355. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Festlegung von Durchschnittssätzen für Betriebsausgaben für Betriebe des Gastgewerbes, über die vereinfachte Führung des Wareneingangsbuches und über die Aufzeichnungspflicht bei Lieferungen von Lebensmitteln und Getränken (Gastgewerbepauschalierungsverordnung 2013) geändert wird
Auf Grund
- 1. des § 17 Abs. 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 - EStG 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2020, und
- 2. der §§ 128, 131 Abs. 1 Z 3 und 163 der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2020,
wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Festlegung von Durchschnittssätzen für Betriebsausgaben für Betriebe des Gastgewerbes, über die vereinfachte Führung des Wareneingangsbuches und über die Aufzeichnungspflicht bei Lieferungen von Lebensmitteln und Getränken (Gastgewerbepauschalierungsverordnung 2013), BGBl. II Nr. 488/2012, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 Z 2 wird der Betrag von „255 000 Euro“ durch den Betrag von „400 000 Euro“ ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 lautet:
„(1) Das Grundpauschale beträgt 15 % der Bemessungsgrundlage, mindestens jedoch 6 000 Euro und höchstens 60 000 Euro. Beträgt die Bemessungsgrundlage weniger als 40 000 Euro, darf durch den Ansatz des Pauschalbetrages von 6 000 Euro kein Verlust entstehen.“
b) In Abs. 3 Z 9 wird die Wortfolge „ein Bildungsfreibetrag nach § 4 Abs. 4 Z 8 und Z 10 EStG 1988 sowie“ gestrichen.
3. § 4 Abs. 1 lautet:
„(1) Das Mobilitätspauschale beträgt:
- 1. 6 % der Bemessungsgrundlage, wenn sich der Betrieb in einer Gemeinde mit höchstens 5 000 Einwohnern befindet; höchstens jedoch 24 000 Euro.
- 2. 4 % der Bemessungsgrundlage, wenn sich der Betrieb in einer Gemeinde mit mehr als 5 000, aber höchstens 10 000 Einwohnern befindet; höchstens jedoch 16 000 Euro.
- 3. 2 % der Bemessungsgrundlage, wenn sich der Betrieb in einer Gemeinde mit mehr als 10 000 Einwohnern befindet; höchstens jedoch 8 000 Euro.
Hinsichtlich der Einwohnerzahl ist auf die von der Bundesanstalt Statistik Österreich gemäß § 10 Abs. 7 Finanzausgleichsgesetz 2017 (FAG 2017) für den Finanzausgleich ermittelte Bevölkerungszahl (Volkszahl) zum Stichtag 31. Oktober des vorangegangenen Kalenderjahrs abzustellen.“
4. In § 5 Abs. 1 wird der Betrag von „20 400 Euro“ durch den Betrag von „32 000 Euro“ ersetzt.
5. In § 6 Abs. 1 erster Halbsatz wird nach dem Wort „Grundpauschale“ das Wort „erstmalig“ eingefügt.
6. Der bisherige Text des § 9 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:
„(2) § 1 Abs. 2 Z 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 sowie § 5 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 355/2020 sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 anzuwenden.
(3) Ist das Basisjahr gemäß § 6 Abs. 1 das Jahr 2018 oder 2019, kann das Mobilitätspauschale gemäß § 4 Abs. 1 lit. a oder lit. b bei Vorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen stets in Anspruch genommen werden.“
Blümel
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