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BGBl II 383/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

383. Verordnung: Änderung der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010

383. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 geändert wird

Auf Grund der §§ 12, 21 und 57b des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2017 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, wird verordnet:

Die Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010, BGBl. II Nr. 143/2010, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 192/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Z 2 wird das Wort „und“ am Ende der Ziffer durch einen Beistrich ersetzt.

2. In § 1 Abs. 1 Z 3 wird der Punkt am Ende des Satzes durch die Wortfolge „ , und“ ersetzt.

3. Dem § 1 Abs. 1 wird nach der Z 3 folgende Z 4 angefügt:

  1. „4. für nicht in Österreich registrierte Zivilluftfahrzeuge, die ihm Rahmen eines österreichischen Luftbeförderungsunternehmens (§ 102 Abs. 1 LFG) betrieben werden.“

4. In § 1 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „79“ die Wortfolge „ , soweit nicht Abs. 1 Z 4 anzuwenden ist“ eingefügt.

5. Dem § 3 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Im Fall von Luftfahrzeugen, die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. b betrieben werden dürfen, oder im Fall von Flugzeugen über 5 700 kg bzw. Hubschraubern über 3 175 kg höchstzulässige Abflugmasse hat der Luftfahrzeughalter, sofern er nicht selbst Inhaber einer entsprechenden Genehmigung gemäß § 57 ist, die gemäß Abs. 5 obliegenden Verpflichtungen mit Vertrag einem gemäß § 57 genehmigten Betrieb zu übertragen sowie die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß § 55 dem von ihm beauftragten Betrieb zu übergeben.“

6. § 4 Z 1 lit. c lautet:

  1. „c) Motorsegler (eigenstartfähig (Reisemotorsegler/TMG sowie Motorsegler mit Klappantrieb) und nicht eigenstartfähig),“

7. § 4 Z 1 lit. d entfällt.

8. In § 4 Z 1 lit. e wird der Beistrich am Ende der Litera durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Wortfolge wird angefügt:

„bei gewichtskraftgesteuerten motorisierten Hängegleitern darf die Antriebseinheit auch dauerhaft verbunden sein, in diesem Fall kann der Nachweis der Fußstartfähigkeit entfallen,“

9. In § 4 Z 1 lit. f wird die Wortfolge „Motorgleitschirme gemäß Anhang II lit. e der Verordnung (EG) Nr. 216/2008“ durch die Wortfolge „Motorgleitschirme gemäß Anhang I lit. e der Verordnung (EU) 2018/1139 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit, ABl. Nr. L 212 vom 22.8.2018 S. 1“ ersetzt.

10. In § 4 Z 2 wird die Wortfolge „Luftfahrzeuge schwerer als Luft, vorwiegend ohne eigenen Antrieb, und zwar“ durch die Wortfolge „Luftfahrzeuge schwerer als Luft ohne eigenen Antrieb und zwar“ ersetzt.

11. In § 4 Z 2 lit. a entfällt die Wortfolge „einschließlich nicht eigenstartfähiger Motorsegler“.

12. In § 4 wird der Punkt nach der Z 5 durch einen Beistrich ersetzt; folgende Z 6 wird angefügt:

  1. „6. Ultraleichtluftfahrzeuge und zwar
    1. a. Flugzeuge (aerodynamisch gesteuert und gewichtskraftgesteuert) gemäß Anhang I lit. e der Verordnung (EU) 2018/1139 sowie gemäß Art. 2 Abs. 8 lit. a der Verordnung (EU) 2018/1139 ,
    2. b. Hubschrauber gemäß Anhang I lit. e der Verordnung (EU) 2018/1139 sowie gemäß Art. 2 Abs. 8 lit. b der Verordnung (EU) 2018/1139 ,
    3. c. Motorsegler gemäß Anhang I lit. e der Verordnung (EU) 2018/1139 ,
    4. d. Motorgleitschirme gemäß Anhang I lit. e der Verordnung (EU) 2018/1139 mit einer höchstzulässige Leermasse (Masse einschließlich Gurtzeug und Rettungssystem) von mehr als 120 kg,
    5. e. Segelflugzeuge gemäß Anhang I lit. e der Verordnung (EU) 2018/1139 ,
    6. f. Tragschrauber gemäß Anhang I lit. f der Verordnung (EU) 2018/1139 ,
    7. g. Ballone und Luftschiffe gemäß Anhang I lit. h der Verordnung (EU) 2018/1139 .“

13. In § 12 Z 2 wird nach dem Wort „Freiballonen“ die Wortfolge „und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 4 Z 6 lit. a bis d und lit. f und g“ eingefügt.

14. In § 13 Abs. 2 Z 1 wird nach dem Wort „Ultraleichtluftfahrzeugen“ die Wortfolge „gemäß § 4 Z 6 lit. a, c, d und e“ eingefügt.

15. In der Überschrift zu § 15 und in § 15 Abs. 1 wird jeweils nach dem Wort „Luft“ die Wortfolge „und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 4 Z 6 lit. a bis f“ eingefügt.

16. In der Überschrift zu § 16 wird nach dem Wort „Luft“ die Wortfolge „und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 4 Z 6 lit. g“ angefügt.

17. In § 16 Abs. 1 wird nach dem Wort „Luftschiffen“ die Wortfolge „und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 4 Z 6 lit. g (Luftschiffen) sinngemäß“ eingefügt.

18. In § 16 Abs. 2 wird nach dem Wort „Freiballonen“ die Wortfolge „und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 4 Z 6 lit. g (Ballonen) sinngemäß“ eingefügt.

19. Der Überschrift zu § 19 wird die Wortfolge „und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 4 Z 6 lit. a bis f“ angefügt.

20. In der Überschrift zu § 20 und in § 20 Abs. 1 wird jeweils nach dem Wort „Luft“ die Wortfolge „und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 4 Z 6 lit. g“ eingefügt.

21. § 21 samt Überschrift lautet:

„Ausnahmen

§ 21. (1) Die zuständige Behörde hat auf Antrag des Luftfahrzeughalters Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 15 bis 20 zu bewilligen, soweit dies wegen der besonderen Verwendung oder des historischen Charakters des Luftfahrzeuges erforderlich ist und die Identifizierbarkeit hierdurch nicht beeinträchtigt wird.

(2) Ein Abweichen von den Bestimmungen hinsichtlich der Höhe des Schriftfeldes ist ohne Ausnahmebewilligung zulässig, wenn dies aufgrund der Bauart und Flächenabmessungen des Luftfahrzeuges erforderlich ist und die Kennzeichnung im Sinne der §§ 15 bis 18 umgesetzt wurde sowie die Identifizierbarkeit hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Eine Mindesthöhe der Schriftzeichen an Rumpf und Leitwerk von 15 cm und an den Tragflächen von 25 cm darf keinesfalls unterschritten werden.

(3) Eine Unterschreitung der in Abs. 2 festgelegten Mindesthöhe der Schriftzeichen ist zulässig, wenn dies von der zuständigen Behörde auf Antrag des Luftfahrzeughalters bewilligt worden ist.

(4) Die Ausnahmebewilligungen gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 sind zu erteilen, wenn die Abweichungen aufgrund der besonderen Verwendung oder des historischen Charakters (Abs. 1) bzw. die Unterschreitung aufgrund der Bauart und Flächenabmessungen (Abs. 3) des Luftfahrzeuges erforderlich sind. Die Ausnahmebewilligungen sind insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist, wobei insbesondere räumliche Verwendungsbeschränkungen des Luftfahrzeuges vorgeschrieben werden können.

(5) Die Ausnahmebewilligungen sind zu widerrufen, wenn eine der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.“

22. In der Überschrift zu § 24 und in § 24 Abs. 1 und 2 wird jeweils nach dem Wort „Luft“ die Wortfolge „und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 4 Z 6 lit. a bis f“ eingefügt.

23. Der Überschrift zu § 25 wird nach dem Wort „Luft“ die Wortfolge „und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 4 Z 6 lit. g“ angefügt.

24. In § 25 Abs. 1 wird nach dem Wort „Luftschiffen“ die Wortfolge „und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 4 Z 6 lit. g (Luftschiffen) sinngemäß“ eingefügt.

25. In § 25 Abs. 2 wird nach dem Wort „Freiballonen“ die Wortfolge „und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 4 Z 6 lit. g (Ballonen)“ eingefügt.

26. In der Überschrift zu § 26 wird das Wort „Ausnahmebewilligung“ durch das Wort „Ausnahmen“ ersetzt.

27. In § 30 Abs. 5 wird der Ausdruck „(EG) Nr. 2042/2003“ durch den Ausdruck „(EU) Nr. 1321/2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen, ABl. Nr. L 362 vom 17.12.2014 S. 1,“ ersetzt.

28. In § 30 Abs. 6 wird die Wortfolge „der JAR-145 bzw. Teil-145 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003, ABl. Nr. L 315 vom 18.11.2003 S. 1, oder der JAR-21 bzw. Teil 21 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 oder des Teil-M der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003“ durch die Wortfolge „des Teil-145 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 oder des Teil 21 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 oder des Teil-M der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 “ ersetzt.

29. In § 30 Abs. 8 wird der Ausdruck „gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008“ durch den Ausdruck „Art. 2 Abs. 8 sowie Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1139 “ ersetzt.

30. In § 40 Abs. 4 Z 4 wird der Ausdruck „Verordnung (EG) Nr. 2042/2003“ durch den Ausdruck „(EU) Nr. 1321/2014“ ersetzt.

31. In § 47 Abs. 2 Z 1 lit. c wird nach dem Wort „Luftfahrzeuge“ die Wortfolge „, nicht eigenstartfähige Motorsegler“ eingefügt.

32. § 47 Abs. 2 Z 2 lit. b lautet:

  1. „b) kann für Ultraleichtluftfahrzeuge, nicht eigenstartfähige Motorsegler sowie Segelflugzeuge auch außerhalb eines Instandhaltungsbetriebes oder Instandhaltungshilfsbetriebes von Luftfahrzeugwarten mit entsprechender Instandhaltungsberechtigung durchgeführt werden oder“

33. In § 47 Abs. 5 wird das Wort „Ultraleichtluftfahrzeugen“ durch die Wortfolge „nicht eigenstartfähigen Motorseglern, Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß Anhang I lit. e und f der Verordnung (EU) 2018/139 “ ersetzt.

34. In § 47 Abs. 7 wird jeweils der Ausdruck „(EG) Nr. 2042/2003“ durch den Ausdruck „(EU) Nr. 1321/2014“ ersetzt.

35. § 47 Abs. 8 lautet:

„(8) Instandhaltungsarbeiten an Luftfahrzeugen, welche nicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 betrieben werden dürfen und für welche gemäß den Abs. 2 bis 4 ein Luftfahrzeugwartschein erforderlich ist, dürfen auch von Luftfahrzeugwarten ohne entsprechende Musterberechtigung durchgeführt werden, wenn die Erlangung oder Verlängerung der entsprechenden Musterberechtigung gar nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich ist und dies auf Antrag des Luftfahrzeugwartes von der zuständigen Behörde genehmigt worden ist. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht entgegensteht. Die Genehmigung ist insoweit befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen oder gegen Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung verstoßen worden ist. Die zuständige Behörde kann mittels Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis unter Bedachtnahme auf das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt die näheren Bedingungen für die Erteilung der Genehmigung festlegen.“

36. Dem § 47 werden folgende Abs. 12 und 13 angefügt:

„(12) Abweichend von den Abs. 2 bis 4 dürfen an Stelle eines Luftfahrzeugwartes oder Luftfahrzeugwartes 1. Klasse Instandhaltungsarbeiten auch von Inhabern gültiger Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 , Lizenzkategorie B, durchgeführt werden, sofern diese eine dazugehörige, der Luftfahrzeugart entsprechende vollständige Gruppenberechtigung oder vollständige Untergruppenberechtigung eingetragen haben und die Voraussetzungen gemäß Abs. 13 erfüllt werden.

(13) Inhaber der in Abs. 12 genannten Lizenzen dürfen die Tätigkeiten von Luftfahrzeugwarten oder Luftfahrzeugwarten 1. Klasse nur ausüben, wenn

  1. 1. die durchzuführenden und freizuschreibenden Arbeiten in den gemäß Teil-66 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 definierten Berechtigungsumfang der jeweiligen Lizenzkategorie, unter Berücksichtigung von allfälligen in der Lizenz vermerkter Einschränkungen, fallen,
  2. 2. das betroffene Luftfahrzeug von dem in der Teil-66 Lizenz eingetragenen Gruppenberechtigungen bzw. Untergruppenberechtigungen sinngemäß umfasst ist und zusätzlich
    1. a) bei Flugzeugen die maximal zulässige Startmasse des betroffenen Musters 5 700 kg nicht übersteigt,
    2. b) bei Hubschraubern die maximal zulässige Startmasse des betroffenen Musters 3 175 kg nicht übersteigt,
  3. 3. die Erfahrungs-, Befähigungs- und Sprachkenntnisvoraussetzungen des Teil-66, 66.A.20, der Verordnung (EU) Nr.1321/2014 erfüllt sind,
  4. 4. der Lizenzinhaber sich mit allen anzuwendenden nationalen luftfahrtrechtlichen Bestimmungen vor Beginn der Arbeiten vertraut gemacht hat und
  5. 5. die Durchführung, Dokumentation und Freischreibung der Arbeiten gemäß den anwendbaren Bestimmungen dieser Verordnung erfolgen.“

37. In § 50 Abs. 3 und 4 wird jeweils die Wortfolge „JAR-145/Teil-145 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003“ durch die Wortfolge „Teil-145 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 “ ersetzt.

38. § 50 Abs. 5 lautet:

„(5) Instandhaltungsbescheinigungen über Instandhaltungsarbeiten an Segelflugzeugen, nicht eigenstartfähigen Motorseglern, Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß Anhang I lit. e und f der Verordnung (EU) 2018/1139 , unbemannten Luftfahrzeugen und Amateurbau-Luftfahrzeugen sowie Luftfahrtgerät gemäß § 5 Z 1 bis 4 und 6, welches in diese Luftfahrzeuge eingebaut wird, können auch von Personen ausgestellt werden, die gemäß § 47 Abs. 5 und 6 zur Durchführung der Instandhaltungsarbeiten berechtigt sind.“

39. In § 50 Abs. 7 entfällt die Wortfolge „an historischen Luftfahrzeugen und Experimentalluftfahrzeugen im Sinne des Anhanges II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008“.

40. In § 52 Abs. 1 wird nach dem Wort „anzuwenden“ die Wortfolge „(Instandhaltungsbetriebe der Kategorie 1)“ eingefügt.

41. § 52 Abs. 2 lautet:

„(2) Instandhaltungsbetrieben ist auf Antrag von der zuständigen Behörde bei sinngemäßer Erfüllung der Anforderungen gemäß Teil-145 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 eine Bewilligung zu erteilen (Instandhaltungsbetriebe der Kategorie 2). Bei Instandhaltungsbetrieben, die eine aufrechte Genehmigung gemäß Teil-145 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 innehaben, können von der Behörde lediglich die für die beantragte nationale Erweiterung des Betriebsumfanges erforderlichen Voraussetzungen geprüft werden.“

42. In § 52 Abs. 4 wird die Wortfolge „der JAR-145/Teil-145 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003“ durch die Wortfolge „des Teil-145 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 “ ersetzt.

43. Dem § 52 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Bei den Bewilligungen gemäß Abs. 1 und 2 können auch Beweise, die bei anderer Gelegenheit insbesondere von ausländischen Luftfahrtbehörden erhoben wurden, herangezogen werden. Diese Beweise sind der zuständigen Behörde in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen.“

44. In § 53 Abs. 1 wird nach dem Wort „anzuwenden“ der Klammerausdruck „(Entwicklungs- und Herstellungsbetrieb der Kategorie 1)“ angefügt.

45. § 53 Abs. 2 lautet:

„(2) Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben ist auf Antrag von der zuständigen Behörde bei sinngemäßer Erfüllung der Anforderungen gemäß Teil 21 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 eine Bewilligung zu erteilen (Entwicklungs- und Herstellungsbetrieb der Kategorie 2). Bei Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben, die eine aufrechte Genehmigung gemäß Teil-21 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 innehaben, können von der Behörde lediglich die für die beantragte nationale Erweiterung des Betriebsumfanges erforderlichen Voraussetzungen geprüft werden.“

46. In § 53 Abs. 3 wird die Wortfolge „ist § 51 Abs. 2 und 5“ durch die Wortfolge „sind § 51 Abs. 2 und 5 sowie § 52 Abs. 5“ ersetzt.

47. In § 53 Abs. 4 wird die Wortfolge „gemäß dieser Verordnung bzw. der JAR-21/ des Teil 21“ durch die Wortfolge „gemäß dieser Verordnung oder des Teil 21“ ersetzt.

48. In § 54 Abs. 1 wird die Wortfolge „der JAR-145 bzw. Teil-145 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003“ durch die Wortfolge „des Teil-145 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 “ ersetzt.

49. § 57 lautet:

§ 57. (1) Betriebe, die eine Genehmigung gemäß M.A. 711 lit. a Z 1 des Anhangs I Unterabschnitt G der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 innehaben oder beantragen, können diese Berechtigung auch für die Organisation der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß § 3 Abs. 6 und 7 für Luftfahrzeuge gemäß Art. 2 Abs. 8 sowie Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1139 beantragen. Diese Genehmigung ist von der zuständigen Behörde unter sinngemäßer Anwendung der Voraussetzungen gemäß Anhang I Unterabschnitt G der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 zu erteilen und hat die von der Genehmigung umfassten Arten und Typen von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät zu enthalten.

(2) Die zuständige Behörde kann das Ermittlungsverfahren zur Erteilung der Genehmigung gemäß Abs. 1 auf die für die beantragte nationale Erweiterung des Betriebsumfanges erforderlichen Voraussetzungen einschränken. Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt, insbesondere zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der Arbeiten und im Hinblick auf die technische Entwicklung, erforderlich ist. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der erforderlichen Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen oder gegen Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung verstoßen worden ist. Die zuständige Behörde kann vor Widerruf der Bewilligung den Betrieb unter Setzung einer Frist zur Mängelbehebung untersagen.“

50. § 58 Abs. 1 lautet:

„(1) Soweit Bestimmungen über die Lufttüchtigkeit von Zivilluftfahrzeugen bzw. die Betriebstüchtigkeit von zivilem Luftfahrtgerät und die Genehmigung oder den Widerruf von Entwicklungs-, Herstellungs- und Instandhaltungsbetrieben in der Verordnung (EU) 2018/1139 , in der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 und in der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung verbindlich.“

51. § 58 Abs. 7 entfällt.

52. In § 65 wird der Ausdruck „(EG) Nr. 216/2008“ durch den Ausdruck „(EU) 2018/1139“ sowie der Ausdruck „(EG) Nr. 2042/2003“ durch den Ausdruck „(EU) Nr. 1321/2014“ ersetzt.

53. Dem § 81 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 1 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 7, § 4, § 12, § 13 Abs. 2, die Überschrift zu § 15, § 15 Abs. 1, die Überschrift zu § 16, § 16 Abs. 1 und 2, die Überschrift zu § 19, die Überschrift zu § 20, § 20 Abs. 1, § 21 samt Überschrift, die Überschrift zu § 24, § 24 Abs. 1 und 2, die Überschrift zu § 25, § 25 Abs. 1 und 2, die Überschrift zu § 26, § 30 Abs. 5, 6 und 8, § 40 Abs. 4, § 47 Abs. 2, 5, 7, 8, 12 und 13, § 50 Abs. 3, 4, 5 und 7, § 52 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 53 Abs. 1 bis 4, § 54 Abs. 1, § 57, § 58 Abs. 1, § 65 und die Anlage B, C und D, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 383/2020 treten mit 15. September 2020 in Kraft. Gleichzeitig treten § 58 Abs. 7 sowie die Z 4 und Z 12 der Anlage D außer Kraft.“

54. In der Anlage B wird die Überschrift „Alle im Luftfahrzeugregister eingetragenen Zivilluftfahrzeuge mit Ausnahme der Segelflugzeuge, motorisierten Hänge- und Paragleiter, Ultraleichtflugzeuge und Motorsegler:“ durch die Überschrift „Alle im Luftfahrzeugregister eingetragenen Zivilluftfahrzeuge mit Ausnahme der Segelflugzeuge, motorisierten Hänge- und Paragleiter, Ultraleichtflugzeuge gemäß § 4 Z 6 lit. a, c, d und e und Motorsegler:“ ersetzt.

55. In der Anlage B wird die Überschrift „Segelflugzeuge, motorisierte Hänge- und Paragleiter, Ultraleichtflugzeuge und Motorsegler:“ sowie der nachfolgende Text durch folgende Überschrift samt nachfolgendem Text ersetzt:

„Segelflugzeuge, motorisierte Hänge- und Paragleiter, Ultraleichtluftfahrzeuge gemäß § 4 Z 6 lit. a, c, d und e sowie Motorsegler:“

Segelflugzeuge und Ultraleichtluftfahrzeuge gemäß § 4 Z 6 lit. e:

 

Zifferngruppe des Eintragungszeichens

0001-0999 und 5000-5999

Ultraleichtluftfahrzeuge - aerodynamisch gesteuert:

 

Zifferngruppe des Eintragungszeichens

7000-7989

Ultraleichtluftfahrzeuge - aerodynamisch in Erprobung:

 

Zifferngruppe des Eintragungszeichens

7990-7999

Ultraleichtluftfahrzeuge - gewichtskraftgesteuert

 

Zifferngruppe des Eintragungszeichens

8000-8989

Ultraleichtluftfahrzeuge - gewichtkraftgesteuert in Erprobung

 

Zifferngruppe des Eintragungszeichens

8990-8999

Motorisierte Hänge- und Paragleiter

 

Zifferngruppe des Eintragungszeichens

6000-6989

Motorisierte Hänge- und Paragleiter in Erprobung

 

Zifferngruppe des Eintragungszeichens

6990-6999

Motorsegler und Ultraleichtluftfahrzeuge gemäß § 4 Z 6 lit. c

 

Zifferngruppe des Eintragungszeichens

9000-9989

Motorsegler und Ultraleichtluftfahrzeuge gemäß § 4 Z 6 lit. c in Erprobung

 

Zifferngruppe des Eintragungszeichens

9990-9999

56. In der Anlage C wird die Überschrift „A. Lichter an Luftfahrzeugen schwerer als Luft mit eigenem Antrieb (§ 4 Z 1) und an Segelflugzeugen einschließlich nicht eigenstartfähiger Motorsegler (§ 4 Z 2 lit. a):“ durch die Überschrift „Lichter an Luftfahrzeugen schwerer als Luft mit eigenem Antrieb einschließlich nicht eigenstartfähiger Motorsegler (§ 4 Z 1), Ultraleichtluftfahrzeugen (§ 4 Z 6 lit. a bis f) und an Segelflugzeugen (§ 4 Z 2 lit. a):“ ersetzt.

57. In der Anlage C wird die Überschrift „B. Lichter an Luftfahrzeugen leichter als Luft, mit und ohne eigenen Antrieb (§ 4 Z 3 und Z 4):“ durch die Überschrift „B. Lichter an Luftfahrzeugen leichter als Luft, mit und ohne eigenen Antrieb (§ 4 Z 3 und Z 4) und Ultraleichtluftfahrzeugen (§ 4 Z 6 lit. g):“ ersetzt.

58. In der Anlage D wird die Überschrift „2. Flugzeuge über 5700 kg, ausgenommen Commuter bis 8618 kg, (ED Decision 2003/2/RM Final 17/10/2003 (CS-25)):“ durch die Überschrift „2. Flugzeuge über 5650 kg, ausgenommen Commuter bis 8618 kg:“ ersetzt.

59. In der Anlage D wird die Überschrift „3. Flugzeuge bis 5670 kg einschließlich Commuter bis 8618 kg (ED Decision 2003/14/RM Final 14/11/2003, (CS-23)):“ durch die Überschrift „3. Flugzeuge bis 5670 kg einschließlich Commuter bis 8618 kg:“ ersetzt.

60. In der Anlage D entfällt die Z 4.

61. In der Anlage D wird die Überschrift „5. Segelflugzeuge einschließlich eigenstartfähiger und nichteigenstartfähiger Motorsegler: (ED Decision 2003/13/RM Final 14/11/2003 (CS-22)):“ durch die Überschrift „5. Segelflugzeuge einschließlich eigenstartfähiger und nicht eigenstartfähiger Motorsegler sowie Ultraleichtluftfahrzeuge gemäß § 4 Z 6 lit. c und e sinngemäß:“ ersetzt.

62. In der Anlage D wird die Überschrift „6. Ultraleichtflugzeuge (Anhang II lit. e der Verordnung (EG) Nr. 216/2008):“ durch die Überschrift „6. Ultraleichtluftfahrzeuge gemäß § 4 Z 6 lit. a:“ ersetzt.

63. In der Anlage D wird die Überschrift „7. Hänge- und Paragleiter sowie motorisierte Hänge- und Paragleiter:“ durch die Überschrift „7. Hänge- und Paragleiter, motorisierte Hänge- und Paragleiter sowie Ultraleichtluftfahrzeuge gemäß § 4 Z 6 lit. d sinngemäß:“ ersetzt.

64. In der Anlage D wird die Überschrift „8. Freiballone und Luftschiffe:“ durch die Überschrift „8. Freiballone, Luftschiffe und Ultraleichtluftfahrzeuge gemäß § 4 Z 6 lit. g sinngemäß:“ ersetzt.

65. In der Anlage D wird die Überschrift „10. Drehflügler über 3175 kg (ED Decision 2003/16/RM Final 14/11/2003 (CS-29)):“ durch die Überschrift „Hubschrauber über 3175 kg:“ ersetzt.

66. In der Anlage D wird die Überschrift „11. Drehflügler bis 3175 kg, maximal 9 Passagiere (ED Decision 2003/15/RM Final 14/11/2003 (CS-27)):“ durch die Überschrift „Hubschrauber bis 3175 kg, maximal 9 Passagiere sowie Ultraleichtluftfahrzeuge gemäß § 4 Z 6 lit. b und f sinngemäß:“ ersetzt.

67. In der Anlage D entfällt die Z 12.

Gewessler

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