495. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Recycling von Altholz in der Holzwerkstoffindustrie geändert wird (RHV-Novelle 2020)
Auf Grund der §§ 4, 5, 23 Abs. 1 und 3 und 65 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Recycling von Altholz in der Holzwerkstoffindustrie (RecyclingholzV), BGBl. II Nr. 160/2012, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2018, wird wie folgt geändert:
1. Im Titel wird der Klammerausdruck „(RecyclingholzV)“ durch den Klammerausdruck „(Recyclingholzverordnung – RHV)“ ersetzt.
2. Dem § 10 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Der Titel sowie die Anhänge 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 495/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
3. In Anhang 1 wird in der Tabelle nach der Zeile 13 mit der Abfallart SN 17201 Sp 03 folgende Zeile eingefügt:
„17201 | 04 | Holzemballagen und Holzabfälle, nicht verunreinigt | Altholz stofflich | Aus der Quellensortierung (z. B. bei Abfallsammelzentren) oder aus einer nachfolgenden dem Stand der Technik entsprechenden Sortierung stammende Holzabfälle, die für das Recycling geeignet sind. Diese Spezifizierung kann auch Gemische aller drei Spezifizierungen 01 bis 03 umfassen, sofern sie für das Recycling geeignet sind.“ | |
4. In Anhang 1 wird in der Tabelle nach der Zeile 17 mit der Abfallart SN 17202 Sp 03 folgende Zeile eingefügt:
„17202 | 04 | Bau- und Abbruchholz | Altholz stofflich | Aus der Quellensortierung (z. B. bei Abfallsammelzentren oder Baustellen) oder aus einer nachfolgenden dem Stand der Technik entsprechenden Sortierung stammende Holzabfälle, die für das Recycling geeignet sind. Diese Gemische können auch alle drei Spezifizierungen 01 bis 03 umfassen, sofern sie für das Recycling geeignet sind.“ | |
5. In Anhang 2 Kapitel 1.1 lautet in der Tabelle beim Parameter Pb der Grenzwert für den Median „15“ und der Grenzwert für das 80-er Perzentil „23“.
6. In Anhang 2 Kapitel 1.1 entfällt in der Tabelle die folgende Zeile:
„Summe PAK (EPA) | 2 | 3“ |
7. In Anhang 2 Kapitel 1.1 entfallen in der Tabelle alle Fußnotenzeichen und die Fußnote 1.
8. Im Anhang 2 wird dem Kapitel 1.2 folgender Absatz angefügt:
„Vor einer Berechnung der Beurteilungswerte für den Parameter Chlor können die wasserlöslichen Chloranteile berücksichtigt werden. Dabei werden die wasserlöslichen Chloranteile gemäß Kapitel 2.6 lit. e bestimmt und von den Ergebnissen der Bestimmung von Chlor gemäß ÖNORM EN 15408 abgezogen. Alternativ dazu können auch die Ergebnisse der Bestimmung von Chlor gemäß ÖNORM EN 15408 mit dem Faktor 0,7 multipliziert werden.“
9. Im Anhang 2 Kapitel 2.6 wird nach der lit. d folgende lit. e eingefügt:
- „e) Zur Bestimmung der wasserlöslichen Chlorverbindungen werden mindestens 50 g der Prüfprobe (lufttrockene Probe < 1 mm) im Verhältnis von 10 l/kg Trockenmasse mit dem Elutionsmittel Reinstwasser in einem vorgereinigten Glasgefäß gemischt. Dieses Gemisch ist anschließend mittels Ultraschallbad (> 20.000 Hz) bei Raumtemperatur für 20 Minuten zu behandeln. Nach dem Absetzen des Feststoffes werden aus der erhaltenen Elutionslösung 10 ml mit einer Spritze entnommen und über einen 0,45 μm Membranfilteraufsatz filtriert. In der so erhaltenen Lösung werden mittels Ionenchromatographie die wasserlöslichen Chlorverbindungen bestimmt.“
10. Im Anhang 2 wird Kapitel 2.10 gestrichen.
Gewessler
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)