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BGBl II 40/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

40. Verordnung: Änderung der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung und der Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005

40. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung und die Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 geändert werden

Artikel 1

Änderung der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung

Auf Grund des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV), BGBl. II Nr. 451/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 81/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird das Wort „entsprechend“ durch die Wendung „nach Maßgabe“ ersetzt.

2. In §§ 1 und 2a Abs. 1 wird jeweils das Zitat „Verordnung (EG) Nr. 380/2008, ABl. Nr. L 115 vom 29.4.2008 S. 1“ durch das Zitat „Verordnung (EU) 2017/1954 , ABl. Nr. L 286 vom 1.11.2017 S. 9“ ersetzt.

3. In §§ 3 Abs. 3 und 10a Abs. 2 wird die Wendung „der Österreichischen Staatsdruckerei“ jeweils durch die Wendung „einem Dienstleister“ ersetzt.

4. In § 4 wird folgender Satz angefügt:

„§ 2a gilt.“

5. § 5 lautet:

§ 5. (1) Aufenthaltskarten (§ 54 NAG) sind als Karten nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2019/1157 zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die Unionsbürgern und deren Familienangehörigen ausgestellt werden, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben, ABl. Nr. L 188 vom 12.7.2019 S. 67, nach dem Muster der Anlage E auszustellen. §§ 2a und 2b gelten sinngemäß.

(2) Daueraufenthaltskarten (§ 54a NAG) sind als Karten nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2019/1157 zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die Unionsbürgern und deren Familienangehörigen ausgestellt werden, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben, ABl. Nr. L 188 vom 12.7.2019 S. 67, nach dem Muster der Anlage F auszustellen. §§ 2a und 2b gelten sinngemäß.“

6. Dem § 12 werden folgende Abs. 7 bis 9 angefügt:

„(7) Aufenthaltstitel gemäß § 1 können bis zum Ablauf des 9. Juli 2020 auch nach dem Muster der Anlage A in der Fassung vor der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 40/2020, ausgestellt werden.

(8) Lichtbildausweise für EWR-Bürger gemäß § 4 können bis zum Ablauf des 2. August 2026 auch nach dem Muster der Anlage D in der Fassung vor der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 40/2020, ausgestellt werden.

(9) Bis zum Ablauf des 2. August 2026 können Aufenthaltskarten gemäß § 5 Abs. 1 auch nach dem Muster der Anlage E und Daueraufenthaltskarten gemäß § 5 Abs. 2 auch nach dem Muster der Anlage F, jeweils in der Fassung vor der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 40/2020, ausgestellt werden.“

7. Dem § 13 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) Die §§ 1, 2a Abs. 1, 3 bis 5, §§ 10a Abs. 2, 12 Abs. 7 bis 9 und 14 sowie die Anlagen A und D bis F in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 40/2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

8. In § 14 wird die Wendung „Frauen und Männer“ durch die Wendung „alle Geschlechter“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.

9. Die Anlagen A und D bis F lauten: (siehe Anlagen)

Artikel 2

Änderung der Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005

Auf Grund des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2019, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Asylgesetzes 2005 (Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 - AsylG-DV 2005), BGBl. II Nr. 448/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 228/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 wird das Wort „entsprechend“ durch die Wendung „nach Maßgabe“ ersetzt.

2. In §§ 3 Abs. 1 und 5 Abs. 1 wird jeweils das Zitat „Verordnung (EG) Nr. 380/2008, ABl. Nr. L 115 vom 29.04.2008 S. 1“ durch das Zitat „Verordnung (EU) 2017/1954 , ABl. Nr. L 286 vom 1.11.2017 S. 9“ ersetzt.

3. In § 10 wird die Wendung „Frauen und Männer“ durch die Wendung „alle Geschlechter“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.

4. Dem § 11 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Aufenthaltstitel gemäß § 3 Abs. 1 können bis zum Ablauf des 9. Juli 2020 auch nach dem Muster der Anlage E in der Fassung vor der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 40/2020, ausgestellt werden.“

5. Dem § 12 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Die §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, 10 und 11 sowie die Anlage E in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 40/2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

6. Die Anlage E lautet: (siehe Anlage)

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Anlage 3

Anlage 3 

Anlage 4

Anlage 4 

Anlage 5

Anlage 5 

Nehammer

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