vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 499/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

499. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Verlängerung der Nacheichfrist für Wärmezähler

499. Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der die Verordnung über die Verlängerung der Nacheichfrist für Wärmezähler geändert wird

Auf Grund des § 18 Z 2 lit. b des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2017, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Verlängerung der Nacheichfrist für Wärmezähler, BGBl. II Nr. 254/2003, wird wie folgt geändert:

1. Im Titel wird die Wortfolge „des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ und wird das Wort „Wärmezähler“ durch die Wortfolge „Mengenmessgeräte für thermische Energie“ ersetzt.

2. Die §§ 1 und 2 lauten:

§ 1. (1) Für die in § 15 Z 5 lit. f des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2017 angeführten Mengenmessgeräte für thermische Energie (im Folgenden kurz als Zähler bezeichnet) wird die dort festgelegte Nacheichfrist

  1. 1. bei Einhaltung des 1,5-fachen der Eichfehlergrenze um jeweils drei Jahre verlängert oder
  2. 2. bei Einhaltung der Eichfehlergrenze um jeweils fünf Jahre verlängert,

    wenn die Richtigkeit des Zählers vor Ablauf der Gültigkeit der Eichung durch eine Stichprobenprüfung gemäß dieser Verordnung nachgewiesen worden ist.

(2) Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1. Vollständige Zähler sind Messgeräte, deren Teilgeräte, und zwar Durchflusssensor, Temperaturfühlerpaar und Rechenwerk, zu einer kompakten Einheit zusammengebaut sind.
  2. 2. Kombinierte Zähler sind Messgeräte, die aus räumlich getrennten, aber funktionell zusammenwirkenden Teilgeräten, und zwar Durchflusssensor, Temperaturfühlerpaar und Rechenwerk, bestehen.

§ 2. (1) Das Verfahren zur Verlängerung der Nacheichfrist wird vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) nach der im Anhang beschriebenen Methode vorgenommen.

(2) Der Antragsteller kann die technische Prüfung gemäß Punkt 4 bis 6 des Anhangs von einer dafür ermächtigten Eichstelle durchführen lassen. In diesem Fall ist im Antrag die hierzu ermächtigte Eichstelle anzuführen. Die ermächtigte Eichstelle hat binnen vier Wochen nach Abschluss des im Anhang festgelegten Prüfungverfahrens dem BEV einen Ergebnisbericht elektronisch zu übermitteln. Der Ergebnisbericht hat zu enthalten:

  1. 1. Identifikation des Loses;
  2. 2. Informationen gemäß Punkt 3.1, 3.2, 3.4 und 3.7 des Anhangs;
  3. 3. Ergebnisse für jeden der Prüfung unterzogenen Zähler nach § 1 Abs. 2;
  4. 4. Zusammenfassung der Ergebnisse (falls zutreffend aufgeteilt nach den verschiedenen Prüfvorgaben gemäß Tabelle 1 oder 2 des Anhangs);
  5. 5. Gesamtergebnis betreffend die Einhaltung der Anforderungen gemäß § 1.

(3) Wird im Antrag keine für die technischen Prüfungen ermächtigte Eichstelle benannt, so hat die technische Prüfung durch das BEV zu erfolgen. Der Antragsteller hat in diesem Fall im Antrag einen geeigneten Prüfstand bekanntzugeben, an dem die technische Prüfung durchgeführt werden soll. Das BEV hat sich von der Eignung des Prüfstandes vor dem Beginn der Prüfungen zu überzeugen.“

3. In § 3 wird die Wortfolge „Wärmezähler und Teilgeräte“ durch das Wort „Zähler“ sowie die Wortfolge „Wärmezählern und Teilgeräten“ durch das Wort „Zählern“ ersetzt.

4. § 4 lautet:

§ 4. (1) Die Verlängerung der Nacheichfrist erstreckt sich auf alle zu einem Los zusammengefassten Zähler.

(2) Die Verlängerung der Nacheichfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Stichprobenprüfung durchgeführt wurde und endet unabhängig vom Jahr der Konformitätsbewertung oder der letzten Eichung für das gesamte Los nach Ablauf von drei oder fünf Jahren.“

5. Der bisherige Text des § 6 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Die Verordnung BGBl. II Nr. 499/2020 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer: 2020/184/A).“

6. Der bisherige Text des § 7 enthält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 1, § 2, § 3, § 4, § 6 sowie die Überschrift und die Punkte 1., 2.1., 2.2., 2.3., 2.4., 3.1., 3.2., 3.5., 3.6., 3.8., 4., 4.1., 4.2., 5.1., 5.2., 5.3., 5.4. und 6. des Anhangs der Verordnung BGBl. II Nr. 499/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

7. Die Überschrift des Anhangs lautet:

„Prüfverfahren für die Verlängerung der Nacheichfrist für Zähler“

8. In Punkt 1., 2.3., 3.2., 4., 4.1., 4.2. und 5.4. des Anhanges wird das Wort „Gerät“ durch das Wort „Zähler“ in der jeweils richtigen grammtikalischen Schreibweise ersetzt.

9. In Punkt 2.1. und 2.4. des Anhangs wird die Wortfolge „Wärmezähler und Teilgeräte von Wärmezählern“ bzw. die Wortfolge „Wärmezähler und Teilgeräten von Wärmezählern“ jeweils durch das Wort „Zähler“ ersetzt.

10. Punkt 2.2. des Anhangs lautet:

  1. „2. 2. Die Jahreszahlen der Konformitätskennzeichnung oder der letzten Eichung dürfen sich höchstens um zwei Jahre unterscheiden.“

11. Punkt 3.1. des Anhangs lautet:

  1. „3. 1. Angaben über Bauart, Bezeichnung der Zulassung bzw. der Baumusterprüfbescheinigung oder der Entwurfsprüfbescheinigung, Jahreszahl(en) der Konformitätskennzeichnung oder der letzten Eichung, Nenndurchfluss, Mindestdurchfluss, maximaler Durchfluss, Temperaturbereich und Temperaturdifferenzbereiche für den Zähler bzw. zutreffenderweise für die Teilgeräte von Zählern.“

12. Punkt 3.5. und 3.6. des Anhangs lauten:

  1. „3. 5. Angaben darüber, wo die Stichprobenprüfung durchgeführt werden soll und gegebenenfalls die Information, ob es sich dabei um eine für die Durchführung der technischen Prüfung ermächtigte Eichstelle handelt.
  2. 3. 6. Voraussichtlicher Zeitpunkt des Ausbaues und der Vorlage der Zähler zur Prüfung oder des geplanten Prüfzeitraumes.“

13. Nach Punkt 3.7. des Anhangs wird folgender Punkt 3.8. angefügt:

  1. „3. 8. Angabe, ob die Prüfung für vollständige oder für kombinierte Zähler erfolgen soll. Eine Änderung des Prüfverfahrens während der Prüfung ist nicht zulässig.“

14. Im Punkt 4.1. des Anhangs wird das Wort „Ersatzgeräte“ durch das Wort „Ersatzzähler“ ersetzt.

15. Im Punkt 4.2. des Anhangs wird das Wort „Wärmezählers“ durch das Wort „Zählers“ ersetzt.

16. Punkt 5.1. des Anhangs lautet:

„5.1. Fehlerhafte Zähler

  1. Die Fehlergrenzen für die Bewertung der Stichproben sind in § 1 Abs.1 festgelegt.“

17. Punkt 5.2. des Anhangs lautet:

  1. „5. 2. Ersatzzähler
    1. a) die eine außergewöhnliche äußere oder innere Beschädigung aufweisen,
    2. b) deren Eichstempel, Sicherungsstempel oder Sicherungen verletzt sind,
    3. c) die nicht mehr auffindbar sind,
    4. d) die nicht erreichbar sind,
    5. e) deren Durchflusssensor nicht mit Wasser befüllt ist,

Werden bei der Stichprobenauswahl Zähler festgestellt, bei denen mindestens eine der folgenden Bedingungen zutrifft, und zwar

so ist vor Eintritt in das Prüfverfahren Ersatz durch die in Punkt 4.1. angegebenen Ersatzzähler zulässig. Für die Fälle gemäß lit. a, b und c sind bei einem Stichprobenumfang von 32 (50, 80, 125, 200) Zähler insgesamt 2 (3, 5, 8, 12) Ersatzzähler zulässig.“

18. Punkt 5.3. des Anhangs lautet:

  1. „5. 3. Prüfverfahren

Es ist das für die Eichung vorgesehene Prüfverfahren unter Berücksichtigung der in der Tabelle festgelegten Reihenfolge anzuwenden. Zähler können als vollständige oder als kombinierte Zähler geprüft werden. Je nach Prüfung sind die entsprechenden Eichfehlergrenzen anzuwenden.

Vor der Prüfung kann eine Entlüftung bei dem in der Tabelle festgelegten Wert durchgeführt werden. Die Prüfung hat für folgende Durchflussstärken in der angegebenen Reihenfolge zu erfolgen:

Reihenfolge

Durchfluss

1.

0,1 qp ≤ q ≤ 0,11 qp

2.

qi ≤ q ≤ 1,2 qi

3.

0,9 qp ≤ q ≤ qp

Durchfluss für die Entlüftung

0,4 qp

q … Durchfluss der Wärmeträgerflüssigkeit

qi … Niedrigster Wert von q

qp … Höchster Wert von q“

19. Im Punkt 5.4. des Anhangs wird in der Tabelle 1 sowie in der Tabelle 2 das Wort „Ersatzgeräte“ durch das Wort „Ersatzzähler“ ersetzt.

20. In Punkt 6. des Anhangs wird das Wort „Prüfberichtes“ durch das Wort „Ergebnisberichtes“ ersetzt.

Schramböck

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)