402. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Themenbereiche, die Gegenstand der Vertrauenswürdigkeitsprüfung sind (Vertrauenswürdigkeitsprüfungs-Verordnung - VWP-V) erlassen, die Sicherheitsakademie-Bildungsverordnung geändert und die Ausbildungsverordnung Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung aufgehoben wird
Artikel 1
Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Themenbereiche, die Gegenstand der Vertrauenswürdigkeitsprüfung sind (Vertrauenswürdigkeitsprüfungs-Verordnung - VWP-V)
Auf Grund des § 2a Abs. 4 des Polizeilichen Staatsschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2020, wird verordnet:
§ 1. Die Vertrauenswürdigkeitsprüfung umfasst die Verarbeitung personenbezogener Daten ausschließlich zu den folgenden Themenbereichen:
- 1. zum Bediensteten
- a) Name, Titel und akademischer Grad, Wohnsitz, Staatsbürgerschaft, Geburtsort und -datum, Geschlecht, berufliche Tätigkeit und Nebenbeschäftigung, Ausbildung, religiöse Überzeugung;
- b) Sozialversicherungsnummer, Identitätsdokumente, Familienstand;
- c) Wehrdienstleistungen sowie Wehrersatzdienstleistungen im In- und Ausland;
- d) anhängige gerichtliche Strafverfahren, noch nicht getilgte gerichtliche Verurteilungen und vorbeugende Maßnahmen sowie sonstige strafrechtliche Maßnahmen, jeweils mit Relevanz für den polizeilichen Staatsschutz;
- e) anhängige Verwaltungsstrafverfahren, noch nicht getilgte verwaltungsbehördliche Strafen und verwaltungsbehördliche Maßnahmen, jeweils mit Relevanz für den polizeilichen Staatsschutz;
- f) anhängige Disziplinarverfahren und noch nicht getilgte Disziplinarstrafen, jeweils mit Relevanz für den polizeilichen Staatsschutz;
- g) Kontakte zu Personen, Gruppierungen, Organisationen, Nachrichten- und Geheimdiensten oder Bewegungen, bei denen sich eine Aufgabe auf dem Gebiet des Staatsschutzes stellen könnte;
- h) Aufenthalte in oder Beziehungen zu fremden Staaten, jeweils mit Relevanz für den polizeilichen Staatsschutz;
- i) Vermögensverhältnisse und finanzielle Verbindlichkeiten;
- j) Erkrankungen sowie Abhängigkeiten von Alkohol und Suchtmitteln;
- k) öffentlich sichtbare Nutzung von Online-Diensten, insbesondere Social Media-Plattformen, Internet-Foren oder eigenen Websites,
- 2. zu Eltern, Ehegatten, eingetragenem Partner, Lebenspartnern sowie zu mit dem Bediensteten im selben Haushalt lebenden Personen über 18 Jahren die Themenbereiche a), d), g) und h).
§ 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Artikel 2
Änderung der Sicherheitsakademie-Bildungsverordnung
Auf Grund des § 11 Abs. 2 und 4 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2019 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 113/2019, und des § 2 Abs. 3 Polizeiliches Staatsschutzgesetz - PStSG, BGBl. I Nr. 5/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2020 wird verordnet:
Die Sicherheitsakademie-Bildungsverordnung - SIAK-BV, BGBl. II Nr. 451/2015, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 231/2016, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 wird nach Z 2 folgende Z 3 eingefügt:
- „3. Ausbildung gemäß § 2 Abs. 3 PStSG;“
2. Dem § 8 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 1 Abs. 2 Z 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 402/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
Artikel 3
Aufhebung der Ausbildungsverordnung Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung
Auf Grund des § 2 Abs. 3 des Polizeilichen Staatsschutzgesetzes - PStSG, BGBl. I Nr. 5/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2020, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die spezielle Ausbildung für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (Ausbildungsverordnung Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung - AusbV-VT), BGBl. II Nr. 170/2016, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 104/2018, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.
Nehammer
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