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BGBl II 382/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

382. Verordnung: Änderung der Grenzwertewerteverordnung 2018 - GKV 2018, der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz - VGÜ 2017 und der Verordnung biologische Arbeitsstoffe - VbA
[CELEX-Nr.: 32004L0037 , 32017L2398 ]

382. Verordnung, mit der die Grenzwertewerteverordnung 2018 - GKV 2018, die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz - VGÜ 2017 und die Verordnung biologische Arbeitsstoffe - VbA geändert werden

Artikel 1

Änderung der Grenzwerteverordnung 2018 - GKV 2018

Auf Grund der §§ 45 und 48 Abs. 1 Z 3 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird von der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend verordnet:

Die Grenzwerteverordnung 2018 - GKV 2018, BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 254/2018, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2020 - GKV)“.

2. Im Inhaltsverzeichnis wird zu den Anhängen I, III, V und VI die Jahreszahl „2018“ durch „2020“ ersetzt.

3. Dem § 8 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einen krebserzeugenden Arbeitsstoff verwenden, können darauf hingewiesen werden, dass sie sich nach Beendigung der Exposition fachärztlichen Gesundheitsuntersuchungen so lange unterziehen sollen, wie dies zur Sicherung ihrer Gesundheit nach Ansicht der untersuchenden Fachärztinnen oder Fachärzte jeweils erforderlich ist.“

4. In § 15 Abs. 4 erster Satz wird nach dem Wort „Formaldehyd“ die Wortfolge „und Quarzfeinstaub“ eingefügt.

5. § 16 Abs. 2 Z 3 lautet:

  1. „3. abweichend von § 3 Abs. 1 gilt an diesem Arbeitsplatz ein TRK-Wert von 5 mg/m³, wenn es sich ausschließlich um Weichholzstaub (Stäube von Nadelhölzern) handelt. Für Hartholzstaub (Stäube von Laubhölzern) gilt ein TRK-Wert von 3 mg/m³ bis 17. Jänner 2023.“

6. Dem § 33 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Abweichend von Anhang I (Stoffliste) beträgt der TRK-Wert für Chrom (VI)-Verbindungen bis zum 17. Jänner 2025

  1. 1. für alle Arbeiten als Tagesmittelwert 0,02 mg/m³ einatembare Fraktion,
  2. 2. für Schweiß- oder Plasmaschneidearbeiten oder ähnliche raucherzeugende Arbeitsverfahren als Tagesmittelwert 0,05 mg/m³ einatembare Fraktion.“

7. Dem § 34 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) Der Titel der Verordnung, das Inhaltsverzeichnis, § 8 Abs. 4, § 15 Abs. 4, § 16 Abs. 2 Z 3, § 33 Abs. 5, die Anhänge I, III, V, VI, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 382/2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Mit Ablauf des 17. Jänner 2023 tritt § 16 Abs. 2 Z 3 letzter Satz außer Kraft.“

8. In Anhang I/2018 (Stoffliste) entfällt in der Zeile „Holzstaub“ in Spalte 13 (Verweis oder Bemerkung) die Wortfolge „Stäube von in Anhang V genannten Hölzern gelten als eindeutig krebserzeugend“.

9. In Anhang I/2018 (Stoffliste) wird die bisherige Zeile „Chrom(VI)-Verbindungen“ durch folgende Zeile ersetzt:

Stoff

CAS

MAK oder TRK

Fortpflan- zungsge- fährdend

Krebs- erzeug- end

Grenzwert

H, S

Verweis oder Bemerkung

TMW

KZW

Dauer [min]

Häufigkeit pro Schicht

[ppm]

[mg/m³]

[ppm]

[mg/m³]

Chrom(VI)-Verbindungen

- für Schweiß- oder Plasmaschneide-arbeiten oder ähnliche raucherzeugende Arbeitsverfahren

 

TRK

 

III A1 oder

III A2

 

0,01 E

0,02 E*)

0,05 E*)

 

0,04 E

0,08 E*)

0,2 E*)

15(Miw)

4x

Sh

als CrO3 berechnet

*) gilt bis zum 17.01.2025

10. In Anhang I/2018 (Stoffliste) wird nach der Zeile „Kepone“ folgende Zeile eingefügt:

Stoff

CAS

MAK oder TRK

Fortpflan zungsge- fährdend

Krebs- erzeug-end

Grenzwert

H, S

Verweis oder Bemerkung

TMW

KZW

Dauer [min]

Häufigkeit pro Schicht

[ppm]

[mg/m³]

[ppm]

[mg/ m³]

Keramikfasern, feuerfest
(künstliche Mineral-fasern mit einem Gehalt von Alkalioxiden und Erdalakalioxiden bis zu 18% Gewichts-anteil)

 

TRK

 

III C

 

300.000 F/m³

     

siehe künstliche Mineralfasern

11. In Anhang I/2018 wird die bisherige Zeile „Quarz“ durch folgende Zeile ersetzt:

Stoff

CAS

MAK oder TRK

Fortpflan-zungsge-fährdend

Krebs-erzeugend

Grenzwert

H, S

Verweis oder Bemerkung

TMW

KZW

Dauer [min]

Häufigkeit pro Schicht

[ppm]

[mg/m³]

[ppm]

[mg/m³]

Quarzfeinstaub (alveolen-gängiges kristallines Siliziumdioxid)

[14808-60-7]

[14464-46-1]

[15468-32-3]

MAK

 

III C

 

0,05 A

      

12. In Anhang I/2018 (Stoffliste) wird die bisherige Zeile „Vinylchlorid“ durch folgende Zeile ersetzt:

Stoff

CAS

MAK oder TRK

Fortpflan-zungsge-fährdend

Krebs-erzeugend

Grenzwert

H, S

Verweis oder Bemerkung

TMW

KZW

Dauer [min]

Häufigkeit pro Schicht

[ppm]

[mg/m³]

[ppm]

[mg/m³]

Vinylchlorid (R 1140)

[75-01-4]

TRK

 

III A1

1

2,6

8

20

15(Miw)

4x

  

13. In Anhang I/2018 (Stoffliste) wird die bisherige Zeile „Ethylenoxid“ durch folgende Zeile ersetzt:

Stoff

CAS

MAK oder TRK

Fortpflan-zungsge-fährdend

Krebs-erzeugend

Grenzwert

H, S

Verweis oder Bemerkung

TMW

KZW

Dauer [min]

Häufig-keit pro Schicht

[ppm]

[mg/m³]

[ppm]

[mg/m³]

Ethylenoxid

[75-21-8]

TRK

 

III A2

1

1,8

4

7,2

15 (Miw)

4x

H

 

14. In Anhang I/2018 (Stoffliste) wird die bisherige Zeile „1,2-Epoxypropan“ durch folgende Zeile ersetzt:

Stoff

CAS

MAK oder TRK

Fortpflan-zungsge-fährdend

Krebs-erzeugend

Grenzwert

H, S

Verweis oder Bemerkung

TMW

KZW

Dauer [min]

Häufigkeit pro Schicht

[ppm]

[mg/m³]

[ppm]

[mg/m³]

    

1,2-Epoxypropan

[75-56-9]

MAK

 

III A2

1

2,4

4

8

15(Miw)

4x

  

15. In Anhang I/2018 wird die bisherige Zeile „1,3-Butadien“ durch folgende Zeile ersetzt:

Stoff

CAS

MAK oder TRK

Fortpflan-zungsge-fährdend

Krebs-erzeugend

Grenzwert

H, S

Verweis oder Bemerkung

TMW

KZW

Dauer [min]

Häufigkeit pro Schicht

[ppm]

[mg/m³]

[ppm]

[mg/m³]

1,3-Butadien

[106-99-0]

TRK

 

III A1

1

2,2

8

17

15(Miw)

4x

  

16. In Anhang I/2018 (Stoffliste) wird die bisherige Zeile „Hydrazin“ durch folgende Zeile ersetzt:

Stoff

CAS

MAK oder TRK

Fortpflan-zungsge-fährdend

Krebs-erzeugend

Grenzwert

H, S

Verweis oder Bemerkung

TMW

KZW

Dauer [min]

Häufigkeit pro Schicht

[ppm]

[mg/m³]

[ppm]

[mg/m³]

Hydrazin

[302-01-2]

TRK

 

III A2

0,01

0,013

0,04

0,052

15(Miw)

4x

H, Sh

 

17. In Anhang I/2018 (Stoffliste) wird die bisherige Zeile „Bromethen“ durch folgende Zeile ersetzt:

Stoff

CAS

MAK oder TRK

Fortpflan-zungsge-fährdend

Krebs-erzeugend

Grenzwert

H, S

Verweis oder Bemerkung

TMW

KZW

Dauer [min]

Häufigkeit pro Schicht

[ppm]

[mg/ m³]

[ppm]

[mg/ m³]

Bromethen

[593-60-2]

TRK

 

III A2

1

4,4

      

18. In Anhang III/2018 Abschnitt C wird nach der Z 12 ein Punkt gesetzt und folgende Z 13 angefügt:

„13) Alveolengängige Stäube von kristallinem Siliziumdioxid (Quarzfeinstaub), die bei Arbeiten entstehen, bei denen aufgrund eines Arbeitsverfahrens eine Exposition gegenüber Quarzfeinstaub besteht, gelten als eindeutig krebserzeugend.“

19. In Anhang I/2018 (Stoffliste) wird jeweils in der Zeile „Kohlenstoffmonoxid“, „Stickstoffmonoxid“ und „Stickstoffdioxid“ in der Spalte 13 „Verweis oder Bemerkung“ der Verweis auf „§ 33 Abs. 5“ jeweils durch den Verweis „§ 33 Abs. 4“ ersetzt.

20. In Anhang V/2018 wird nach der Wortfolge „(Hölzer gemäß IARC-Monographie, Vol 62, Wood Dust and Formaldehyd, Lyon 1995)“ ein Beistrich gesetzt und folgende Wortfolge eingefügt „eindeutig krebserzeugend sind insbesondere:“.

21. In Anhang I/2018 (Stoffliste) wird der Titel geändert in „Anhang I/2020 (STOFFLISTE)“.

22. In Anhang III/2018 (LISTE KREBSERZEUGENDER ARBEITSSTOFFE) wird der Titel geändert in „Anhang III/2020 (LISTE KREBSERZEUGENDER ARBEITSSTOFFE)“.

23. In Anhang V/2018 (LISTE VON HÖLZERN, DEREN STÄUBE ALS EINDEUTIG KREBSERZEUGEND GELTEN) wird der Titel geändert in „Anhang V/2020 (LISTE VON HÖLZERN DEREN STÄUBE ALS EINDEUTIG KREBSERZEUGEND GELTEN)“.

24. In Anhang VI/2018 (LISTE FORTPFLANZUNGSGEFÄHRDENDER (REPRODUKTIONSTOXISCHER) ARBEITSSTOFFE) wird der Titel geändert in „Anhang VI/2020 (LISTE FORTPFLANZUNGSGEFÄHRDENDER (REPRODUKTIONSTOXISCHER) ARBEITSSTOFFE)“.

Artikel 2

Änderung der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2017 - VGÜ 2017

Auf Grund der §§ 59 und 95 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird von der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend verordnet:

Die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz - VGÜ 2017, BGBl. II Nr. 27/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 254/2018, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Ungeachtet der Einstufung als eindeutig krebserzeugend gilt für Quarzfeinstaub Abs. 3 Z 1. Abs. 1 ist auf Quarzfeinstaub nicht anzuwenden, wenn

  1. 1. die Einhaltung des MAK-Wertes durch eine repräsentative Messung im Sinne des 5. Abschnitts der GKV oder durch Vergleichsdaten im Sinn des Abs. 6 nachgewiesen wird und
  2. 2. die Exposition der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch die zu setzenden Schutzmaßnahmen möglichst niedrig gehalten wird.“

2. In § 2 Abs. 3 Z 2 wird die Wortfolge „der Grenzwerteverordnung 2011 (GKV 2011), BGBl. II Nr. 429/2011,“ ersetzt durch die Wortfolge „der Grenzwerteverordnung 2020 (GKV), BGBl. II 253/2001, in der jeweils geltenden Fassung,“.

3. In § 2 Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 Z 2 sowie in § 5 Abs. 1 Z 1 entfällt jeweils die Jahreszahl „2011“.

4. Dem § 11 wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) § 2 Abs. 3 bis 4 und § 5 Abs. 1 Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 382/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Artikel 3

Änderung der Verordnung biologische Arbeitsstoffe - VbA

Auf Grund der §§ 40 Abs. 5 und 41 Abs. 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird verordnet:

Die Verordnung biologische Arbeitsstoffe (VbA), BGBl. II Nr. 237/1998, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 186/2015, wird wie folgt geändert:

1. In Anhang 2 unter B: Viren wird in der Tabelle der Eintrag zu „Coronaviridae“ in allen drei Spalten ersetzt durch folgenden Eintrag:

„Coronaviridae

  

Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Related-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2)(1)

3

 

Sonstige Coronaviridae

2

 

(1) Nichtproliferative diagnostische Laborarbeiten an SARS-CoV-2 sind in einer Einrichtung unter Anwendung von Verfahren durchzuführen, bei denen mindestens die Schutzmaßnahmen nach Anhang 1.RG2 getroffen werden. Proliferative Arbeiten an SARS-CoV-2 sind in einem Hochsicherheitslabor, in dem mindestens die Schutzmaßnahmen nach Anhang 1.RG3 getroffen werden, mit Unterdruck zur Atmosphäre durchzuführen.“

Aschbacher

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