403. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Privatuniversitäten-Studienförderungsverordnung geändert wird
Auf Grund des § 3 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 76 Abs. 2 des Studienförderungsgesetzes 1992 - StudFG, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2020, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Die Privatuniversitäten-Studienförderungsverordnung - PUStFV, BGBl. II Nr. 50/2008, in der Fassung BGBl. II Nr. 292/2019 wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird am Ende der Z 13 das Wort „und“ durch einen Beistrich und in Z 14 wird der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt.
2. Dem § 1 wird folgende Z 15 angefügt:
„15. Central European University Private University.“
3. Dem § 7 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Diese Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 403/2020 ist auf Anträge ab dem Wintersemester 2020/21 anzuwenden.“
Faßmann
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