407. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Lockerungsverordnung geändert wird (11. COVID-19-LV-Novelle)
Auf Grund der §§ 1 und 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020 und des § 15 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2020 wird verordnet:
Die Verordnung betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (COVID-19-Lockerungsverordnung - COVID-19-LV), BGBl. II Nr. 197/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 398/2020, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel lautet:
„Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden (COVID-19-Maßnahmenverordnung - COVID-19-MV)“
2. § 2 Abs. 1a wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt auch für Verbindungsbauwerke von Betriebsstätten, die baulich verbunden sind (z. B. Einkaufszentren).“
3. § 2 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Abs. 1 und 1a sind sinngemäß auf Märkte im Freien anzuwenden.“
4. Nach § 6 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Der Betreiber darf Besuchergruppen nur einlassen, wenn diese
- 1. aus maximal zehn Erwachsenen zuzüglich ihrer minderjährigen Kinder oder minderjährigen Kindern, gegenüber denen Aufsichtspflichten wahrgenommen werden, oder
- 2. aus Personen bestehen, die im gemeinsamen Haushalt leben.“
5. Nach § 6 Abs. 5a wird folgender Abs. 5b eingefügt:
„(5b) Der Kunde hat in geschlossenen Räumen - ausgenommen während des Verweilens am Verabreichungsplatz - eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.“
6. In § 8 Abs. 3 wird die Zahl „14“ durch das Wort „zehn“ ersetzt.
7. In § 10 Abs. 2 wird die Zahl „50“ durch das Wort „zehn“ ersetzt
8. § 10 Abs. 4 erster Satz lautet:
„Veranstaltungen gemäß Abs. 3 mit mehr als 250 Personen bedürfen einer Bewilligung der für den Veranstaltungsort örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.“
9. In § 10 Abs. 5 erster Satz lautet:
„Der für eine Veranstaltung Verantwortliche hat bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit über 50 Personen und bei Veranstaltungen im Freien mit über 100 Personen einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und dieses umzusetzen.“
10. Nach § 10 Abs. 9 wird folgender Abs. 9a eingefügt:
„(9a) Bei Zusammenkünften zu beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Vorbereitung und Durchführung von Fahraus- und -weiterbildungen sowie bei allgemeinen Fahrprüfungen gelten die Abs. 5 bis 9 sinngemäß.“
11. Nach § 10 Abs. 10 wird folgender Abs. 10a eingefügt:
„(10a) Für Begräbnisse gilt eine Höchstzahl von 500 Personen. Abs. 2 bis 5a gelten nicht.“
12. § 10a Abs. 3 Z 1 lautet:
- „1. Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Zusätzlich ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.“
13. § 11 Abs. 9 entfällt.
14. Dem § 13 wird folgender Abs. 13 angefügt:
„(13) Der Titel, § 2 Abs. 1a und Abs. 4, § 6 Abs. 1a und Abs. 5b, § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 2, 4, 5, 9a und 10a sowie § 10a Abs. 3 Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 407/2020 treten mit 21. September 2020 in Kraft; gleichzeitig tritt § 11 Abs. 9 außer Kraft.“
Anschober
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