422. Änderung der COVID-19-Universitäts- und Hochschulverordnung - C-UHV
Auf Grund des § 1 des COVID-19-Hochschulgesetzes, BGBl. I Nr. 23/2020 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2020, wird verordnet:
Die COVID-19-Universitäts- und Hochschulverordnung, BGBl. II Nr. 171/2020, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 13 wird folgender § 13a samt Überschrift eingefügt:
„Sondervorschrift betreffend Pädagogische Hochschulen für das Wintersemester 2020/21
§ 13a. (1) Abweichend von § 36 HG und den Bezug habenden Beschlüssen des Hochschulkollegiums können für das Wintersemester 2020/21 Lehrveranstaltungen und Prüfungen auch während der lehrveranstaltungsfreien Zeit zwischen dem Winter- und dem Sommersemester (Semesterferien) angeboten und durchgeführt werden.
(2) § 10 gilt hinsichtlich Pädagogischer Hochschulen auch für das Wintersemester 2020/21.
(3) § 11 gilt hinsichtlich Pädagogischer Hochschulen auch für das Wintersemester 2020/21, mit der Maßgabe, dass das Erfordernis der Öffentlichkeit bei mündlichen Prüfungen bis 30. April 2021 gemäß § 11 Abs. 2 erfüllt ist.“
2. Dem § 14 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 13a tritt in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 422/2020 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Faßmann
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