421. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend betreffend Verlängerung des Zeitraums der erhöhten Notstandshilfe
Auf Grund des § 81 Abs. 15 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2020, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1. Der Anspruch auf erhöhte Notstandshilfe gemäß § 81 Abs. 15 AlVG wird bis 31. Dezember 2020 verlängert.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft und gilt für alle Personen, die in diesem Zeitraum Anspruch auf Notstandshilfe haben.
Aschbacher
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