358. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2 geändert wird
Auf Grund des § 25 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2020, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2, BGBl. II Nr. 263/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 354/2020, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Z 3 wird das Wort „berücksichigungswürdigen“ durch das Wort „berücksichtigungswürdigen“ ersetzt.
2. In Anlage A1 wird nach dem Wort „Spanien“ die Wortfolge „- nur die Balearischen Inseln und die Kanaren“ eingefügt.
3. In Anlage A2 wird nach dem Wort „Serbien“ die Wortfolge „Spanien (mit Ausnahme der Balearischen Inseln und der Kanaren)“ eingefügt.
4. In § 7 wird nach Abs. 1e folgender Abs. 1f eingefügt:
„(1f) Die Änderungen in § 3 Z 3 und den Anlagen A1 und A2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 358/2020 treten mit Ablauf des 9. August 2020 in Kraft.“
Anschober
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