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BGBl II 407/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

407. Verordnung: Änderung der COVID-19-Lockerungsverordnung - 11. COVID-19-LV-Novelle

407. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Lockerungsverordnung geändert wird (11. COVID-19-LV-Novelle)

Auf Grund der §§ 1 und 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020 und des § 15 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2020 wird verordnet:

Die Verordnung betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (COVID-19-Lockerungsverordnung - COVID-19-LV), BGBl. II Nr. 197/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 398/2020, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden (COVID-19-Maßnahmenverordnung - COVID-19-MV)“

2. § 2 Abs. 1a wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt auch für Verbindungsbauwerke von Betriebsstätten, die baulich verbunden sind (z. B. Einkaufszentren).“

3. § 2 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Abs. 1 und 1a sind sinngemäß auf Märkte im Freien anzuwenden.“

4. Nach § 6 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Der Betreiber darf Besuchergruppen nur einlassen, wenn diese

  1. 1. aus maximal zehn Erwachsenen zuzüglich ihrer minderjährigen Kinder oder minderjährigen Kindern, gegenüber denen Aufsichtspflichten wahrgenommen werden, oder
  2. 2. aus Personen bestehen, die im gemeinsamen Haushalt leben.“

5. Nach § 6 Abs. 5a wird folgender Abs. 5b eingefügt:

„(5b) Der Kunde hat in geschlossenen Räumen - ausgenommen während des Verweilens am Verabreichungsplatz - eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.“

6. In § 8 Abs. 3 wird die Zahl „14“ durch das Wort „zehn“ ersetzt.

7. In § 10 Abs. 2 wird die Zahl „50“ durch das Wort „zehn“ ersetzt

8. § 10 Abs. 4 erster Satz lautet:

„Veranstaltungen gemäß Abs. 3 mit mehr als 250 Personen bedürfen einer Bewilligung der für den Veranstaltungsort örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.“

9. In § 10 Abs. 5 erster Satz lautet:

„Der für eine Veranstaltung Verantwortliche hat bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit über 50 Personen und bei Veranstaltungen im Freien mit über 100 Personen einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und dieses umzusetzen.“

10. Nach § 10 Abs. 9 wird folgender Abs. 9a eingefügt:

„(9a) Bei Zusammenkünften zu beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Vorbereitung und Durchführung von Fahraus- und -weiterbildungen sowie bei allgemeinen Fahrprüfungen gelten die Abs. 5 bis 9 sinngemäß.“

11. Nach § 10 Abs. 10 wird folgender Abs. 10a eingefügt:

„(10a) Für Begräbnisse gilt eine Höchstzahl von 500 Personen. Abs. 2 bis 5a gelten nicht.“

12. § 10a Abs. 3 Z 1 lautet:

  1. „1. Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Zusätzlich ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.“

13. § 11 Abs. 9 entfällt.

14. Dem § 13 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) Der Titel, § 2 Abs. 1a und Abs. 4, § 6 Abs. 1a und Abs. 5b, § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 2, 4, 5, 9a und 10a sowie § 10a Abs. 3 Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 407/2020 treten mit 21. September 2020 in Kraft; gleichzeitig tritt § 11 Abs. 9 außer Kraft.“

Anschober

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