494. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden, geändert wird
Aufgrund von § 9 des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz - 1. COVID-19-JuBG), BGBl. I Nr. 16/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2020, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden, BGBl. II Nr. 113/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 418/2020, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 1 wird die Wendung „10. Mai 2020“ durch die Wendung „13. Dezember 2020“ ersetzt.
2. In § 8 wird nach Abs. 7 folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) § 5 Abs. 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 494/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Zadić
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