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BGBl II 354/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

354. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2

354. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2 geändert wird

Auf Grund des § 25 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2020, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2, BGBl. II Nr. 263/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 336/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 lautet:

§ 2. (1) Personen, die aus Staaten des Schengenraums oder aus Andorra, Bulgarien, Irland, Kroatien, Monaco, Rumänien, San Marino, Vatikan, dem Vereinigten Königreich oder Zypern nach Österreich einreisen wollen, haben ein ärztliches Zeugnis (in deutscher oder englischer Sprache entsprechend den Anlagen B und C) über ihren Gesundheitszustand mit sich zu führen und bei der Kontrolle vorzuweisen, dass der molekularbiologische Test auf SARS-CoV-2 negativ ist. Der darin bestätigte durchgeführte molekularbiologische Test darf zum Zeitpunkt der Einreise nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen. Ist die unverzügliche Ausreise nicht sichergestellt, ist eine zehntägige selbstüberwachte Heimquarantäne oder die Quarantäne in einer geeigneten Unterkunft, über deren Verfügbarkeit eine Bestätigung vorzulegen ist, anzutreten. Die Kosten dieser Unterkunft sind selbst zu tragen. Diese darf für den Quarantänezeitraum nicht verlassen werden. Die Quarantäneverpflichtung ist mit eigenhändiger Unterschrift zu bestätigen. Können entweder das Gesundheitszeugnis oder die Bestätigung der Verfügbarkeit einer geeigneten Unterkunft nicht vorgelegt werden, ist die Einreise zu untersagen.“

2. § 2 Abs. 2 lautet:

„(2) Für Österreichische Staatsbürger, EU-/EWR-Bürger und Schweizer Bürger sowie ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich sowie für Fremde, wenn diese über ein von Österreich ausgestelltes Visum D oder einen Lichtbildausweis gemäß § 95 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen oder auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechts nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I. Nr. 100/2005, oder dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind, gilt:

  1. 1. Wenn diese Personen aus
    1. a) einem nicht in der Anlage A1 oder der Anlage A2 genannten Staat einreisen oder
    2. b) aus einem in der Anlage A1 genannten Staat, jedoch ohne die Voraussetzungen der Abs. 5 und 6 zu erfüllen, einreisen,

  1. 2. Wenn diese Personen aus einem in der Anlage A2 genannten Staat einreisen, haben sie ein ärztliches Zeugnis gemäß Abs. 1 mit sich zu führen und bei der Kontrolle vorzuweisen, dass der molekularbiologische Test auf SARS-CoV-2 negativ ist. Der darin bestätigte durchgeführte molekularbiologische Test darf zum Zeitpunkt der Einreise nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen. Kann das Gesundheitszeugnis nicht vorgewiesen werden und ist die unverzügliche Ausreise nicht sichergestellt, haben diese Personen eine selbstüberwachte Heimquarantäne oder die Quarantäne in einer geeigneten Unterkunft, über deren Verfügbarkeit eine Bestätigung vorzulegen ist, anzutreten. Die Kosten dieser Unterkunft sind selbst zu tragen. Diese darf für den Quarantänezeitraum nicht verlassen werden. Die Quarantäneverpflichtung ist mit eigenhändiger Unterschrift zu bestätigen. Die Personen haben binnen 48 Stunden einen molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 zu veranlassen, dessen Kosten sie selbst zu tragen haben. Wenn der Test negativ ist, darf die Quarantäne beendet werden.“

3. § 2 Abs. 3 Z 6 lautet:

  1. „6. Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts stehen und deren Dienstort im Ausland liegt oder deren Dienstverrichtung im Ausland erfolgt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt.“

4. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

§ 4a. Eine Testung von Kindern im Rahmen der Einreise ist bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr nicht erforderlich.“

5. In § 7 wird nach Abs. 1d folgender Abs. 1e eingefügt:

„(1e) § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 2, § 2 Abs. 3 Z 6 und § 4a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 354/2020 treten mit Ablauf des 31. Juli 2020 in Kraft.“

Anschober

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