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BGBl II 493/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

493. Verordnung: Änderung der Verordnung über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19

493. Verordnung, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 geändert wird

Aufgrund des § 10 des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz – 1. COVID-19-JuBG), BGBl. I Nr. 16/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2020, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. II Nr. 120/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 419/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 wird die Wendung „oder § 207b“ durch die Wendung „§ 207b, §§ 278b bis 278g oder § 282a“ ersetzt.

2. § 2 Abs. 2 lautet:

„(2) Im Übrigen ist die Anordnung des Strafvollzuges bis zu folgenden Zeitpunkten aufzuschieben und der Strafantritt bis dahin unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 erster Halbsatz vorliegen:

  1. 1. bis zum Ablauf des 31. März 2021, wenn das Urteil zwischen 1. August 2020 und 31. Oktober 2020 rechtskräftig wurde aber bis dahin keine Strafvollzugsanordnung erlassen wurde;
  2. 2. bis zum Ablauf des 30. April 2021, wenn das Urteil im November 2020 rechtskräftig wurde;
  3. 3. bis zum Ablauf des 31. Mai 2021, wenn das Urteil im Dezember 2020 rechtskräftig wurde;
  4. 4. bis zum Ablauf des 30. Juni 2021, wenn das Urteil im Jänner oder im Februar 2021 rechtskräftig wurde.“

3. In § 5 Abs. 1 wird die Wendung „10. Mai 2020“ durch die Wendung „13. Dezember 2020“ ersetzt.

4. § 7 lautet:

§ 7. (1) Freiheitsmaßnahmen nach den §§ 99, 99a, 126 und 147 StVG sind bis zum Ablauf des 13. Dezember 2020 grundsätzlich unzulässig.

(2) Ausnahmen von Abs. 1 sind nur zur Erledigung unaufschiebbarer, nicht substituierbarer persönlicher Angelegenheiten sowie beim Freigang (§ 126 Abs. 3 StVG) überdies zur Bereitstellung dringend benötigter Arbeitskräfte zur Aufrechterhaltung der Infrastruktur oder Versorgung zulässig.

(3) Die Entscheidung über Ausnahmen nach Abs. 2 steht der Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen zu.“

5. In § 10 wird nach dem Abs. 6 folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die §§ 2 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 1 und 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 493/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Zadić

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