995/2010, der Richtlinien 2002/49/EG , 2004/35/EG , 2007/2/EG , 2009/147/EG und 2010/63/EU , der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 2173/2005 und der Richtlinie 86/278/EWG , ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 S. 115, sowie
- 2. der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/569 zur Festlegung eines gemeinsamen Formats für die Vorlage der von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2010/63/EU zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere zu meldenden Informationen und deren Inhalte sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2012/707/EU , ABl. Nr. L 129 vom 24.4.2020, S. 16.
Übergangsbestimmung
§ 7b. Für die bis 1. März 2021 zu erfüllende, jährliche Berichtspflicht gemäß § 2 gelten die Bestimmungen der Stammfassung dieser Verordnung BGBl. II Nr. 501/2013.“
12. Die Überschrift zu § 8 lautet:
„In- und Außerkrafttreten“
13. Dem § 8 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
„(3) § 1 Abs. 3 tritt mit dem Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage der Tierversuchsrechtsänderungsverordnung 2020, BGBl. II Nr. 542/2020, im Rechtsinformationssystem des Bundes außer Kraft.
(4) Der Titel, die Promulgationsklausel, § 1 Abs. 2 Z 2, § 1a samt Überschrift, § 2, die §§ 3, 3a und 4 samt Überschriften, § 5 Abs. 1 und 2, § 6 samt Überschrift, § 7 Abs. 1 und 2, die §§ 7a und 7b samt Überschriften, die Überschrift zu § 8 sowie die Anlage in der Fassung der Tierversuchsrechtsänderungsverordnung 2020, BGBl. II Nr. 542/2020, treten mit dem Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Rechtsinformationssystem des Bundes in Kraft.“
14. Die Anlage lautet:
„Anlage
Erfassung statistischer Daten von Tierversuchen
Allgemeines
Die Zahl der in Tierversuchen verwendeten Tiere ist nach folgenden Datenkategorien aufzuschlüsseln:
Tabelle 1 - Datenkategorien |
Tierarten (1. Abschnitt) |
Erneute Verwendung (2. Abschnitt) |
Andere Arten als nichtmenschliche Primaten - Geburtsort (3. Abschnitt) |
Nichtmenschliche Primaten (NMP) - Geburtsort (4. Abschnitt) |
Nichtmenschliche Primaten - Typ Kolonie (5. Abschnitt) |
Nichtmenschliche Primaten - Generation (6. Abschnitt) |
Genetischer Status (7. Abschnitt) |
Schaffung einer neuen genetisch veränderten Linie (8. Abschnitt) |
Schweregrad (9. Abschnitt) |
Verwendungszwecke (10. Abschnitt) |
Studien im Rahmen der Grundlagenforschung (11. Abschnitt) |
Translationale und angewandte Forschung (12. Abschnitt) |
Verwendung zu regulatorischen Zwecken und Routineproduktion (13. Abschnitt) |
Qualitätskontrolle (einschließlich Chargenunbedenklichkeits- und -potenzprüfungen) (14. Abschnitt) |
Toxizitäts- und andere Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungstypen (15. Abschnitt) |
Testmethoden zur Prüfung auf akute Toxizität (16. Abschnitt) |
Toxizität bei wiederholter Verabreichung (17. Abschnitt) |
Ökotoxizität (18. Abschnitt) |
Art der Vorschriften (19. Abschnitt) |
Herkunft der Vorschriften (20. Abschnitt) |
Routineproduktion, nach Produkttyp (21. Abschnitt) |
1. Abschnitt: Tierarten
In der Datenkategorie „Tierarten“ sind folgende Optionen zu verwenden:
Tabelle 2 - Mögliche Auswahlfelder in der Datenkategorie „Tierart“ |
Mäuse (Mus musculus) |
Ratten (Rattus norvegicus) |
Meerschweinchen (Cavia porcellus) |
Goldhamster (Mesocricetus auratus) |
Chinesischer Grauhamster (Cricetulus griseus) |
Mongolische Rennmäuse (Meriones unguiculatus) |
Andere Nager (andere Rodentia) |
Kaninchen (Oryctolagus cuniculus) |
Katzen (Felis catus) |
Hunde (Canis familiaris) |
Frettchen (Mustela putorius furo) |
Andere Fleischfresser (andere Carnivora) |
Pferde, Esel und Kreuzungen (Equidae) |
Schweine (Sus scrofa domesticus) |
Ziegen (Capra aegagrus hircus) |
Schafe (Ovis aries) |
Rinder (Bos taurus) |
Halbaffen (Prosimia) |
Marmosetten und Tamarine (z. B. Callithrix jacchus) |
Javaneraffen (Macaca fascicularis) |
Rhesusaffen (Macaca mulatta) |
Grüne Meerkatzen (Chlorocebus spp., in der Regel pygerythrus oder sabaeus) |
Paviane (Papio spp.) |
Totenkopfaffen (zB Saimiri sciureus) |
Andere Arten von Neuweltaffen (andere Arten von Ceboidea) |
Andere Arten von Altweltaffen (andere Arten von Cercopithecoidea) |
Menschenaffen (Hominoidea) |
Andere Säugetiere (andere Mammalia) |
Haushühner (Gallus gallus domesticus) |
Truthühner (Meleagris gallopavo) |
Andere Vögel (andere Aves) |
Reptilien (Reptilia) |
Frösche (Rana temporaria und Rana pipiens) |
Krallenfrösche (Xenopus laevis und Xenopus tropicalis) |
Andere Amphibien (andere Amphibia) |
Zebrafische (Danio rerio) |
Wolfsbarsch (Arten von Familien wie Serranidae, Moronidae) |
Lachse, Forellen, Saiblinge und Äschen (Salmonidae) |
Guppys, Schwertträger, Spitzmaulkärpflinge, Spiegelkärpflinge (Poeciliidae) |
Andere Fische (andere Pisces) |
Kopffüßer (Cephalopoda) |
- 1) 1. Fische sind ab dem Stadium zu erfassen, in dem sie selbstständig Nahrung aufnehmen können, dh. wenn der Verdauungstrakt funktionsfähig ist und der Fisch normalerweise zu fressen beginnt.
- 1) 2. Der Zeitpunkt, an dem Fische selbstständig Nahrung aufnehmen können, ist für jede Art unterschiedlich und in vielen Fällen von der Temperatur abhängig, in der die Fische gehalten werden. Die Temperatur sollte so eingestellt sein, dass das optimale Wohlergehen gewährleistet ist, und von der Person, die für das Wohlergehen und die Pflege der Tiere sowie artenspezifische Informationen verantwortlich ist, in Abstimmung mit dem benannten Tierarzt bestimmt werden. Die Larven von Zebrafischen, die bei etwa +28° C gehalten werden, werden 5 Tage nach der Befruchtung erfasst.
- 1) 3. Da bestimmte Fisch- und Kopffüßerarten sehr klein sind, kann die Zählung auf Basis von Schätzwerten erfolgen.
- 1) 4. Alle Kopffüßerarten sind ab dem Stadium, in dem die Tiere selbstständig Nahrung aufnehmen können, dh. sofort nach dem Schlupf, unter der Überschrift „Kopffüßer“ anzugeben.
2. Abschnitt: Erneute Verwendung
In der Datenkategorie „Erneute Verwendung“ sind folgende Optionen zu verwenden:
Erneute Verwendung (Nein/Ja) |
- 2. 1. Allgemeines
- 2) 1.1. Jede Verwendung des Tieres wird am Ende des betreffenden Tierversuchs gemeldet.
- 2) 1.2. Informationen über den Geburtsort sind nur für naive Tiere, d. h. zum ersten Mal verwendete Tiere, anzugeben. Bei erneut verwendeten Tieren sind diese Informationen daher nicht mehr zu erfassen.
- 2) 1.3. Für die nachfolgenden Kategorien ist die Zahl der Verwendungen von Tieren in Tierversuchen anzugeben. Querverweise zur Gesamtzahl naiver Tiere sind nicht möglich.
- 2) 1.4. Das tatsächliche Leiden des Tieres im Tierversuch ist festzuhalten. In bestimmten Fällen könnte der Leidenszustand durch eine vorherige Verwendung beeinflusst werden. Die Schwere des Leidens nimmt bei einer folgenden Verwendung jedoch nicht automatisch zu; sie kann in bestimmten Fällen aufgrund der Gewöhnung sogar abnehmen. Daher ist der zu meldende tatsächliche Schweregrad stets von Fall zu Fall zu bestimmen, wobei die Auswirkungen von vorhergehenden Verwendungen zu berücksichtigen sind.
- 2. 2. Erneute Verwendung versus kontinuierliche Verwendung
- 2) 2.1. Bei einer einmaligen Verwendung wird ein Tier für einen einzigen wissenschaftlichen/Versuchs-/Lehr- oder Schulungszweck verwendet. Eine einmalige Verwendung läuft ab dem Zeitpunkt, an dem der erste technische Eingriff am Tier vorgenommen wird, bis zum Abschluss der Datenerfassung und der Beobachtungen oder bis zum Erreichen des Lehrziels. Gewöhnlich handelt es sich um einen einzigen Versuch, einen einmaligen Test oder eine einmalige Übung einer Technik.
- 2) 2.2. Eine einmalige Verwendung kann verschiedene Schritte (Techniken oder Maßnahmen) beinhalten, die logischerweise alle ein bestimmtes Ergebnis zum Ziel haben und die Verwendung ein und desselben Tieres voraussetzen.
- 2) 2.3. Beispiele für Vorbereitungen auf eine kontinuierliche Verwendung (Weiterverwendung) sind unter anderem:
- 2) 2.4. Wird das vorbereitete Tier in dem vorgesehenen Tierversuch weiterverwendet, so ist der gesamte Tierversuch, einschließlich aller Vorbereitungsarbeiten (ungeachtet des Standorts dieser Arbeiten), am Ende zu melden, wobei der Schweregrad der Vorbereitung zu berücksichtigen ist. Für die Zucht eines genetisch veränderten Tieres und seine Endverwendung muss bei der Berichterstattung beispielsweise der mit allen Schritten verbundene Schweregrad berücksichtigt werden (zB die Auswirkung des Phänotyps, sofern er sich zeigt, die genetische Charakterisierung, sofern sie durchgeführt wird, und die Endverwendung).
- 2) 2.5. Die Verwendung eines Tieres ist nur einmal am Ende des gesamten Tierversuchs zu melden, auch wenn die in Punkt 2.2.3 beschriebenen vorbereitenden Schritte und die Weiterverwendung in unterschiedlichen Projekten durchgeführt wurden.
- 2) 2.6. Wird ein vorbereitetes Tier nicht für einen wissenschaftlichen Zweck weiterverwendet, so erfasst die Einrichtung, in der das Tier getötet wurde, die Einzelheiten der Vorbereitung unter den statistischen Daten je nach vorgesehenem Verwendungszweck als eigenständige Verwendung, vorausgesetzt, bei der Vorbereitung des Tieres wurde die Schwelle für minimale Schmerzen, Leiden, Ängste und dauerhafte Schäden überschritten. Betrifft diese Vorbereitung jedoch die Erhaltung einer genetisch veränderten Linie, so gelten die Kriterien, nach denen die Tiere gemeldet werden, gemäß Punkt 10.7.
- 2) 2.7. Wurde das Tier im Rahmen einer routinemäßigen Überprüfung in einer genetisch veränderten Zuchtkolonie einer etablierten Linie genotypisiert (genetische Charakterisierung/Gewebeprobe), um zu bestätigen, dass der Genotyp nicht von dem beabsichtigten genetischen Hintergrund abweicht, und wird es später in einem anderen Tierversuch verwendet, bei dem dieser bestimmte Genotyp nicht erforderlich ist, so wird diese Verwendung als erneute Verwendung eingestuft und alle diese Verwendungen werden in der Statistik gesondert ausgewiesen, dh. als
Für die Zwecke der Bestimmung, ob ein Fall von „erneuter Verwendung“ vorliegt, gilt Folgendes:
a) chirurgische Techniken (wie das Legen von Kanülen, Telemetrieimplantate, Ovarektomien, Kastrationen, Hypophysektomien);
b) nichtchirurgische Techniken (wie die Verabreichung modifizierter Nahrung, das Auslösen von Diabetes, das Auslösen von Transgenexpressionen);
c) die Züchtung genetisch veränderter Tiere mit pathologischem Phänotyp;
d) die genetische Charakterisierung nach einer invasiven Methode (die nicht für die Zwecke der Identifizierung/Kennzeichnung des Tieres angewandt wurde) und wenn für den nächsten Schritt ein Tier dieses Genotyps erforderlich ist.
a) erste Verwendung unter „Erhaltung der etablierten genetisch veränderten Linie“ mit dem Schweregrad in Bezug auf den tatsächlichen Schweregrad, den das Tier infolge der invasiven Genotypisierung erfährt, und
b) als erneute Verwendung unter dem spezifischen Zweck, zu dem das Tier verwendet wird.
3. Abschnitt: Andere Arten als nichtmenschliche Primaten - Geburtsort
In der Datenkategorie „Andere Arten als nichtmenschliche Primaten - Geburtsort“ sind folgende Optionen zu verwenden:
In der Union in einem zugelassenen Zuchtbetrieb geborene Tiere |
In der Union, jedoch nicht in einem zugelassenen Zuchtbetrieb geborene Tiere |
Im restlichen Europa geborene Tiere |
In anderen Teilen der Welt geborene Tiere |
- 3. 1. Die Herkunft des Tieres richtet sich nach seinem Geburtsort, dh. dem Ort, an dem es „geboren wurde“, und nicht dem Ort, von dem es bezogen wurde.
- 3. 2. „In der Union in einem zugelassenen Zuchtbetrieb geborene Tiere“ sind Tiere, die im Betrieb eines gemäß § 16 TVG 2012 oder Art. 20 der Tierversuchs-Richtlinie zugelassenen und registrierten Züchters geboren sind.
- 3. 3. „In der Union, jedoch nicht in einem zugelassenen Zuchtbetrieb geborene Tiere“ sind unter anderem wild lebende Tiere, landwirtschaftliche Nutztiere (es sei denn, der Züchter ist gemäß § 16 TVG 2012 oder Art. 20 der Tierversuchs-Richtlinie zugelassen) sowie alle nach § 15 Abs. 2 TVG 2012 gewährten Ausnahmen.
- 3. 4. „Im restlichen Europa geborene Tiere“ sind unter anderem Tiere, die in der Schweiz, der Türkei, Russland oder Israel geboren wurden, und alle Tiere, ungeachtet, ob sie in registrierten Zuchtbetrieben oder anderen Einrichtungen gezüchtet wurden oder nicht, sowie unter anderem in freier Wildbahn gefangene Tiere.
- 3. 5. „In anderen Teilen der Welt geborene Tiere“ sind alle Tiere, unabhängig davon, ob sie in registrierten Zuchtbetrieben oder anderen Betrieben gezüchtet wurden, einschließlich Tiere, die in freier Wildbahn gefangen wurden.
4. Abschnitt: Nichtmenschliche Primaten (NMP) — Geburtsort
In der Datenkategorie „Nichtmenschliche Primaten (NMP) - Geburtsort“ sind folgende Optionen zu verwenden:
In einem zugelassenen Zuchtbetrieb in der Union geborene NMP |
In der Union, jedoch nicht in einem zugelassenen Zuchtbetrieb geborene sowie im restlichen Europa geborene NMP |
In Asien geborene NMP |
In Amerika geborene NMP |
In Afrika geborene NMP |
In anderen Teilen der Welt geborene NMP |
- 4. 1. Die Herkunft des Tieres richtet sich nach seinem Geburtsort, dh. dem Ort, an dem es „geboren wurde“, und nicht dem Ort, von dem es bezogen wurde.
- 4. 2. „In einem zugelassenen Zuchtbetrieb in der Union geborene NMP“ (und in Norwegen geborene NMP) sind Tiere, die im Betrieb eines gemäß § 16 TVG 2012 oder Art. 20 der Tierversuchs-Richtlinie zugelassenen und registrierten Züchters geboren wurden.
- 4. 3. „In der Union, jedoch nicht in einem zugelassenen Zuchtbetrieb geborene sowie im restlichen Europa geborene NMP“ sind unter anderem Tiere, die in der Schweiz, der Türkei, Russland oder Israel geboren wurden.
- 4. 4. „In Asien geborene NMP“ sind unter anderem in China geborene Tiere.
- 4. 5. „In Amerika geborene NMP“ sind in Nord-, Mittel- oder Südamerika geborene Tiere.
- 4. 6. „In Afrika geborene NMP“ sind auch auf Mauritius geborene Tiere.
- 4. 7. „In anderen Teilen der Welt geborene NMP“ sind auch in Australasien geborene Tiere. Die Ursprünge der in anderen Teilen der Welt geborenen NMP sind anzugeben.
5. Abschnitt: Nichtmenschliche Primaten - Typ Kolonie
In der Datenkategorie „Nichtmenschliche Primaten - Typ Kolonie“ sind folgende Optionen zu verwenden:
Sich selbst erhaltende Kolonie (Nein/Ja) |
Der Begriff „sich selbst erhaltende Kolonie“ bezeichnet eine Kolonie, in der Tiere nur innerhalb der Kolonie gezüchtet oder von anderen sich selbst erhaltenden Kolonien bezogen, nicht aber in freier Wildbahn eingefangen werden und in der die Tiere in einer Weise gehalten werden, durch die sichergestellt wird, dass sie an Menschen gewöhnt sind.
6. Abschnitt: Nichtmenschliche Primaten - Generation
In der Datenkategorie „Nichtmenschliche Primaten - Generation“ sind folgende Optionen zu verwenden:
F0 |
F1 |
F2 oder höher |
- 6. 1. „F0“ bezieht sich auf Tiere, die in freier Wildbahn gefangen wurden.
- 6. 2. „F1“ bezieht sich auf in Gefangenschaft geborene Tiere, bei denen ein oder beide Elterntiere in freier Wildbahn gefangen wurden.
- 6. 3. „F2 oder höher“ bezieht sich auf in Gefangenschaft geborene Tiere, deren Elterntiere beide selbst in Gefangenschaft geboren wurden.
7. Abschnitt: Genetischer Status
In der Datenkategorie „Genetischer Status“ sind folgende Optionen zu verwenden:
Genetisch nicht verändert |
Genetisch verändert ohne pathologischen Phänotyp |
Genetisch verändert mit pathologischem Phänotyp |
- 7. 1. „Genetisch nicht verändert“ bezeichnet sämtliche Tiere, deren Erbgut nicht verändert wurde, einschließlich genetisch normaler Elterntiere, die zur Schaffung einer neuen genetisch veränderten Linie/eines neuen genetisch veränderten Stammes verwendet wurden.
- 7. 2. „Genetisch verändert, ohne pathologischen Phänotyp“ bezeichnet
- a) Tiere, die zur Schaffung einer neuen Linie verwendet wurden und die genetische Veränderung in sich tragen, aber keinen pathologischen Phänotyp zeigen;
- b) genetisch veränderte Tiere, die in anderen Tierversuchen (dh. nicht zu Schaffungs- oder Erhaltungszwecken) verwendet wurden und keinen pathologischen Phänotyp zeigen.
- 7. 3. „Genetisch verändert, mit pathologischem Phänotyp“ bezeichnet
- a) Tiere, die zur Schaffung einer neuen Linie verwendet wurden und einen pathologischen Phänotyp zeigen,
- b) Tiere, die zur Erhaltung einer etablierten Linie mit beabsichtigt pathologischem Phänotyp verwendet wurden und die einen pathologischen Phänotyp zeigen,
- c) genetisch veränderte Tiere, die in anderen Tierversuchen (d. h. nicht zu Schaffungs- oder Erhaltungszwecken) verwendet wurden und einen pathologischen Phänotyp zeigen.
8. Abschnitt: Schaffung einer neuen genetisch veränderten Linie
In der Datenkategorie „Schaffung einer neuen genetisch veränderten Linie“ sind folgende Optionen zu verwenden:
Zur Schaffung neuer genetisch veränderter Linien/Stämme verwendete Tiere (Nein/Ja) |
Zur Schaffung neuer genetisch veränderter Linien/Stämme verwendete Tiere sind Tiere, die zur Schaffung einer (eines) neuen genetisch veränderten Linie/Stamms verwendet wurden und von anderen Tieren, die der „Grundlagenforschung“ oder der „Translationalen und angewandten Forschung“ vorbehalten sind, zu unterscheiden sind. Dazu gehört die Kreuzung verschiedener Linien zur Schaffung einer neuen genetisch veränderten Linie, wenn im Voraus nicht bestimmt werden kann, dass der Phänotyp der neuen Linie nicht pathologisch ist.
9. Abschnitt: Schweregrad
In der Datenkategorie „Schweregrad“ sind folgende Optionen zu verwenden:
Keine Wiederherstellung der Lebensfunktion |
Gering (höchstens) |
Mittel |
Schwer |
- 9. 1. Der tatsächliche Schweregrad wird für jedes Tier einzeln unter Bezugnahme auf die schwerwiegendsten Wirkungen angegeben, die das Tier während des gesamten Tierversuchs erfährt. Diese Auswirkungen können in allen Phasen (nicht notwendigerweise in der letzten) eines mehrstufigen Tierversuchs auftreten. Der tatsächliche Schweregrad kann höher oder niedriger sein als der im Voraus prognostizierte Schweregrad. Bei der Zuweisung des tatsächlichen Schweregrads ist auch das kumulative Leiden zu berücksichtigen.
- 9. 2. Kategorien der Schweregrade
- 9) 2.1. „Keine Wiederherstellung der Lebensfunktion“: Tiere, die einem Tierversuch mit dem Schweregrad „keine Wiederherstellung der Lebensfunktion“ (§ 3 Abs. 1 Z 1 TVG 2012) unterzogen wurden, sind unter „Keine Wiederherstellung der Lebensfunktion“ zu erfassen. Dies gilt auch für Fälle, in denen Tiere während der ersten Phase eines geplanten Tierversuchs mit Wiederherstellung der Lebensfunktion nicht mehr aus der Narkose erwacht sind.
- 9) 2.2. „Gering (höchstens)“: Tiere, die einem Tierversuch mit dem Schweregrad „gering“ (§ 3 Abs. 1 Z 2 TVG 2012) unterzogen wurden, sind unter „Gering (höchstens)“ zu erfassen.
Dies beinhaltet auch Tiere, die im Rahmen eines genehmigten Projekts verwendet wurden, bei denen letztlich jedoch keine Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhaften Schäden festgestellt wurden, die sich mit den Schmerzen, Leiden, Ängsten oder dauerhaften Schäden durch tierarztgerechte Einführung einer Nadel vergleichen ließen, nicht jedoch Tiere, die zur Erhaltung von Kolonien genetisch veränderter Tiere etablierter Linien mit beabsichtigt pathologischem Phänotyp benötigt werden und die keine Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden als Folge des pathologischen Genotyps zeigten.
- Dies beinhaltet auch Tiere, die im Rahmen eines genehmigten Projekts verwendet wurden, bei denen letztlich jedoch keine Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhaften Schäden festgestellt wurden, die sich mit den Schmerzen, Leiden, Ängsten oder dauerhaften Schäden durch tierarztgerechte Einführung einer Nadel vergleichen ließen, nicht jedoch Tiere, die zur Erhaltung von Kolonien genetisch veränderter Tiere etablierter Linien mit beabsichtigt pathologischem Phänotyp benötigt werden und die keine Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden als Folge des pathologischen Genotyps zeigten.
- 9) 2.3. „Mittel“: Tiere, die einem Tierversuch mit dem Schweregrad „mittel“ (§ 3 Abs. 1 Z 3 TVG 2012) unterzogen wurden, sind unter „Mittel“ zu erfassen.
- 9) 2.4. „Schwer“: Tiere, die einem Tierversuch mit dem Schweregrad „schwer“ (§ 3 Abs. 1 Z 4 TVG 2012) unterzogen wurden, sind unter „Schwer“ zu erfassen.
- 9) 2.5. Wird der Schweregrad „schwer“ mit oder ohne vorherige Genehmigung überschritten, so sind die betreffenden Tiere und ihre Verwendung unter „schwer“ zu erfassen. In den Anmerkungen ist Folgendes anzugeben: Tierart, Zahl, ob eine vorherige Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, Einzelheiten der Verwendung und die Gründe für die Überschreitung des Schweregrads „schwer“.
- 9. 3. Tot aufgefundene Tiere
- 9) 3.1. In Bezug auf tot aufgefundene Tiere wird der Schweregrad anhand der Frage ermittelt, ob der Tod auf Faktoren zurückzuführen ist, die mit dem Tierversuch zusammenhängen, bei dem das Tier verwendet wurde. Ist dies nicht der Fall, spiegelt der tatsächlich gemeldete Schweregrad die schwerwiegendsten Auswirkungen wider, die das Tier während des Tierversuchs erlebt hat (ausgenommen die Erfahrung vor dem Tod).
- 9) 3.2. Steht der Tod im Zusammenhang mit dem Tierversuch, so ist der tatsächlich zu meldende Schweregrad „schwer“, es sei denn, es liegt eine fundierte Begründung dafür vor, dass der Schweregrad einer niedrigeren Kategorie entspricht.
- 9. 4. Fang und Transport von wildlebenden Tieren
Der tatsächliche Schweregrad bezieht sich nur auf die Auswirkungen der wissenschaftlichen Maßnahmen, die an dem Tier durchgeführt werden. Der Fang und der Transport (es sei denn, sie sind das spezifische Ziel des wissenschaftlichen Projekts oder eine Komponente davon) werden bei der Berichterstattung über den tatsächlichen Schweregrad nicht berücksichtigt; dies gilt auch für den Fall, dass ein Tier während des Fangs oder Transports stirbt.
10. Abschnitt: Verwendungszwecke
In der Datenkategorie „Verwendungszwecke“ sind folgende Optionen zu verwenden:
Grundlagenforschung |
Translationale und angewandte Forschung |
Verwendung zu regulatorischen Zwecken und Routineproduktion |
Schutz der natürlichen Umwelt im Interesse der Gesundheit oder des Wohlbefindens von Menschen und Tieren |
Erhaltung der Art |
Hochschulausbildung |
Schulung zum Erwerb, zur Erhaltung oder zur Verbesserung beruflicher Fähigkeiten |
Forensische Untersuchungen |
Erhaltung von Kolonien etablierter genetisch veränderter Tiere, die nicht in anderen Tierversuchen verwendet werden |
- 10. 1 Grundlagenforschung
- 10) 1.1. „Grundlagenforschung“ bezieht sich auf fundamentale Studien, auch physiologischer Art, Studien zur weiteren Erforschung normaler und abnormaler Strukturen, der Funktionsweise und des Verhaltens lebender Organismen und der Umwelt (einschließlich fundamentale toxikologische Untersuchungen) sowie Studien und Analysen, die eher auf ein besseres oder genaueres Verständnis eines Themas, Phänomens oder grundlegenden Naturgesetzes als auf die spezifische praktische Anwendung der Ergebnisse ausgerichtet sind.
- 10) 1.2. Tiere, die zur Schaffung einer neuen genetisch veränderten und zu Zwecken der Grundlagenforschung (zB Entwicklungsbiologie, Immunologie) bestimmten Tierlinie (einschließlich der Kreuzung zweier Linien) verwendet werden, sind entsprechend der Kategorie des Zwecks, für den sie geschaffen wurden, zu erfassen. Sie sind auch unter „Schaffung einer neuen genetischen Linie - Zur Schaffung neuer genetisch veränderter Linien/Stämme verwendete Tiere“ anzugeben.
- 10) 1.3. Alle Tiere mit verändertem Erbgut werden während der Schaffung einer neuen Linie gemeldet. Auch Tiere, die im Rahmen der Schaffung für Superovulationen, Vasektomien und Embryo-Implantationen verwendet werden, sind hier zu erfassen. Nicht genetisch veränderte Nachkommen (von Wildtypen) fallen nicht unter die Berichterstattung, es sei denn, das Tier wurde mithilfe einer invasiven Methode genotypisiert (genetische Charakterisierung/Gewebeprobe), die nicht für die Zwecke der Identifizierung/Kennzeichnung des Tieres durchgeführt wurde.
- 10) 1.4. Ein neuer Stamm oder eine neue Linie genetisch veränderter Tiere gilt als „etabliert“, wenn sich die Weitergabe des veränderten Erbguts stabilisiert hat, was nach frühestens zwei Generationen der Fall ist, und wenn eine Tierschutzbewertung abgeschlossen wurde.
- 10. 2. Translationale und angewandte Forschung
- 10) 2.1. „Translationale und angewandte Forschung“ bezieht sich auf Tiere, die für die Zwecke gemäß § 5 Z 2 und 3 TVG 2012 verwendet werden, ausgenommen Verwendungen zu regulatorischen Zwecken (siehe Punkt 10.3).
- 10) 2.2. Hierunter fallen auch forschungsorientierte Toxikologie sowie Studien zur Vorbereitung von Anträgen auf regulatorische Zulassung und zur Methodenentwicklung. Die für die Anträge auf regulatorische Zulassung als solche erforderlichen Studien fallen nicht darunter.
- 10) 2.3. Tiere, die zur Schaffung einer neuen genetisch veränderten und zu Zwecken der translationalen und angewandten Forschung (zB zur Krebsforschung oder Impfstoffentwicklung) bestimmten Tierlinie verwendet werden, sind entsprechend der Zweckbestimmung, für die sie geschaffen wurden, zu erfassen. Sie sind auch unter „Schaffung einer neuen genetischen Linie - Zur Schaffung neuer genetisch veränderter Linien/Stämme verwendete Tiere“ anzugeben.
- 10) 2.4. Alle Tiere mit verändertem Erbgut sind während der Schaffung einer neuen Linie zu melden. Auch Tiere, die im Rahmen der Schaffung für Superovulationen, Vasektomien und Embryo-Implantationen verwendet werden, sind hier zu erfassen. Genetisch nicht veränderte Nachkommen (Wildtypen) sind nicht zu melden.
- 10) 2.5. Ein neuer Stamm oder eine neue Linie genetisch veränderter Tiere gilt als „etabliert“, wenn sich die Weitergabe des veränderten Erbguts stabilisiert hat, was nach frühestens zwei Generationen der Fall ist, und wenn eine Tierschutzbewertung abgeschlossen wurde.
- 10. 3. Verwendung zu regulatorischen Zwecken und Routineproduktion
- 10) 3.1. „Verwendung zu regulatorischen Zwecken“ bezeichnet die Verwendung von Tieren in Tierversuchen, die zur Erfüllung regulatorischer Auflagen für die Herstellung von Produkten/Stoffen und ihre Einführung und Haltung auf dem Markt durchgeführt werden, einschließlich Unbedenklichkeits- und Risikobewertungen von Nahrungs- und Futtermitteln.
- 10) 3.2. Hierunter fallen Tests von Produkten/Stoffen, für die ein Antrag auf regulatorische Zulassung zwar vorgesehen ist, aber letztlich nicht gestellt wird, weil sie beispielsweise vom Entwickler als nicht marktgeeignet angesehen werden und daher das Ende ihres Entwicklungsprozesses nicht erreicht haben.
- 10) 3.3. „Routineproduktion“ umfasst Tiere, die im Rahmen der Herstellung von Produkten wie Antikörpern und Produkten auf Blutbasis verwendet wurden, wie zum Beispiel Tiere, die für die Herstellung von Arzneimitteln auf Serumbasis verwendet werden.
- 10) 3.4. Wirksamkeitsprüfungen in der Entwicklungsphase eines neuen Arzneimittels fallen nicht darunter; sie werden unter der Kategorie „Translationale und angewandte Forschung“ erfasst.
- 10. 4. Schutz der natürlichen Umwelt im Interesse der Gesundheit oder des Wohlbefindens von Menschen und Tieren
- 10) 4.1. Dies bezieht sich auf Studien zur Untersuchung und zum Verständnis von Phänomenen wie Umweltverschmutzung und Biodiversitätsverluste sowie epidemiologische Studien über Wildtiere.
- 10) 4.2. Regulatorische Verwendungen von Tieren für ökotoxikologische Zwecke fallen nicht darunter.
- 10. 5. Hochschulausbildung
Dies bezieht sich auf Tiere, die zur Gewinnung theoretischer Kenntnisse im Rahmen eines Hochschulprogramms verwendet werden.
- 10. 6. Schulung zum Erwerb, zur Erhaltung oder zur Verbesserung beruflicher Fähigkeiten
Dies bezieht sich auf Tiere, die für Schulungen zum Erwerb und zur Erhaltung praktischer Kenntnisse verwendet werden, wie beispielsweise Tiere, die im Rahmen der ärztlichen Ausbildung verwendet werden.
- 10. 7. Erhaltung von Kolonien etablierter genetisch veränderter Tiere, die nicht in anderen Tierversuchen verwendet werden
- 10) 7.1. Hierunter sind die Tiere einzutragen, die benötigt werden, um Kolonien genetisch veränderter Tiere etablierter Linien mit einem beabsichtigt pathologischen Phänotyp zu erhalten, und die als Folge des pathologischen Genotyps Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden gezeigt haben. Der Verwendungszweck, für den die Linie gezüchtet wird, wird nicht erfasst.
- 10) 7.2. Unter diese Kategorie fallen auch Tiere, die während der Erhaltung einer Linie genetisch verändert wurden, unabhängig davon, ob mit nicht pathologischem oder pathologischem Phänotyp, und für die einer der folgenden Fälle zutrifft:
- 10) 7.3. Diese Kategorie umfasst auch die Rederivierung, wenn sie ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke (dh. nicht zum Nutzen der Gesundheit/des Wohlergehens der Kolonie) während der Erhaltung einer etablierten Linie erfolgt, und Tiere, die für Embryotransfers und Vasektomien verwendet werden.
- 10) 7.4. Tiere, die für die Schaffung einer neuen genetisch veränderten Linie benötigt werden, sowie Tiere, die in anderen Tierversuchen (dh. außer in Projekten zur Schaffung/Erhaltung von Linien) verwendet werden, fallen nicht darunter.
a) der Genotyp wurde nach einer invasiven Methode bestimmt, die nicht für die Zwecke der Identifizierung/Kennzeichnung des Tieres angewandt wurde, und das Tier wurde ohne erneute Verwendung getötet;
b) die Tiere weisen einen ungeeigneten Genotyp auf, der nach einer invasiven Methode bestimmt wurde, die nicht für die Zwecke der Identifizierung/Kennzeichnung des Tieres angewandt wurde.
11. Abschnitt: Studien im Rahmen der Grundlagenforschung
In der Datenkategorie „Studien im Rahmen der Grundlagenforschung“ sind folgende Optionen zu verwenden:
Onkologie |
Kardiovaskuläres System (Blut- und Lymphgefäße) |
Nervensystem |
Atmungssystem |
Gastrointestinales System, einschließlich Leber |
Muskuloskelettales System |
Immunsystem |
Urogenitales System/Fortpflanzungssystem |
Sinnesorgane (Haut, Augen und Ohren) |
Endokrines System/Stoffwechsel |
Entwicklungsbiologie |
Multisystemisch |
Ethologie/Tierverhalten/Tierbiologie |
Andere Grundlagenforschung |
- 11. 1. Onkologie: Hierunter werden ungeachtet des Zielsystems alle Forschungsarbeiten im Rahmen der Krebsforschung angegeben.
- 11. 2. Nervensystem: Unter diese Kategorie fallen unter anderem Neurowissenschaft, peripheres oder zentrales Nervensystem, Psychologie.
- 11. 3. Muskuloskelettales System: Unter diese Kategorie fällt unter anderem die Zahnheilkunde.
- 11. 4. Sinnesorgane (Haut, Augen und Ohren): Studien zur Nase werden unter „Atmungssystem“ eingetragen, Studien zur Zunge unter „Gastrointestinales System, einschließlich Leber“.
- 11. 5. Unter Entwicklungsbiologie fallen Studien über die Veränderungen eines Organismus von der Embryogenese (wenn sie nicht im Rahmen einer Prüfung auf Reproduktionstoxizität durchgeführt wurden) über das Wachstum und den Alterungsprozess bis hin zum Tod, in denen unter anderem die Zelldifferenzierung, Gewebedifferenzierung und Organogenese berücksichtigt werden.
- 11. 6. Multisystemisch: Hierunter werden nur Forschungsarbeiten erfasst, bei denen mehr als ein System von überragendem Interesse ist, wie dies bei bestimmten Infektionskrankheiten der Fall ist; die Krebsforschung fällt nicht darunter.
- 11. 7. Ethologie/Tierverhalten/Tierbiologie: Unter diese Kategorie fallen sowohl wild lebende Tiere als auch Tiere, die hauptsächlich in Gefangenschaft leben, damit die betreffende Tierart näher erforscht werden kann.
- 11. 8. Andere Grundlagenforschung
- 11) 8.1. Hierunter sind Forschungsarbeiten zu erfassen, die sich nicht auf eines der vorgenannten Organe/Systeme beziehen oder die nicht organ-/systemspezifisch sind.
- 11) 8.2. Vor Verwendung der Kategorie „Andere“ ist sorgfältig zu prüfen, ob keine der vordefinierten Kategorien verwendet werden könnte.
- 11. 9. Anmerkungen
- 11) 9.1. Tiere, die zur Vermehrung und Erhaltung von Krankheitserregern, Vektoren (zB Fütterung von Arthropoden) und Neoplasmen und für die Gewinnung von anderem biologischen Material verwendet werden, sowie Tiere, die für die Herstellung von Antikörpern zu Forschungszwecken benötigt werden (ausgenommen die Züchtung von Hybridomazellen im Aszites-Verfahren bei der Herstellung monoklonaler Antikörper, die unter die Kategorie „Verwendung zu regulatorischen Zwecken und Routineproduktion, nach Produkttyp“ fallen) werden in den jeweiligen Kategorien unter „Grundlagenforschung“ erfasst.
- 11) 9.2. In Fällen, in denen mehr als eine Kategorie für den Zweck der Verwendung von Tieren zutrifft, ist nur der Hauptzweck anzugeben.
12. Abschnitt: Translationale und angewandte Forschung
In der Datenkategorie „Translationale und angewandte Forschung“ sind folgende Optionen zu verwenden:
Krebserkrankungen des Menschen |
Infektionskrankheiten des Menschen |
Kardiovaskuläre Erkrankungen des Menschen |
Nerven- und Geisteserkrankungen des Menschen |
Atemwegserkrankungen des Menschen |
Gastrointestinale Erkrankungen des Menschen, einschließlich der Leber |
Muskuloskelettale Erkrankungen des Menschen |
Immunerkrankungen des Menschen |
Erkrankungen des urogenitalen/des Fortpflanzungssystems des Menschen |
Erkrankungen der Sinnesorgane des Menschen (Haut, Augen und Ohren) |
Erkrankungen des endokrinen Systems/des Stoffwechselsystems des Menschen |
Andere Humanerkrankungen |
Tiererkrankungen und -krankheiten |
Tierernährung |
Tierschutz |
Krankheitsdiagnose |
Pflanzenkrankheiten |
Nicht regulatorische Toxikologie und Ökotoxikologie |
- 12. 1. Angewandte Forschung, die Krebserkrankungen des Menschen betrifft, ist ungeachtet des Zielsystems unter der Kategorie „Krebserkrankungen des Menschen“ zu erfassen.
- 12. 2. Angewandte Forschung, die Infektionskrankheiten des Menschen betrifft, ist ungeachtet des Zielsystems unter der Kategorie „Infektionskrankheiten des Menschen“ zu erfassen.
- 12. 3. Jegliche Verwendungen von Tieren zu regulatorischen Zwecken, wie beispielsweise im Rahmen regulatorischer Karzinogenitätsstudien, fallen nicht unter die Kategorie „Translationale und angewandte Forschung“, sondern werden unter der Kategorie „Verwendung zu regulatorischen Zwecken und Routineproduktion“ angegeben.
- 12. 4. Studien zu Nasenerkrankungen werden unter „Atemwegserkrankungen des Menschen“ erfasst, Studien zu Zungenerkrankungen unter „Gastrointestinale Erkrankungen des Menschen, einschließlich der Leber“.
- 12. 5. Vor Verwendung der Kategorie „Andere Erkrankungen des Menschen“ ist sorgfältig zu prüfen, ob keine der vordefinierten Kategorien verwendet werden könnte.
- 12. 6. „Krankheitsdiagnose“ schließt unter anderem Tiere ein, die zur direkten Diagnose von Krankheiten wie Tollwut und Botulismus verwendet werden; Tiere für Verwendungen zu regulatorischen Zwecken fallen nicht darunter.
- 12. 7. „Toxikologie und Ökotoxikologie“ bezieht sich auf forschungsorientierte Toxikologie und Untersuchungen im Rahmen von Anträgen auf regulatorische Zulassung und zur Methodenentwicklung. Im Rahmen von Anträgen auf regulatorische Zulassung erforderliche Studien (Vorstudien, MTD — maximal verträgliche Dosis) fallen nicht darunter. Studien zur Ermittlung des Dosisbereichs (DRF), die durchgeführt werden, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden, sind ebenfalls ausgenommen und fallen unter „Andere Wirksamkeits- und Toleranzprüfungen“ in der Kategorie „Verwendung zu regulatorischen Zwecken und Routineproduktion“.
- 12. 8. „Wohlergehen der Tiere“ bezieht sich auf Studien gemäß § 5 Z 2 lit. c TVG 2012.
- 12. 9. Anmerkungen
- 12) 9.1. Tiere, die zur Vermehrung und Erhaltung von Krankheitserregern, Vektoren (zB Fütterung von Arthropoden) und Neoplasmen und für die Gewinnung von anderem biologischen Material verwendet werden, sowie Tiere, die für die Herstellung von Antikörpern im Rahmen der translationalen/angewandten Forschung benötigt werden (ausgenommen die Züchtung von Hybridomazellen im Aszites-Verfahren bei der Herstellung monoklonaler Antikörper, die unter die Kategorie „Verwendung zu regulatorischen Zwecken und Routineproduktion, nach Produkttyp“ fallen), sind in den jeweiligen Kategorien unter „Translationale und angewandte Forschung“ zu erfassen.
- 12) 9.2. In Fällen, in denen mehr als eine Kategorie für den Zweck der Verwendung von Tieren zutrifft, ist nur der Hauptzweck anzugeben.
13. Abschnitt: Verwendung zu regulatorischen Zwecken und Routineproduktion
In der Datenkategorie „Verwendung zu regulatorischen Zwecken und Routineproduktion“ sind folgende Optionen zu verwenden:
Qualitätskontrolle (einschließlich Chargenunbedenklichkeits- und -potenzprüfungen) |
Andere Wirksamkeits- und Toleranzprüfungen |
Toxizitäts- und andere Unbedenklichkeitsprüfungen, einschließlich pharmakologischer Tests |
Routineproduktion, nach Produkttyp |
- 13. 1. Wirksamkeitsprüfungen in der Entwicklungsphase eines neuen Arzneimittels fallen nicht darunter; sie sind unter der Kategorie „Translationale und angewandte Forschung“ zu erfassen.
- 13. 2. Qualitätskontrolle bezieht sich auf Tiere, die zur Prüfung der Reinheit, Stabilität, Wirksamkeit, Potenz und anderer Parameter für die Qualitätskontrolle des Enderzeugnisses und seiner Bestandteile und für etwaige andere Kontrollen, die während des Herstellungsprozesses für Zulassungszwecke durchgeführt werden, verwendet werden oder die verwendet werden, um etwaigen anderen nationalen oder internationalen regulatorischen Vorgaben oder den betriebsinternen Verfahrensvorgaben des Herstellers nachzukommen. Unter anderem sind auch Pyrogenitätsprüfungen hier zu erfassen.
- 13. 3. Andere Wirksamkeits- und Toleranzprüfungen
Wirksamkeitsprüfungen von Bioziden und Pestiziden sowie Toleranzprüfungen von Futtermittel-Zusatzstoffen fallen unter diese Kategorie. Dies gilt auch für Studien zur Ermittlung des Dosisbereichs, wenn diese durchgeführt werden, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden.
- 13. 4. Toxizitäts- und andere Unbedenklichkeitsprüfungen (einschließlich der Unbedenklichkeitsbewertung von human-, zahn- und veterinärmedizinischen Produkten und Geräten)
- 13) 4.1. Hierunter fallen Untersuchungen, denen ein Produkt oder ein Stoff unterzogen wird, um sein Potenzial zur Induzierung gefährlicher oder unerwünschter Wirkungen bei Mensch oder Tier bei beabsichtigter oder anomaler Verwendung oder bei der Herstellung oder sein potenzielles oder tatsächliches Vorhandensein als Schadstoff in der Umwelt zu erforschen.
- 13) 4.2. Bei Studien, an denen sowohl das Muttertier als auch die Nachkommen beteiligt sind, ist das Muttertier anzugeben, wenn es in einem Tierversuch verwendet wird, bei dem die Schwelle für minimale Schmerzen, Leiden, Ängste und dauerhafte Schäden überschritten wurde. Die Nachkommen sind anzugeben, wenn sie wesentlicher Bestandteil des Tierversuchs sind, wie beispielsweise im Falle von Endpunkten für die Fortpflanzung.
- 13. 5. Routineproduktion, nach Produkttyp
- 13) 5.1. Dazu gehört die Herstellung von Antikörpern und Blutprodukten unter Verwendung anerkannter Methoden. Die Immunisierung von Tieren für die anschließende Hybridom-Produktion fällt nicht darunter, wenn sie für die Zwecke der Grundlagenforschung oder translationalen und angewandten Forschung im Rahmen eines bestimmten Projektes durchgeführt wird; sie ist unter der geeigneten Kategorie der Grundlagenforschung oder der angewandten Forschung zu erfassen.
- 13) 5.2. Die Verwendung von Tieren zur Herstellung von Antikörpern zu kommerziellen Zwecken, einschließlich der Immunisierung für die anschließende Hybridom-Produktion, ist unter „Routineproduktion“/„Monoklonale und polyklonale Antikörper (ausgenommen im Aszites-Verfahren)“ anzugeben. Jede Verwendung des Aszites-Verfahrens für die Kultur monoklonaler Antikörper ist unter „Routineproduktion“/„Monoklonale Antikörper nur im Aszites-Verfahren“ zu melden.
14. Abschnitt: Qualitätskontrolle (einschließlich Chargenunbedenklichkeits- und -potenzprüfungen)
In der Datenkategorie „Qualitätskontrolle (einschließlich Chargenunbedenklichkeits- und -potenzprüfungen)“ sind folgende Optionen zu verwenden:
Chargenunbedenklichkeitsprüfungen |
Pyrogenitätsprüfungen |
Chargenpotenzprüfungen |
Andere Qualitätskontrollen |
Chargenunbedenklichkeitsprüfungen schließen Pyrogenitätsprüfungen aus, die unter „Pyrogenitätsprüfung“ erfasst werden.
15. Abschnitt: Toxizitäts- und andere Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungstypen
In der Datenkategorie „Toxizitäts- und andere Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungstypen“ sind folgende Optionen zu verwenden:
Testmethoden zur Prüfung auf akute Toxizität (bei einmaliger Verabreichung) (einschließlich Limit-Test) |
Hautreizung/-korrosion |
Sensibilisierung der Haut |
Augenreizung/-korrosion |
Toxizität bei wiederholter Verabreichung |
Karzinogenität |
Genotoxizität |
Reproduktionstoxizität |
Entwicklungstoxizität |
Neurotoxizität |
Kinetik (Pharmakokinetik, Toxikokinetik, Rückstandsabbau) |
Pharmakodynamik (einschließlich Sicherheitspharmakologie) |
Fototoxizität |
Ökotoxizität |
Unbedenklichkeitsprüfung von Nahrungs- und Futtermitteln |
Unbedenklichkeit für Zieltiere |
Kombinierte Endpunkte |
Andere Toxizitäts- oder Unbedenklichkeitsprüfungen |
- 15. 1. „Toxizität bei wiederholter Verabreichung“ umfasst auch immuntoxikologische Studien.
- 15. 2. „Reproduktionstoxizität“ umfasst unter anderem eine erweiterte Eingenerationen-Prüfung auf Reproduktionstoxizität, auch wenn sie Kohorten für Entwicklungsneurotoxizität und Immunotoxizität umfasst.
- 15. 3. „Entwicklungstoxizität“ umfasst auch Studien zur Entwicklungsneurotoxizität. Die erweiterte Eingenerationen-Prüfung auf Reproduktionstoxizität einschließlich Kohorte für Entwicklungsneurotoxizität ist unter „Reproduktionstoxizität“ anzugeben.
- 15. 4. „Neurotoxizität“ umfasst unter anderem akut verzögerte Wirkungen (zB verzögerte Neurotoxizität phosphororganischer Stoffe nach akuter Exposition) und Studien zur Neurotoxizität bei wiederholter Verabreichung, schließt jedoch die Entwicklungsneurotoxizität aus. Die erweiterte Eingenerationen-Prüfung auf Reproduktionstoxizität einschließlich Kohorte für Entwicklungsneurotoxizität ist unter „Reproduktionstoxizität“ anzugeben.
- 15. 5. „Kinetik“ bezieht sich auf Pharmakokinetik, Toxikokinetik und Rückstandsabbau. Werden als Teil der regulatorischen Toxizitätsprüfung (Fälle wiederholter Verabreichung) jedoch toxikokinetische Untersuchungen durchgeführt, so werden diese unter „Toxizität bei wiederholter Verabreichung“ erfasst.
- 15. 6. „Unbedenklichkeitsprüfungen von Nahrungs- und Futtermitteln“ umfassen auch Trinkwasseruntersuchungen (einschließlich Untersuchungen der Unbedenklichkeit für Zieltiere).
- 15. 7. Untersuchungen auf die „Unbedenklichkeit für Zieltiere“ stellen sicher, dass ein für ein bestimmtes Tier vorgesehenes Produkt für alle Tiere dieser Art unbedenklich ist (Chargenunbedenklichkeitsprüfungen, die unter „Qualitätskontrolle“ erfasst werden, fallen nicht darunter).
- 15. 8. Unter „kombinierte Endpunkte“ fallen unter anderem eine Kombination aus Studien zur Karzinogenität und chronischen Toxizität sowie Screeningtests, bei denen die Reproduktionstoxizität und Toxizität bei wiederholter Verabreichung kombiniert werden.
16. Abschnitt: Testmethoden zur Prüfung auf akute Toxizität
In der Datenkategorie „Testmethoden zur Prüfung auf akute Toxizität“ sind folgende Optionen zu verwenden:
LD50, LC50 |
Andere letale Methoden |
Nichtletale Methoden |
- 16. 1. Die Unterkategorie ist auf der Grundlage der Art der verwendeten Methode und nicht auf der Grundlage des Schweregrads anzugeben, dem das Tier aufgrund dieser Methode ausgesetzt war.
- 16. 2. „LD50, LC50“ bezieht sich nur auf Testmethoden, die für LD50/LC50 eine Punktschätzung liefern, wie zB OECD-Prüfrichtlinien 203, 403 und 425.
- 16. 3. „Andere letale Methoden“ bezieht sich auf jene Methoden, mit denen Stoffe in eine Klasse eingestuft werden, dh. Methoden, bei denen ein Bereich zugewiesen wird, in den LD50 fallen würde, wie Festdosismethoden und Akut-Toxische Klassenmethoden. Es ist wahrscheinlich, dass einige Todesfälle eintreten, jedoch nicht so viele wie bei LD50-Methoden.
17. Abschnitt: Toxizität bei wiederholter Verabreichung
In der Datenkategorie „Toxizität bei wiederholter Verabreichung“ sind folgende Optionen zu verwenden:
Bis zu 28 Tage |
29-90 Tage |
mehr als 90 Tage |
18. Abschnitt: Ökotoxizität
In der Datenkategorie „Ökotoxizität“ sind folgende Optionen zu verwenden:
Akute Toxizität (Ökotoxizität) |
Chronische Toxizität (Ökotoxizität) |
Reproduktionstoxizität (Ökotoxizität) |
Endokrine Wirkung (Ökotoxizität) |
Bioakkumulation (Ökotoxizität) |
Andere Ökotoxizität |
- 18. 1. Ökotoxizität bezieht sich auf die Toxizität betreffend die aquatische und terrestrische Umwelt.
- 18. 2. Ökotoxizitätsstudien über die Kurzzeittoxizität zur Bestimmung von LC/LD50 sind unter „akute Toxizität (Ökotoxizität)“ anzugeben.
- 18. 3. Ökotoxizitätsstudien über die Langzeittoxizität, wie zB Tests im frühen Entwicklungsstadium oder Tests über den gesamten Lebenszyklus, sind unter „chronische Toxizität (Ökotoxizität)“ anzugeben.
- 18. 4. Ökotoxizitätsstudien, die in erster Linie zur Bewertung der endokrinschädigenden Eigenschaften von Stoffen durchgeführt werden, sowie Ökotoxizitätsstudien über beispielsweise Amphibien-Metamorphose, Entwicklung und Wachstum, sexuelle Entwicklung und Fortpflanzung von Fischen sind unter „endokrine Wirkung (Ökotoxizität)“ anzugeben.
19. Abschnitt: Art der Vorschriften
In der Datenkategorie „Art der Vorschriften“ sind folgende Optionen zu verwenden:
Vorschriften für Humanarzneimittel |
Vorschriften für Tierarzneimittel und ihre Rückstände |
Vorschriften für Medizinprodukte |
Vorschriften für Industriechemikalien |
Vorschriften für Pflanzenschutzmittel |
Vorschriften für Biozidprodukte |
Vorschriften für Lebensmittel, einschließlich Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen |
Vorschriften für Futtermittel, einschließlich Vorschriften für die Sicherheit von Zieltieren, Arbeitnehmern und Umwelt |
Vorschriften für Kosmetikprodukte |
Andere Vorschriften |
- 19. 1. Die Art der Rechtsvorschriften wird nicht für Tiere angegeben, deren Verwendung unter die Kategorie „Routineproduktion“ fällt.
- 19. 2. Die Art der Rechtsvorschriften ist unter Bezugnahme auf die vorgesehene primäre Verwendung anzugeben.
- 19. 3. Die Überprüfung der Wasserqualität mit Ausnahme von Abwasser ist unter „Vorschriften für Lebensmittel“ zu melden. Die Überprüfung der Qualität von Abwasser wird unter „Andere Vorschriften“ angegeben.
20. Abschnitt: Herkunft der Vorschriften
In der Datenkategorie „Herkunft der Vorschriften“ sind folgende Optionen zu verwenden:
Vorschriften, die EU-Anforderungen erfüllen |
Vorschriften, die nur nationale Anforderungen erfüllen (EU-intern) |
Vorschriften, die EU-externe Anforderungen erfüllen |
- 20. 1. Die Herkunft der Rechtsvorschriften ist nicht für Tiere anzugeben, deren Verwendung unter die Kategorie „Routineproduktion“ fällt.
- 20. 2. Die Verwendung ist nach der Region, für die der Test durchgeführt wird, anzugeben und nicht nach dem Ort, an dem dieser durchgeführt wird.
- 20. 3. Sind die nationalen Vorschriften von EU-Vorschriften abgeleitet, ist die Verwendung unter „Vorschriften, die EU-Anforderungen erfüllen“ anzugeben.
- 20. 4. Unter „Vorschriften, die EU-Anforderungen erfüllen“ fallen auch internationale Anforderungen, die gleichzeitig EU-Anforderungen erfüllen (wie beispielsweise Prüfungen nach ICH- [International Council for Harmonisation of Technical Requirements for Pharmaceuticals for Human Use], VICH- [Veterinary International Conference on Harmonisation] und OECD-Leitlinien, Monographien des Europäischen Arzneibuchs).
- 20. 5. Wird die Prüfung durchgeführt, um die Vorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten einzuhalten (nicht unbedingt des Mitgliedstaats, in dem die Prüfung durchgeführt wird), und leitet sich die Anforderung nicht von EU-Vorschriften ab, so ist die Verwendung unter „Vorschriften, die nur nationale Anforderungen erfüllen (EU-intern)“ anzugeben.
- 20. 6. Die Kategorie „Vorschriften, die EU-externe Anforderungen erfüllen“ wird nur gewählt, wenn keine vergleichbare Vorschrift für die Durchführung der Prüfung nach EU-Vorschriften existiert.
21. Abschnitt: Routineproduktion, nach Produkttyp
In der Datenkategorie „Routineproduktion, nach Produkttyp“ sind folgende Optionen zu verwenden:
Produkte auf Blutbasis |
Monoklonale Antikörper nur im Aszites-Verfahren |
Monoklonale und polyklonale Antikörper (ausgenommen im Aszites-Verfahren) |
Andere Produkte |
- 21. 1. Unter „Routineproduktion, nach Produkttyp“ ist die Herstellung von Antikörpern und Blutprodukten unter Verwendung anerkannter Methoden zu erfassen. Die Immunisierung von Tieren im Rahmen der anschließenden Hybridom-Produktion fällt nicht darunter, wenn sie für die Zwecke der Grundlagenforschung oder angewandten Forschung im Rahmen eines bestimmten Projektes durchgeführt wird. Diese Immunisierung ist unter „Grundlagenforschung“ oder „Angewandte Forschung“ unter der entsprechenden Kategorie zu erfassen.
- 21. 2. Jede Verwendung des Aszites-Verfahrens für die Kultur monoklonaler Antikörper ist unter „Monoklonale Antikörper nur im Aszites-Verfahren“ zu melden.
- 21. 3. Die Verwendung von Tieren zur Herstellung von Antikörpern zu kommerziellen Zwecken, einschließlich der Immunisierung im Rahmen der anschließenden Hybridom-Produktion, ist unter „Monoklonale und polyklonale Antikörper (ausgenommen im Aszites-Verfahren)“ zu melden.“
Faßmann
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